Kein Schutz für „POPS“: SKW Schwarz für basic erfolgreich im Markenstreit gegen Kellogg

17.01.2018

SKW Schwarz hat die basic AG Lebensmittelhandel erfolgreich in einem Markenstreit mit Kellogg Company USA um die Bezeichnungen „POPS“ und „CORN POPS“ für Frühstückscerealien vertreten.

Dabei setzte sich basic mit dem zentralen Argument durch, dass der Begriff „POPS“ lediglich eine beschreibende Angabe für „gepuffte Getreideprodukte“ ist und somit nicht von einem Markeninhaber monopolisiert werden kann. „POPS“ kann daher – auch kombiniert mit weiteren Angaben wie Weizen, Dinkel oder Amaranth – frei verwendet werden.

Im Mai 2011 hatte Kellogg basic vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der Benutzung der Bezeichnungen „Dinkelpops“ auf basic Eigenprodukten sowie „Amaranth-Pops“ auf von basic vertriebener Drittware verklagt. Kellogg stützte die Klagen auf zwei EU-Wortmarken „POPS“ sowie „CORN POPS“, daneben auf eine deutsche Wortmarke „CORN POPS“. Das Landgericht sah keine Verwechslungsgefahr und wies die Ansprüche im Juni 2013 zurück. Kellogg legte Berufung ein.

Gegen die beiden Unionsmarken „POPS“ und „CORN POPS“ hatte basic, vertreten durch SKW Schwarz, bereits im August 2011 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) Löschungsverfahren wegen mangelnder Eintragbarkeit eingeleitet. Das Amt ordnete im Oktober 2013 die Löschung der Marke „POPS“ an, wies allerdings den Nichtigkeitsantrag hinsichtlich der Marke „CORN POPS“ im Dezember 2013 zurück. Gegen die Entscheidungen legten die jeweils unterlegenen Parteien Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer entschied in beiden Fällen zugunsten von basic: Im Juli 2015 wurde die Marke „POPS“ sowie im November 2016 die Marke „CORN POPS“ für die Waren „Mehle und Getreidepräparate“ vollumfänglich gelöscht. Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

Die Kellogg verbliebene deutsche Marke „CORN POPS“ blieb indessen bestandskräftig, denn nach deutschem Recht kann ein Löschungsverfahren wegen mangelnder Unterscheidungskraft zehn Jahre nach Eintragung nicht mehr durchgeführt werden. Allerdings kann sich ein Markeninhaber auf eine löschungsreife Marke nicht berufen.

Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamburg nahm Kellogg daher schlussendlich zurück. Die Entscheidungen des Landgerichts, das eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „POPS“ bzw. „CORNPOPS“ und „Dinkelpops“ bzw. „Amaranth-Pops“ verneint hat, sind damit rechtskräftig.

Unabhängig von der Klage gegen basic hatte Kellogg auch zahlreiche Mühlenbesitzer bzw. kleinere Hersteller von Cerealien wegen der Verwendung der Bezeichnung „POPS“ wegen Markenverletzung abgemahnt. Auch diese können sich nun auf die Entscheidungen des EUIPO bzw. des LG Hamburg berufen.

Für die basic AG wurde das folgende Team von SKW Schwarz am Standort München tätig: Dr. Dorothee Altenburg (Markenrecht), Hanna Maria Haensell (Markenrecht)

basic AG Lebensmittelhandel: Dr. Manuel Zalles (Leiter Marketing)

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