KWAG: Auch bei Hannover Leasing müssen Anleger um Steuervorteile fürchten
KWAG · Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Gieschen & Ahrens
Bremen/Hamburg, 22.10.2007: Die Filmfondsbranche steht gehörig unter
Beschuss. Gestern durchsuchte die Staatsanwaltschaft München die Privatund
Geschäftsräume der Hannover Leasing, bzw. deren Geschäftsführer.
Hintergrund ist der Verdacht, dass Produktionskosten steuerlich nicht gemäß
dem Medienerlass berücksichtigt worden sind. Daraus könnten
Nachzahlungen der Anleger in Millionenhöhe resultieren, erklärt RA Ahrens
von der Kanzlei KWAG, die bereits mehrere hundert Anleger der VIPMedienfonds
vertritt.
Die Hannover Leasing hat unter anderem folgende Medienfonds aufgelegt:
- „Rush Hour 2“ Fonds Nr. 142
- Montranus Fonds Nr. 143
- Montranus II Fonds Nr. 158
- Montranus III Fonds Nr. 166
- Fernsehproduktionsfonds Moratim Fonds Nr. 163
Die Konzeption war nicht immer identisch aber ähnlich:
Um Steuervorteile für die Anleger zu generieren, mussten zu Beginn des
Fonds möglichst hohe Verluste geschrieben werden, die den Anlegern dann
zugewiesen wurden. Dazu mussten Herstellungskosten als sofortige
Betriebsausgaben anfallen, denen kein gleichzeitig entstehender Vorteil
gegenüberstand. Dadurch entstand im Betriebsvermögensvergleich ein
bilanzieller Verlust, der den Anlegern dann im Wege der einheitlichen,
gesonderten Gewinnfeststellung zugewiesen wird.
An dieser aus Sicht des Anlegers praktischen Konstruktion setzt nun die
Steuerfahndung an. Nach dem Medienerlass funktioniert obiger Vorgang nur
dann, wenn die Filme als Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu
qualifizieren sind. Andernfalls entsteht nämlich kein Verlust.
RA Ahrens: „Das Finanzgericht München hat das Vorliegen dieser
Voraussetzungen zunächst bei den VIP-Medienfonds 3 und 4 verneint. Zuvor
hatte bereits das zuständige Finanzamt die Grundlagenbescheide der
Kommanditgesellschaften geändert und somit der Verlustzuweisung für die
Anleger den Boden entzogen. Hiergegen hatte die Gesellschaft Rechtsmittel
eingelegt und unter anderem die Aussetzung der sofortigen Vollziehung
beantragt. Diesen Antrag hatte das Finanzgericht München zurückgewiesen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Erlass vom 23.02.2001, dem
sog. Medienerlass, die ertragssteuerrechtliche Behandlung von Film- und
Fernsehfonds geregelt. Der Erlass stellt die „Bibel“ für eine ganze Reihe von
Filmfonds, wenn nicht für alle, dar. Die dortigen Vorgaben müssen
mindestens zu bejahen sein, um im Ergebnis eine Verlustzuweisung für den
Anleger im Erwerbsjahr zu generieren. Neben anderen Voraussetzungen
spielt in erster Linie Randnummer 35 des Erlasses eine erhebliche Rolle.
Sinngemäß steht dort, dass selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftgüter
(Filme) des Anlagevermögens gemäß § 248 II Handelsgesetzbuch und § 5 II
Einkommensteuergesetz nicht aktiviert werden dürfen, soweit es sich nicht
um Anzahlungen handelt. Die betreffenden Ausgaben stellen somit sofort
abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Daraus folgt, dass wegen der
sofortigen Geltendmachung als Betriebsausgaben auch sofort beim Anleger
eine Steuerersparnis im Erwerbsjahr des Fondsanteils eintritt.
Sollte die Steuerfahndung zu dem Ergebnis kommen, dass die steuerlichen
Voraussetzungen für die sofortige Abzugsfähigkeit nicht gegeben waren,
droht die Änderung des Grundlagenbescheides des
Betriebstättenfinanzamtes der jeweiligen Gesellschaft. Die Folge wäre die
Änderung des persönlichen Einkommensteuerbescheides des Anlegers und
die Nachzahlung der zunächst „ersparten“ Einkommensteuer.
Gegen die geänderten Steuerbescheide kann der einzelne Anleger praktisch
nichts unternehmen, weil Sie die Folge des geänderten
Grundlagenbescheides sind. Aufgrund der Verzugszinsbelastung mit 6% p.a.
wäre dann die „günstigste“ Handlungsoption die sofortige Rückzahlung der
Einkommensteuer.
Für viele Anleger könnte die Nachzahlung der Steuer zum Gau werden,
fürchtet RA Ahrens. Es sollte daher geprüft werden, inwieweit Initiatoren und
der Vertrieb auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.
Für Rückfragen:
RA Jan-Henning Ahrens
RA Jens-Peter Gieschen
KWAG
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