KLAKA Rechtsanwälte: Bahnbrechendes BGH-Urteil - Urheberrechtsschutz gilt auch für Gestaltung von Gebrauchsgegenständen

15.11.2013

Düsseldorf, 13.11.2013: Auch für die Gestaltung von Gebrauchsgegenständen gilt der gewöhnliche Urheberrechtsschutz. Solche Werke der sogenannten angewandten Kunst sind ebenso wie Werke der „echten“, zweckfreien Kunst selbst dann geschützt, wenn sie nur eine geringe Schöpfungshöhe aufweisen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: I ZR 143/12). Damit ist jedes Produkt, das in irgendeiner Weise eigenartig gestaltet ist, potenziell urheberrechtlich geschützt.

Die Karlsruher Richter gaben einer Designerin Recht, die Ansprüche für die Nutzung ihres Entwurfs für einen „Geburtstagszug“ aus Holz geltend macht, den der Spielzeughersteller Gollnest & Kiesel (Goki) mit Sitz in Güster bei Mölln sehr erfolgreich vermarktet. Für die ursprüngliche Gestaltung hatte sie 200 Euro erhalten. Später entwickelte sich das Produkt zum Verkaufsschlager des Unternehmens. Die Designerin forderte entsprechend eine Beteiligung am Umsatzerfolg und klagte. Das Oberlandesgericht Schleswig muss nun prüfen, ob die Gestalterin vom Unternehmen eine zusätzliche Vergütung verlangen kann. Der BGH sieht die Ansprüche seit dem Inkrafttreten des neuen Geschmacksmustergesetzes am 01.06.2004 grundsätzlich als gerechtfertigt an.

„Die Entscheidung aus Karlsruhe hat gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Nutzung von gewöhnlichen industriell hergestellten Erzeugnissen“, warnt der Design- und MarkenrechtsexperteDr. Constantin Kurtz vonder auf IP-Recht spezialisierten Kanzlei KLAKA Rechtsanwälte. „Gebrauchsgegenstände konnten bisher in der Praxis allenfalls durch Geschmacksmuster geschützt werden. Unternehmen, die selbst produzieren, müssen künftig darauf achten, sich auch die Urheberrechte ihrer Arbeitnehmer oder externen Designer abtreten zu lassen“, betont Kurtz. Eine unüberschaubare Anzahl maßgeblicher Schutzrechte entstünde nun ohne Registrierung. „Für die Hersteller wird es nun extrem schwierig herauszufinden, ob sie im Designbereich freie Hand haben. Die übliche freedom-to-operate Recherche in den Registern des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) und des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) wird nur noch begrenzt hilfreich sein. Handelsunternehmen müssen sich künftig auf eine Flut von urheberrechtlichen Abmahnungen einstellen.“

Mit der Entscheidung gibt der Bundesgerichtshof seine bisher weniger großzügige Rechtsprechung auf, die eine klare Trennlinie zwischen der Gestaltung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs und zweckfreien künstlerischen Produkten zog. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte diese bewährte Linie in der Entscheidung "Laufendes Auge" 2005 bestätigt (Az.: 1 BvR 1571/02).

„Das Urteil wirft viele Fragen auf“, erklärt der Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Kurtz. „Spannend wird beispielsweise das Verhältnis von Geschmacksmusterinhaber zu Urheber. Was passiert, wenn ein Designer nur das Geschmacksmusterrecht übertragen hat? Kann er dann künftig (Dritten gegenüber) noch einmal die Hand aufhalten? Die Entscheidung des BGH verursacht eine Fülle neuer Probleme und schafft für banale Gestaltungen einen überbordenden Schutz. Dieser dauert bis 70 Jahre nach dem Tod des Designers an, während das Geschmacksmuster spätestens 25 Jahre nach Anmeldung erlischt. Ein praktisches Bedürfnis für eine derartige Ausweitung des Urheberrechtsschutzes besteht insbesondere seit Einführung des nicht eingetragenen Geschmacksmusters auf EU-Ebene nicht“, resümiert Kurtz.

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