Kanzler Verfahrenstechnik siegt mit McDermott im Patentstreit um Chemieanlage gegen Technip und Solvay

02.12.2019

Düsseldorf, 28. November 2019 –– McDermott Will & Emery hat die Kanzler Verfahrenstechnik GmbH erfolgreich in einer Serie von Patentverletzungs- und Nichtigkeitsverfahren gegen Technip France und Solvay S.A. vertreten.

In dem seit 2012 andauernden Streit ging es um eine Chemieanlage, die Kanzler Verfahrenstechnik für die LEUNA-Harze GmbH geplant hat und in der Epichlorhydrin aus Glycerin aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wird. Epichlorhydrin ist ein wichtiger Ausgangsstoff für die Herstellung von Epoxidharzen. Solvay, ein führender Anbieter von Epichlorhydrin, machte geltend, mit dem Betrieb der Anlage werde gegen zwei ihrer Patente verstoßen, wobei Solvay eines dieser Patente inzwischen an Technip France übertragen hat.

Auf Einspruch von unter anderem Kanzler Verfahrenstechnik gegen die Erteilung des ersten Solvay-Patents (EP 1 772 446) wurde dieses Patent 2013 durch das Europäische Patentamt widerrufen; der Widerruf wurde 2018 bestätigt. Ein Verletzungsverfahren, das Solvay gegen Kanzler Verfahrenstechnik beim Landgericht Magdeburg angestrengt hatte, war angesichts der Nichtigkeitsangriffe gegen dieses Patent frühzeitig ausgesetzt worden.

Gestützt auf ihr zweites Patent (EP 1 752 435) beantragte Solvay beim Landgericht (LG) Magdeburg gegen LEUNA-Harze erfolgreich ein Beweissicherungsverfahren und eine damit verbundene einstweilige Verfügung. Anschließend erhob Solvay eine Patentverletzungsklage gegen LEUNA-Harze. Diesem Verfahren trat Kanzler Verfahrenstechnik auf Seiten von LEUNA-Harze bei. Das LG Magdeburg setzte dieses Verletzungsverfahren allerdings nicht aus, obwohl Kanzler Verfahrenstechnik und andere auch gegen die Erteilung dieses zweiten Solvay-Patents Einspruch erhoben. Auch vor dem Europäischen Patentamt hatten die Nichtigkeitsangriffe gegen das Patent in erster Instanz keinen Erfolg. In der ersten Instanz wie auch in der Berufungsinstanz des Verletzungsverfahrens (vor dem Oberlandesgericht Naumburg) war Solvay erfolgreich; der Bundesgerichtshof ließ eine Revision nicht zu.

Erfolgreich war Kanzler Verfahrenstechnik jedoch in der Beschwerdeinstanz des Einspruchsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt: Am Schluss der mündlichen Verhandlung am 19. November 2019 widerrief das Europäische Patentamt mangels erfinderischer Tätigkeit auch das zweite Patent. Der Widerruf ist rechtskräftig und bindet auch Technip France, auf die Solvay das zweite Patent 2019 übertragen hatte.

Vertreter Kanzler Verfahrenstechnik Ges. mbH:
McDermott Will & Emery, Düsseldorf: Dr. Henrik Holzapfel, Christian Dölling (beide IP Litigation, Rechtsanwälte)
Meissner Bolte, Ratingen/München: Prof. Dr. Dr. Uwe Fitzner, Dr. Felix Letzelter (Patentanwälte)

Vertreter LEUNA-Harze GmbH:
Dinter, Kreißig & Partner, Leipzig: Tilo Dinter, LL.M. oec.int. (Rechtsanwalt)

Vertreter Technip France:
Lavoix, Paris: Céline Bourneuf (Patentanwältin)

Vertreter Solvay S.A.:
Boehmert & Boehmert, München: Dr. Michael Rüberg, LL.M. (Rechtsanwalt)
Patentanwälte Dr. Langfinger & Partner, Edenkoben: Dr. Klaus Dieter Langfinger (Patentanwalt)

Gerichte: Europäisches Patentamt; Landgericht Magdeburg / Amtsgericht Magdeburg; Oberlandesgericht Naumburg / Oberlandesgericht Naumburg; Bundesgerichtshof / Bundesgerichtshof
Richter: verschiedene; Vorsitzender der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts: M. O. Müller

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