Kein „Renten-Bosman“: Mainz 05 und Heuking erstreiten Grundsatzentscheidung für befristete Spielerverträge im Mannschaftssport

17.01.2018

Sieg für den 1. FSV Mainz 05 e. V. (Mainz 05), die Fußball-Bundesliga und alle Clubs im Profimannschaftssport: Erstmals hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 16. Januar 2018 entschieden, dass Befristungen mit Spielern im Mannschaftssport, konkret im Bundesligafußball, wirksam sind (Az.: 7 AZR 312/16). Arbeitsrechtler Dr. Johan-Michel Menke, Partner am Hamburger Standort der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek, hat Mainz 05 erfolgreich durch die Berufung sowie die Revision begleitet.

Heinz Müller, Ex-Torwart des Fußball-Bundesligisten Mainz 05, hatte seinen ehemaligen Club auf Entfristung seines Anstellungsvertrags sowie auf entgangene Prämien verklagt. Die wesentliche Frage des Rechtsstreits war, ob und inwieweit Anstellungsverträge im Profisport befristet werden dürfen bzw. inwieweit ein Anspruch auf Spieleinsatz bzw. daraus erwachsene Prämienchancen besteht. Nachdem das Arbeitsgericht Mainz noch entschieden hatte, dass der Verein Müllers Vertrag zu Unrecht befristet habe (Az.: 3 Ca 1197/14), hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz die Befristung für wirksam erachtet. Die Wirksamkeit der Befristung hat das Bundesarbeitsgericht nun bestätigt und folgt der Begründung des LAG, dass die Befristung aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung im Profisport gerechtfertigt sei.

„Könnte ein Club Spielerverträge nicht befristen, so stünde er vor unlösbaren Problemen. Kündigungen sind arbeitsrechtlich kaum möglich und im Übrigen verbandsrechtlich untersagt. Das heutige Urteil schafft insoweit Rechtssicherheit für den gesamten Sport – der 1. FSV Mainz 05 e. V. und Heuking Kühn Lüer Wojtek haben Rechtsgeschichte geschrieben“, so Menke.

Der Fall hat insgesamt eine überragende Bedeutung, weil es um die grundsätzliche Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen im Berufssport, also z. B. im Bundesligafußball, Handball, Basketball oder Eishockey geht.

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