Keine Verwechslungsgefahr: SKW Schwarz gewinnt Markenstreit für POOLish

28.11.2018

München, 27. November 2018

Die POOLish Handels GmbH hat vertreten durch SKW Schwarz im Streit um die Marke „POOL“ einen Sieg errungen. Das Kammergericht Berlin lehnte in zweiter Instanz eine Verwechslungsgefahr der Marken POOL und POOL ab (KG Berlin 5 U 148/17 vom 20.11.2018).

Geklagt hatte die Inhaberin der 1976 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wort-/Bildmarke „POOL“ (Registernummer 947413) mit dem Ziel, der POOLish GmbH, die einen Internetauftritt und ein Ladengeschäft in München betrieb, die Nutzung ihrer 2011 eingetragenen Marke POOL (Registernummer 302010067182) untersagen zu lassen. POOLish verwendete das Zeichen POOL bereits seit über 20 Jahren als Firmenbezeichnung für ein Bekleidungsgeschäft in München. Weiter wurde unter verypoolish.com ein Online-Shop betrieben, der bei einer Google-Recherche nach dem Suchwort „pool“ seit 2009 an Platz 1 der Trefferliste angezeigt worden war. Auf der Website selber wurde das Zeichen „VERYPOOLISH.COM“ verwendet. Außerdem war die Marke POOL auf Moon-Boots und T-Shirts aufgebracht.

Das Kammergericht verneinte die Verwechslungsgefahr von POOL und POOL aus mehreren Gründen. Es stellte im Kern darauf ab, dass die POOLish GmbH die beanstandete Bezeichnung POOL nicht markenmäßig verwendet habe, sondern nur als Unternehmenskennzeichen. Dies gelte sowohl für die Verwendung des Zeichens „VERYPOOLISH.COM“ auf der Webseite der Beklagten als auch für die Verwendung des Zeichens POOL auf dem Firmenschild. Auf einem Schuh war zwar das Zeichen POOL angebracht, aber daneben das Zeichen „Moon Boot“. Der Verkehr, so das Gericht, würde in POOL daher nur eine Modellbezeichnung sehen. Ein T-Shirt zeigte den Schriftzug POOL zusammen mit der Ziffer 12. Hier würde POOL aber nur als dekoratives Element aufgefasst werden.

Letztlich lehnte das Kammergericht auch eine rechtserhaltende Benutzung der älteren Marke POOL ab, die die Klägerin auf den Verkauf von T-Shirts stützen wollte. Selbst wenn man von einem Verkauf von 4.427 Stück ausgehe, stellte das Gericht fest, könne dies keine rechtserhaltende Benutzung für T-Shirts begründen. Da es sich bei T-Shirts um Massenware handele, deuteten so geringe Stückzahlen lediglich auf eine symbolische Benutzungshandlung hin.

Im Ergebnis kann SKW Schwarz Mandantin POOLish das Zeichen „POOL“ weiter benutzen und muss die Marke nicht löschen lassen.

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