Kein Sozialplan bei Schließung einer Betriebskrankenkasse: Freshfields vertritt CityBKK erfolgreich vor dem Bundesverwaltungsgericht

30.11.2012

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute bestätigt, dass die Führungsorgane gesetzlicher Krankenkassen bei drohender Schließung wegen Überschuldung der Versicherung einen Sozialplan für ihre Mitarbeiter ablehnen müssen. Die bei einer Betriebskrankenkasse (hier: CityBKK) gebildete Einigungsstelle sei nicht berechtigt, im Falle der Schließung der Kasse durch das Bundesversicherungsamt einen Sozialplan zu beschließen, so die Richter (Beschluss vom 28. November 2012, BVerwG 6 P 11.11).

Gegenstand des Verfahrens war ein Sozialplan mit einem Volumen von ca. 40 Millionen Euro, das im Fall der Schließung der City BKK an die betroffenen Mitarbeiter ausgezahlt werden sollte.

Dr. Ulrich Sittard, Experte für Arbeitsrecht bei Freshfields Bruckhaus Deringer und Vertreter der CityBKK beim Bundesverwaltungsgericht: "Die Kasse als Körperschaft in Abwicklung und mit ihr auch die Gesamtheit der Betriebskrankenkassen sind damit nun entsprechend um Zahlungsverpflichtungen in Höhe von rund 40 Millionen Euro entlastet. Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs V wären letztlich die Betriebskrankenkassen insgesamt einstandspflichtig gewesen“.

Oliver Reken, Vorstand der City BKK: "Der jeweilige Vorstand einer betroffenen Krankenkasse muss diese Entscheidung wie die im Ergebnis gleichlautenden Entscheidungen der Vorinstanzen im Rahmen seiner haushaltsrechtlichen Sorgfaltspflicht beachten. Die Belegschaft ist dabei nicht ungeschützt, da das Gesetz andere Schutzmechanismen wie ihre Übernahme durch andere Krankenkassen vorsieht.“

Nach dem aktuellen Beschluss hat der Personalrat im Falle der City BKK kein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Sozialplänen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, da dafür die Rationalisierungsmaßnahme von der Beschäftigungsstelle selbst oder von der übergeordneten Dienststelle für ihren Geschäftsbereich getroffen sein muss. Daran fehlt es aber, weil das Bundesversicherungsamt, das hier die Betriebskrankenkasse wegen Überschuldung geschlossen hatte, nach dem Personalvertretungsgesetz als staatliche Aufsichtsbehörde nicht Teil des für die Krankenkassen bei der Beteiligung der Personalräte maßgeblichen Dienststellenorganismus sei.

Freshfields hatte die CityBKK im nun entschiedenen Verfahren bereits in den Vorinstanzen (Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. März 2011, Az. PB 21 K 4633/10 und VGH Baden-Württemberg vom 27. September 2011, Az. PB 15 S 1026/11) beraten.

Das Freshfields-Team bestand aus Dr. Ulrich Sittard und Dr. Elmar Schnitker (beide Arbeitsrecht, Köln).

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Jan Beßling, Communications

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