KSK Rechtsanwälte: Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof unterstützt wesentliche Verbraucheranliegen bei den sog. Schrottimmobilienfällen gegen den Bankrechtsenat des Bundesgerichtshofes

06.06.2005

KSK Rechtsanwälte

Köln, den 02.06.2005. Mit den heute veröffentlichten Schlussanträgen zum Vorabentscheidungsverfahren des Europäischen Gerichtshofes (Az. C-229/04) können Verbraucher hoffen, unter wesentlich vereinfachten Bedingungen eine Rückabwicklung von Kreditverträgen durchzusetzen, bei denen sie zur Finanzierung einer zugleich angebotenen, aber meist minderwertigen Immobilie an der Haustür überrumpelt wurden. Der Verbraucher müsse nur das Vorliegen einer Haustürsituation beweisen, und nicht wie vom Bundesgerichtshof gefordert, dass den finanzierenden Banken das Handeln des Vertriebs und die Haustürsituation zuzurechen ist. Insbesondere an dieser Hürde sind in der Vergangenheit zahllose Verbraucher gescheitert.

Zwar sei der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs verpflichtet, die Darlehensvaluta an das Kreditinstitut zurückzuzahlen. Dies gelte aber nur dann, wenn diese auf Anweisung des Darlehensnehmers unmittelbar vom Kreditinstitut an den Immobilienverkäufer ausgezahlt wurde. Die Auffassung des Generalanwaltes ist vollkommen zutreffend. Im Falle des Haustürwiderrufs fehlt es nach nationalem, deutschen Recht an dieser Anweisung häufig (vgl. ausführlich Knops, Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Immobilienfinanzierungen im Bauträgermodell bei widerrufener Auszahlungsanweisung nach dem HWiG, in: Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (BKR) 2005, 59-63 – als pdf im Anhang), so dass die Bank nur vom Verkäufer der Immobilie Rückzahlung verlangen kann, nicht aber vom Kreditnehmer.

Hat der Kreditnehmer hingegen die Darlehensvaluta erhalten, ist er nach den Schlussanträgen zur sofortigen Rückzahlung verpflichtet. Jedoch schulde er der Bank solange keine Zinsen für das Kapital wie er nicht ordnungsgemäß über sein Recht, den Vertrag innerhalb der vorgesehenen Fristen zu widerrufen, belehrt worden ist.

 

 

Folgt der Gerichtshof diesen Schlussanträgen, wie in etwa 75 % aller Fälle, wäre wahrscheinlich hunderttausenden Verbrauchern entscheidend geholfen. Zum einen wäre ein Widerruf unter erheblich erleichterten Bedingungen möglich. Zum anderen könnte die Bank nur vom Immobilienverkäufer, nicht aber vom Kreditnehmer selbst die Rückzahlung der Valuta verlangen, wenn die Auszahlungsanweisung vom Kreditgeber einseitig formularmäßg vorgegeben wurde und wegen des widerrufenen Vertrags insgesamt nie wirksam war (Knops, a .a. O.). Kreditnehmer, die demgegenüber über die Valuta frei verfügt haben, müssen hingegen ihrer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Kreditgeber nachkommen, mangels Belehrung allerdings ohne jegliche Zinsen.

Kurzinfo zu den Personen:

Dr. Kai-Oliver Knops hat im o. g. Verfahren als Hauptverfahrensbevollmächtigter (zusammen mit RA Ahr aus Bremen) die Verbraucherseite vor den EuGH vertreten. Er ist Vertretungsprofessor für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht an der Universität Bremen, zugleich Rechtsanwalt beim OLG Köln und vertritt bundesweit geschädigte Anleger. Er ist zudem Mitherausgeber und Autor des Handbuches zum deutschen und europäischen Bankrechts (www.bankrechthandbuch.com), dem Recht der Sanierungsfinanzierung sowie Autor zahlreicher Fachaufsätze zum Bank- und Kapitalmarktrecht.

Internetadresse: www.schuldrecht.de und www.kredit-anwalt.de; Email: kn@advocatus.org

Eberhard Ahr ist Rechtsanwalt und Notar in Bremen und spezialisiert auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts, insbesondere des Grauen Kapitalmarktes und vertritt bundesweit betroffene Kapitalanleger.

Internetadresse: www.nord-com.net/e.ahr

Ihr Kontakt:

 

Nicole Knops

 

Tel.: 0221 / 340 64 05

 

Fax: 0221 / 340 64 07

 

Email: nicole.knops@advocatus.org

 

Dr. Kai-Oliver Knops

 

Email: kn@advocatus.org

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