Kather Augenstein für HEITECH Promotion GmbH erfolgreich vor EuGH

27.05.2022

Rechtsauffassung zur Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche bestätigt 

Düsseldorf, den 25. Mai 2022. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit seiner Entscheidung vom 19. Mai 2022 die Rechtsauffassung der auf gewerbliche Schutzrechte spezialisierten Kanzlei Kather Augenstein Rechtsanwälte zur Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche bestätigt: 

Die bloße Abmahnung eines Inhabers einer älteren Marke reicht nicht für die Behauptung einer Verletzung der Markenrechte aus.

Ohne rechtsverbindliche Schritte kann der Inhaber der älteren Marke die Duldung der Benutzung des Zeichens einer jüngeren Marke nicht beenden und die Verwirkung nicht unterbrechen.

Bei Verwirken des Anspruchs auf Nichtigerklärung und Nutzungsunterlassung der jüngeren Marke kann der Inhaber der älteren Marke auch keine Neben- oder Folgeansprüche, wie z.B. Schadensersatz, erheben.

„Der EuGH hat mit seiner Entscheidung nicht nur wichtige Fragen zur Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche geklärt. Er zeigt auch klare Anforderungen und Grenzen auf, die Zeicheninhaber für den effektiven Schutz ihrer Rechte erfüllen müssen, das sorgt für Rechtssicherheit im gesamten europäischen Raum. Ich bin froh darüber, dass der EuGH unserer Einschätzung gefolgt ist“, so Dr. Christof Augenstein, der als Experte für Marken- und Patentstreitigkeiten und Namenspartner der Kanzlei Kather Augenstein Rechtsanwälte die HEITECH Promotion GmbH federführend vertreten hat. 

Konkret ging es um eine Klage gegen die HEITECH Promotion GmbH. Die Klägerin mahnte als Inhaberin einer älteren Marke die HEITECH Promotion GmbH beinahe ein Jahr nach ihrer Kenntniserlangung über die jüngere Marke ab. Der Inhaber einer Marke, der die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke nicht duldet, muss innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren einen gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen. Die Zustellung der Klage erfolgte mehr als fünf Jahre nach Abmahnung der beklagten HEITECH Promotion GmbH. Das LG Nürnberg-Fürth und das OLG Nürnberg bewerteten die Frist daher als verstrichen und hielten die Klageansprüche für verwirkt. Der BGH verwies den Fall mit der Begründung einer nötigen unionsrechtskonformen Auslegung an den EuGH.

Warum es dem Gericht darüber hinaus bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Verwirkung auf die Zustellung ankam und weitere Informationen zu den rechtlichen Hinter- und Entscheidungsgründen des EuGH sind im aktuellen Blogbeitrag auf der Kanzlei-Webseite nachzulesen.


Über KatherAugenstein:
Kather Augenstein sind Experten für Patent- und Markenrecht sowie Designs und unlauteren Wettbewerb. Die IP-Boutique berät renommierte Player der Elektronik-, Telekommunikations-, Medizin- und Automobilbranche, darunter Ericsson, Tesa, VW/Audi, Coloplast, Boston Scientific und Deutsche Post DHL. Die Kanzlei besitzt jahrelange Erfahrung in Beratung und Prozessführung im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes. Das Handelsblatt nennt sie in der Liste „Deutschlands Beste Anwälte“, im Ranking von Legal500 Deutschland werden sie als führende Kanzlei im Patentrecht gelistet und JUVE empfiehlt das Haus jüngst in seinem „JUVE PATENT RANKING 2021“.

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