Kein Antrag als Musterkläger von KTAG Rechtsanwälte in der Telekom-Prospekthaftungsklage

25.10.2005

Kälberer Tittel Ahrens Gieschen

Bremen / Frankfurt a.M., 25. Oktober 2005. In der Prospekthaftungsklage gegen die Deutsche Telekom AG vor dem Landgericht Frankfurt a.M. wird KTAG Rechtsanwälte auf den Antrag verzichten, als Musterkläger nach dem Kapitalanlagemusterverfahrensgesetz (KapMuG) ausgewählt zu werden. „Wir halten die derzeit öffentlich geführte Diskussion einiger an dem Verfahren beteiligten Anlegerkanzleien, welche Kanzlei am besten geeignet ist, dieses erste Musterverfahren nach dem neuen Gesetz zu führen, für neben der Sache liegend. Von der Kompetenz, dem fachlichen Können und dem juristischen Sachverstand wäre sicher jede der beteiligten Kanzleien hierzu in der Lage“, begründet Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen den Entschluss von KTAG Rechtsanwälte.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Gieschen verstellt diese Diskussion den Blick auf das Wesentliche. Er gibt zu bedenken, dass bei aller Euphorie über dieses neu geschaffene Instrumentarium zur Bewältigung von „Massenverfahren“, das KapMuG nur einen ersten – sehr kleinen – Schritt hin zu einem effektiven Anlegerschutz in Deutschland bedeutet: „Will man sich schon an den amerikanischen Standards orientieren, hätte der Gesetzgeber gut daran getan, insbesondere Regelungen zur Beweislastverteilung einzuführen. Ähnlich wie in den USA muss einem beklagten Konzern vom Gericht aufgegeben werden können, die in seinem Besitz befindlichen, beweiserheblichen Dokumente und Unterlagen den Klägern und dem Gericht zur Verfügung zu stellen. Von solchen Regelungen ist das KapMuG weit entfernt, es ist nüchtern betrachtet nicht mehr als eine „Verfahrensregel“, die noch dazu den Instanzenweg verkürzt.“

In Fachkreisen wird das KapMuG auch „Lex Telekom“ genannt. Für viele Anlegerschützer ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber hier ein Gesetz erlassen hat, das in erster Linie zum Ziel hat, die Deutsche Telekom als ehemaligen Staatsbetrieb zu schützen. Gieschen weist darauf hin, dass Deutschland auch jetzt noch weit hinter internationalen Standards zurückbleibt und einen effektiven Anlegerschutz mit diesem Gesetz keinesfalls erreicht. „Es bleibt abzuwarten, wann die ersten Vertreter der an der Privatisierung beteiligten Politiker in den Aufsichtsratsgremien der Deutschen Telekom AG ihre zweite Karriere beginnen“, so seine Befürchtung.

„Das KapMuG birgt darüber hinaus ein erhebliches Haftungsrisiko für die Kanzlei, die das ‚Musterverfahren’ führt. Ein anwaltlicher Fehler in diesem Verfahren kann zur Vereitelung von Ansprüchen von tausenden Geschädigten führen. Ein Millionenrisiko, das von bestehenden Haftpflichtversicherungen nicht abgedeckt wird“, warnt der Bremer Anwalt eindringlich.

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