KSK Rechtsanwälte: Schrottimmobilien - Aktuelle Stellungnahme der Europäischen Kommission
KSK Rechtsanwälte
Europäische Kommission unterstützt erneut die Verbraucherseite in den Schrottimmobilien-Fällen vor dem Europäischen Gerichtshof
Köln, den 10.01.2005. Die sog. Schrottimmobilienfälle beschäftigen neben einer großen Anzahl von deutschen Gerichten seit geraumer Zeit auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Es geht um mehrere hunderttausend Kreditfinanzierungen von minderwertigen Immobilien, die ganz überwiegend an der Haustür vermittelt wurden.
Der Gerichtshof ist letztverbindlich für die Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie zuständig und in einer ersten Vorlage des Landgerichts Bochum mit der Problematik befasst. Der Generalanwalt beim EuGH, dessen Empfehlung der Gerichtshof zu über 90 Prozent folgt, hat diese Vorlage nach eingehender Prüfung als unzulässig bezeichnet, weil dort die ausschlaggebende Haustürsituation, die eine Anwendung der europäischen Haustürgeschäfterichtlinie überhaupt erst eröffnet, nicht bewiesen ist.
Dementsprechend wird von allen Beteiligten und Betroffenen erwartet, dass sich die Entscheidung über die Zulässigkeit und Rückabwicklung derartiger Kredite auf das zweite anhängige Verfahren konzentriert, das auf Vorlage des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen im Juni 2004 zustande gekommen ist und auch inhaltlich über die erste Vorlage hinausgeht. In diesem so genannten Boarding-House-Verfahren wird die Seite der geschädigten Verbraucher von dem Bankrechtsspezialisten und Rechtsanwalt Dr. Kai-Oliver Knops aus Köln vertreten.
Nachdem die Europäische Kommission, die für den Erlass auch der Haustürgeschäfterichtlinie zuständig ist, bereits in dem Vorlageverfahren des Landgericht Bochum eine verbraucherfreundliche Position eingenommen hatte (abgedruckt in Neue Juristische Wochenschrift, Heft 11/2004, S. XXX), unterstützt diese in der heute bekannt gewordenen Stellungnahme vom 14. September 2004 erneut die Position der geschädigten Anleger. Dies ist bedeutend, weil der Bankrechtssenat des
Bundesgerichtshofes gerade in dieser Frage eine konträre Ansicht vertritt, mit der Folge, dass viele Verträge nicht rückabgewickelt werden können.
Nach Auffassung der Kommission ist die Voraussetzung für das Ausüben des Widerrufsrechtes bei Haustürgeschäften nach der Haustürgeschäfterichtlinie nur,
dass ein Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden objektiv abgeschlossen wurde
und dieses in einer Haustürsituation erfolgte
und es nicht den Schutzzweck der Haustürgeschäfterichtlinie verletzt, wenn ein Dritter der im Namen und für
Rechnung eines Gewerbetreibenden handelt diese Situation (die mit dem Vertragsabschluss endet) herbeigeführt
hat, da es keine Rolle spielt, ob der Gewerbetreibende hätte wissen müssen oder gewusst hat, dass das Geschäft in
einer Haustürsituation abgeschlossen wurde.
Damit ist anders als nach Auffassung des Bankrechtsenates nicht ausschlaggebend, wie die Haustürsituation en Detail zustande kam. Sind Verträge in einer Haustürsituation abgeschlossen worden, sind damit die objektiven Voraussetzungen gegeben, um nach Art. 5 der Haustürgeschäfterichtlinie den Vertrag zu widerrufen (siehe Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 14. September, S. 12 f.)
Die Kommission folgt damit der im Verfahren vorgetragenen Auffassung des Prozessbevollmächtigten Dr. Knops, der dies zudem bereits zusammenfassend publiziert hat (siehe Der Widerruf haustürvermittelter Bauträgerfinanzierungen, in: Verbraucher und Recht, Heft 11 / 2004, S. 399 f.). Drei weitere rechtswissenschaftliche Stellungnahmen werden Anfang diesen Jahres veröffentlicht.
In der ebenfalls heute bekannt gewordenen Stellungnahme der Bundesregierung vom 2. September 2004 wird hingegen die Rechtsprechung des Bankrechtssenates verteidigt, obwohl dem zahlreiche deutsche Gerichte, insbesondere der Gesellschaftsrechtssenat des Bundesgerichtshofes nicht gefolgt sind.
Stellungnahme der Bundesregierung
Stellungnahme der Europäischen Kommission
Presseservice:
Die vollständigen Stellungnahmen der Europäischen Kommission und der Bundesregierung können selbstverständlich jederzeit als pdf (mit jeweils 3 MB) hier angefordert werden.
Bei Veröffentlichungen bitten wir um Angabe der Quellen.
Kurzinfo zur Person: Dr. Kai-Oliver Knops, Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Köln und Partner der überörtlichen Sozietät KSK Rechtsanwälte, ist seit Jahren auf das Bank- und Immobilienrecht spezialisiert. Er ist Autor zahlreicher Fachpublikationen, u. a. Initiator und Mitherausgeber des Handbuches zum deutschen und europäischen Bankrecht (Springer-Verlag, 2004) und habilitiert derzeit im Bürgerlichen Recht bei Prof. Dr. Derleder, Bremen.
Ihr Kontakt:
keypoint werbung & pr
Nicole Knops
Tel.: 0221 / 340 64 05
Fax: 0221 / 340 64 07
eMail: nicole.knops@keypoint-agentur.de