Kanzlei TILP erstreitet Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Recht von Anlegern auf Einsicht in BaFin-Akten nach dem Informationsfreiheitsgesetz trotz laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren (Fall HRE)

06.02.2015

Kirchentellinsfurt, 05.02.2015

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 27.11.2014, Aktenzeichen 7 C 18.12, eine Grundsatzentscheidung zu den Rechten von Anlegern auf Einsicht in Akten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gefällt. Das Urteil wurde von der Kanzlei TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP) erstritten, welche den klagenden Anleger vor dem BVerwG vertreten hat.

Der Kläger war ehemaliger Aktionär der Hypo Real Estate Holding AG (HRE), und hat diese über TILP im Jahr 2009 auf Schadensersatz wegen kapitalmarktrechtlicher Pflichtverletzungen verklagt. Bekanntlich wurde in der Folge ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) eröffnet, in welchem TILP den Musterkläger vertrat und welches im Dezember 2014 vom Oberlandesgericht (OLG) München zu Gunsten des Musterklägers entschieden wurde.

TILP hatte für den Kläger im Jahr 2010 bei der BaFin Einsicht in deren Ermittlungsakten zum Fall HRE beantragt, unter anderem auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Die BaFin verweigerte die Akteneinsicht. Das hiergegen von TILP angerufene Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main wies die Klage im Juli 2012 ab mit dem zentralen Argument, es läge ein Versagungsgrund nach § 3 Nr. 1g IFG vor, denn der begehrte Informationszugang könne nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung des gegen frühere Verantwortliche der damaligen HRE-Gruppe, gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens haben. Hiergegen legte der Kläger Sprungrevision zum BVerwG ein. Dieses hob mit seinem jetzigen Urteil das Urteil des VG Frankfurt am Main auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das VG zurück.

Das BVerwG hat entscheiden, dass das VG Frankfurt am Main zu Unrecht das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 1g IFG bejaht habe. Dieser lautet wie folgt:

§ 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf

g) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen

Das BVerwG statuiert in seinem jetzigen Urteil „besondere Anforderungen an die Feststellung dieses Ausschlussgrundes“. Ein Einsichtsrecht nach dem IFG bestehe in solchen Fallkonstellationen nämlich grundsätzlich sowohl in BaFin-Unterlagen, die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen derer Ermittlungen bereits beigezogen wurden, wie auch in solche, die noch nicht beigezogen sind.

„Es stellt leider den absoluten Regelfall dar, dass die BaFin Anträge von Anlegern auf Akteneinsicht zurückweist und ihnen insbesondere ihre Rechte nach dem Informationsfreiheitsgesetz verweigert“, erklärt Rechtsanwalt Peter Gundermann, Mitgeschäftsführer von TILP. „Das von uns erstrittene Urteil des BVerwG klärt erstmals höchstrichterlich, dass trotz laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren ein Recht auf Akteneinsicht in BaFin-Akten bestehen kann und stellt daher ein Grundsatzurteil für den Schutz von Bürgerrechten dar“, resümiert Gundermann fort.

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