KÜBLER: FuBus-Genussrechts-Inhaber sind Gläubiger ersten Ranges

09.10.2014

Dresden, 8. Oktober 2014. Der Insolvenzverwalter der Future Business KGaA, Bruno M. Kübler, Seniorpartner der bundesweit tätigen Kanzlei KÜBLER, wird die Forderungen der Genussrechts-Gläubiger als erstrangig behandeln. Dies teilte er heute auf einer vom Amtsgericht Dresden einberufenen außerordentlichen Gläubigerversammlung für Gläubiger von Genussscheinen und Genussrechten mit. Zweck der heutigen Gläubigerversammlung war die Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Genussrechtsgläubiger.

Die Future Business KGaA (FuBus) hatte im Zeitraum bis 2006 neben Schuldverschreibungen auch Genussscheine sowie ab 2006 auch Genussrechte ausgegeben. Die Emissionsprospekte enthielten diesbezüglich eine Nachrangklausel, derzufolge Forderungen aus solchen Genussrechten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern im Insolvenzfall als nachrangig zu behandeln sind. Aufgrund von Zweifeln an der Wirksamkeit dieser Nachrangklausel hatte Kübler ein Rechtsgutachten bei dem renommierten Zivilrechtsprofessor Reinhard Bork von der Universität Hamburg in Auftrag gegeben. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Nachrangklausel unwirksam ist.

„Vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen des Gutachtens werde ich die Forderungen der Genussrechts-Gläubiger gegen FuBus nicht als nachrangig, sondern als ‚normale’ Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO betrachten“, sagte Kübler. „Die Genussrechts-Gläubiger werden damit genauso behandelt wie die Gläubiger von Orderschuldverschreibungen.“ Für die Genussrechts-Gläubiger bedeutet dies, dass ihre vertraglichen Forderungen in voller Höhe vom Insolvenzverwalter festgestellt und zur Masse angemeldet werden können.

Kübler rechnet damit, dass die anderen erstrangigen Gläubiger diese Feststellung bestreiten werden, weil dadurch ihre eigene Quote geschmälert würde. In diesem Fall ist es Sache der betroffenen Gläubiger, diese Frage gerichtlich klären zu lassen. Der Insolvenzverwalter und die Insolvenzmasse wären nach dem Gesetz an einer solchen Auseinandersetzung nicht beteiligt; insbesondere gehen daher auch eventuelle Prozesskosten nicht zulasten der Insolvenzmasse, wie unzutreffend von einigen Anlegerschutzanwälten verbreitet wird. „Meine gesetzliche Aufgabe als Insolvenzverwalter beschränkt sich darauf, die Forderungen festzustellen“, sagte Kübler. „Die Ausschüttung der Quote auf die verschiedenen Forderungen hängt dann vom Ausgang eines eventuellen Rechtsstreits der Gläubigergruppen ab.“

Kübler empfahl vor diesem Hintergrund, zur Klärung der Frage einen Musterrechtsstreit zu führen. Hierfür biete sich die Wahl eines gemeinsamen Vertreters an. „Die Bündelung der Interessen der Genussrechtsgläubiger über einen gemeinsamen Vertreter ist sinnvoll und wirtschaftlich“, so Kübler. „Ansonsten müsste jeder einzelne Gläubiger für sich prozessieren.“ Im Ergebnis haben sich die Gläubiger von Genussscheinen und Genussrechten, die heute in insgesamt 2.194 Serien über die Wahl eines gemeinsamen Vertreters abgestimmt haben, in 834 Serien für einen gemeinsamen Vertreter ausgesprochen. In diesen Serien wurden insgesamt fünf personenverschiedene gemeinsame Vertreter gewählt.

Am Status der Gläubiger von Nachrangdarlehen ändert sich indessen nichts. Auch sie haben eine Nachrangklausel unterschrieben, die jedoch wirksam ist. Deren vertragliche Ansprüche gegen FuBus bleiben somit nachrangig. Allerdings können diese Gläubiger ggf. auch erstrangige Schadensersatzansprüche in Höhe ihrer Forderung geltend machen, wenn sich das FuBus-Geschäftsmodell, wie von der Staatsanwaltschaft angenommen, als Schneeballsystem erweisen sollte.

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