KLAKA Rechtsanwälte setzt Eintragung der Marke „Robert Enke“ für Medien und informative Veranstaltungen durch

11.05.2012

München, 10.05.2012: Der Name des Fußballtorwarts Robert Enke kann auch für Medien und informative Veranstaltungen als Marke geschützt werden. Die Witwe des ehemaligen Torwarts der Fußballnationalmannschaft und von Hannover 96, Theresa Enke, konnte sich damit vor dem Bundespatentgericht durchsetzen. Zuvor hatte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, dass inhaltsbeschreibende Angaben nicht als Marke geschützt werden können. Denn damit wären Medien oder Veranstaltungen, die sich mit dem Leben von Robert Enke befassen, vom Markenschutz umfasst gewesen.

Aus Sicht des Bundespatentgerichts stehen der Eintragung des Namens „Robert Enke“ für Medien und Veranstaltungen aber keine absoluten Schutzhindernisse entgegen. Die Marke gilt nun für CDs, CD-ROMs, DVDs, Audio- und Videobänder, belichtete Filme, bespielte Ton-, Bild-, und Datenträger aller Art; Computer-Software; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Seminaren, Workshops, Symposien, Konferenzen, Kongressen und Tagungen; Betrieb von Museen; sowie die Organisation und Durchführung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke.

Die Markenanmelderin wurde im Verfahren vor dem DPMA und dem Bundespatentgericht von den Markenrechtsexperten Oliver Rauscher und Dr. Carola Onken von KLAKA Rechtsanwälte vertreten.

Beachtlich ist die Entscheidung vor allem vor dem Hintergrund, dass sich Bücher und andere Medien thematisch durchaus mit Robert Enke befassen können. Die Möglichkeit, dass ein Name als beschreibende Angabe verstanden wird, stellt grundsätzlich ein absolutes Hindernis für dessen Eintragung als Marke dar. Der 27. Senat des Bundespatentgerichts ist jedoch der Auffassung, dass ein Schutz des Namens „Robert Enke“ für Medien und informative Veranstaltungen dennoch möglich sein muss. Allein der Name einer Person der Zeitgeschichte ist nach Ansicht der Münchner Richter noch keine hinreichend eigenschaftsbeschreibende Angabe. Aus diesem gehe nicht einmal hervor, ob es sich z.B. bei entsprechend bezeichneten Druckereierzeugnissen oder Datenträgern um Romane, Sachbücher, Biographien, Bildbände oder sonstiges handele. Das Publikum könne aus dem bloßen Namen nicht auf einen bestimmten Inhalt schließen.

Entsprechend hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 27.03.2012 (Az.: 27 W (pat) 83/11) die entgegengesetzten Entscheidungen des DPMA aufgehoben.

Berater Theresa Enke (Markenanmelderin)
KLAKA Rechtsanwälte, München
Oliver Rauscher, Partner
Dr. Carola Onken, Associate

Bundespatentgericht, 27. Senat
Dr. Friedrich Albrecht, Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Ulrich Kruppa, Richter am Bundespatentgericht
Sabine Werner, Richterin am Bundespatentgericht

KLAKA Rechtsanwälte ist eine der führenden deutschen Kanzleien im Bereich IP-Recht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht mit Standorten in Düsseldorf und München. In diesen Kernbereichen genießen die Rechtsanwälte der Kanzlei insbesondere durch ihre intensive forensische Tätigkeit und Erfahrung national wie international hohes Ansehen. Darüber hinaus berät KLAKA in den Bereichen Presse- und Medienrecht, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht, Energiewirtschaftsrecht und Handelsrecht.

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