KWAG: Auch bei Hannover Leasing müssen Anleger um Steuervorteile fürchten

23.11.2007

KWAG · Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Gieschen & Ahrens

Bremen/Hamburg, 22.10.2007: Die Filmfondsbranche steht gehörig unter

Beschuss. Gestern durchsuchte die Staatsanwaltschaft München die Privatund

Geschäftsräume der Hannover Leasing, bzw. deren Geschäftsführer.

Hintergrund ist der Verdacht, dass Produktionskosten steuerlich nicht gemäß

dem Medienerlass berücksichtigt worden sind. Daraus könnten

Nachzahlungen der Anleger in Millionenhöhe resultieren, erklärt RA Ahrens

von der Kanzlei KWAG, die bereits mehrere hundert Anleger der VIPMedienfonds

vertritt.

Die Hannover Leasing hat unter anderem folgende Medienfonds aufgelegt:

- „Rush Hour 2“ Fonds Nr. 142

- Montranus Fonds Nr. 143

- Montranus II Fonds Nr. 158

- Montranus III Fonds Nr. 166

- Fernsehproduktionsfonds Moratim Fonds Nr. 163

Die Konzeption war nicht immer identisch aber ähnlich:

Um Steuervorteile für die Anleger zu generieren, mussten zu Beginn des

Fonds möglichst hohe Verluste geschrieben werden, die den Anlegern dann

zugewiesen wurden. Dazu mussten Herstellungskosten als sofortige

Betriebsausgaben anfallen, denen kein gleichzeitig entstehender Vorteil

gegenüberstand. Dadurch entstand im Betriebsvermögensvergleich ein

bilanzieller Verlust, der den Anlegern dann im Wege der einheitlichen,

gesonderten Gewinnfeststellung zugewiesen wird.

An dieser aus Sicht des Anlegers praktischen Konstruktion setzt nun die

Steuerfahndung an. Nach dem Medienerlass funktioniert obiger Vorgang nur

 

dann, wenn die Filme als Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu

qualifizieren sind. Andernfalls entsteht nämlich kein Verlust.

RA Ahrens: „Das Finanzgericht München hat das Vorliegen dieser

Voraussetzungen zunächst bei den VIP-Medienfonds 3 und 4 verneint. Zuvor

hatte bereits das zuständige Finanzamt die Grundlagenbescheide der

Kommanditgesellschaften geändert und somit der Verlustzuweisung für die

Anleger den Boden entzogen. Hiergegen hatte die Gesellschaft Rechtsmittel

eingelegt und unter anderem die Aussetzung der sofortigen Vollziehung

beantragt. Diesen Antrag hatte das Finanzgericht München zurückgewiesen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Erlass vom 23.02.2001, dem

sog. Medienerlass, die ertragssteuerrechtliche Behandlung von Film- und

Fernsehfonds geregelt. Der Erlass stellt die „Bibel“ für eine ganze Reihe von

Filmfonds, wenn nicht für alle, dar. Die dortigen Vorgaben müssen

mindestens zu bejahen sein, um im Ergebnis eine Verlustzuweisung für den

Anleger im Erwerbsjahr zu generieren. Neben anderen Voraussetzungen

spielt in erster Linie Randnummer 35 des Erlasses eine erhebliche Rolle.

Sinngemäß steht dort, dass selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftgüter

(Filme) des Anlagevermögens gemäß § 248 II Handelsgesetzbuch und § 5 II

Einkommensteuergesetz nicht aktiviert werden dürfen, soweit es sich nicht

um Anzahlungen handelt. Die betreffenden Ausgaben stellen somit sofort

abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Daraus folgt, dass wegen der

sofortigen Geltendmachung als Betriebsausgaben auch sofort beim Anleger

eine Steuerersparnis im Erwerbsjahr des Fondsanteils eintritt.

Sollte die Steuerfahndung zu dem Ergebnis kommen, dass die steuerlichen

Voraussetzungen für die sofortige Abzugsfähigkeit nicht gegeben waren,

droht die Änderung des Grundlagenbescheides des

Betriebstättenfinanzamtes der jeweiligen Gesellschaft. Die Folge wäre die

Änderung des persönlichen Einkommensteuerbescheides des Anlegers und

die Nachzahlung der zunächst „ersparten“ Einkommensteuer.

Gegen die geänderten Steuerbescheide kann der einzelne Anleger praktisch

nichts unternehmen, weil Sie die Folge des geänderten

Grundlagenbescheides sind. Aufgrund der Verzugszinsbelastung mit 6% p.a.

wäre dann die „günstigste“ Handlungsoption die sofortige Rückzahlung der

Einkommensteuer.

Für viele Anleger könnte die Nachzahlung der Steuer zum Gau werden,

fürchtet RA Ahrens. Es sollte daher geprüft werden, inwieweit Initiatoren und

der Vertrieb auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.

Für Rückfragen:

RA Jan-Henning Ahrens

RA Jens-Peter Gieschen

KWAG

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