KÜBLER: FuBus-Gläubiger erhalten erste Abschlagszahlung

13.08.2018

Dresden, 12. August 2018. Rund 25.000 Gläubiger der Future Business KGaA (FuBus) mit festgestellten Forderungen, insbesondere Orderschuldverschreibungsgläubiger, erhalten eine erste Abschlagszahlung auf ihre Insolvenz-Quote. Dies teilte Bruno M. Kübler, der Insolvenzverwalter des Unternehmens, heute mit. Die Future Business KGaA ist die Hauptgesellschaft des FuBus-Infinus-Konzerns. Das Insolvenzverfahren über die Future Business KGaA gehört mit einer Schadenssumme von weit über 1 Mrd. Euro zu den größten Kriminalinsolvenzfällen der deutschen Wirtschaftsgeschichte.

„Die Höhe der Abschlagszahlung beträgt knapp 6 Prozent auf die jeweils festgestellte Forderung“, so Kübler. „Ich gehe nach wie vor davon aus, dass die Gläubiger bis zum Ende des Verfahrens eine Quote von bis zu 20 Prozent erhalten werden.“ Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes beträgt die durchschnittliche Quote, die Gläubiger in deutschen Insolvenzverfahren erhalten, lediglich knapp 3 Prozent.

Bei den Gläubigern, für die ein Gemeinsamer Vertreter bestellt ist, erfolgte die Abschlagszahlung, wie gesetzlich vorgeschrieben, an diese. Die Gemeinsamen Vertreter haben sodann die Ausschüttungen an die Gläubiger vorzunehmen. Bei Forderungen von Gläubigern, für die kein Gemeinsamer Vertreter bestellt wurde, ist die Abschlagszahlung direkt an die jeweiligen Gläubiger bzw. an deren Bevollmächtigte erfolgt.

Kübler teilte zudem mit, dass er in den kommenden zwei Wochen Steuerbescheinigungen an die Orderschuldverschreibungsgläubiger verschicken wird. Die Bescheinigungen sind für diese Gläubiger erforderlich, weil sie eine Abschlagszahlung auch auf festgestellte Zinsen für Orderschuldverschreibungen erhalten. Dieser Zinsanteil unterliegt der Besteuerung. Mit der Steuerbescheinigung können die Gläubiger ggf. Korrekturen ihrer Steuerbelastung bei ihrem zuständigen Finanzamt veranlassen. Der Versand dieser Steuerbescheinigungen erfolgt automatisch und direkt an die Gläubiger.

Ursprünglich sollte die erste Abschlagszahlung bereits im Jahr 2016 erfolgen. Der Gläubiger einer Anleihe hatte jedoch Klage gegen die Wirksamkeit der Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters erhoben. Hätte der klagende Anleihegläubiger obsiegt, wären u.U. auch die Wahlen des Gemeinsamen Vertreters in anderen Anleihen für nichtig erklärt geworden. Kübler war daraufhin gezwungen, das Ergebnis der Klage abzuwarten, weil Abschlagszahlungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz, sofern ein Gemeinsamer Vertreter wirksam bestellt ist, nur an diesen erfolgen können. Der Verwalter musste für diese Entscheidung durch alle Instanzen gehen. Schließlich hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.11.2017 (siehe www.fubus.de sowie BGH – IX ZR 260/15, ZIP 2017, 2312 ff.) Küblers Rechtsauffassung bestätigt und die Klage vollständig abgewiesen, sodass die Abschlagszahlung nun erfolgen konnte.

Bis zum heutigen Tage konnte Kübler zugunsten der Gläubiger insgesamt rund 150 Mio. Euro zur Masse ziehen. Diese Summe setzt sich zusammen aus Rückkäufen von Lebens- und Rentenversicherungen, Immobilien-Verkaufserlösen, der Einziehung von Bankbeständen, dem Verkauf von Edelmetallen und der Auflösung eines Fonds-Depots.

Mit einem zeitnahen Abschluss des Insolvenzverfahrens rechnet Kübler indes nicht: „Zur Zeit sind zahlreiche aktive und passive Rechtsstreite anhängig, deren Ende nicht abzusehen ist. Dies gilt insbesondere für Prozesse wegen der Feststellung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen, der Inanspruchnahme von Versicherern und geltend gemachter Ansprüche gegen Aktionäre und Genussrechtzeichner. Auch läuft weiterhin eine Betriebsprüfung des Finanzamtes für die Zeiträume 2009 bis 2013, an die sich möglicherweise unvermeidbare Finanzrechtsstreite anschließen werden.“

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