KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen: Kurzer Prozess für Medienfondsanleger - Widerruf bei fremdfinanzierten Fondsbeteiligungen

18.05.2011

Hamburg, 17. Mai 2011. Investoren in Medienfonds standen in den letzten Jahren nach der Aberkennung ihrer Steuervorteile durch die Finanzbehörden vor der Wahl zwischen „Pest und Cholera“. Entweder sie vertrauen auf die Zusicherungen der Fondsgesellschaften und erhoffen sich am Ende eines Prozessmarathons von 7 bis 8 Jahren vor den Finanzgerichten am Ende eine (Wieder-)Anerkennung ihrer ursprünglichen Verlustzuweisungen. Oder sie setzen auf individuelle Schadensersatzansprüche gegen die seinerzeit beratenden Banken. Im ersten Fall droht ihnen die Verjährung der eigenen Ansprüche und das Risiko, zum Schluss mit „leeren Händen“ dazustehen, sollten die Finanzgerichtsverfahren am Ende scheitern. Im zweiten Fall müssen sie sich auf langwierige Verfahren einstellen, in denen ihnen die Beweislast für die Falschberatung durch die Bankinstitute obliegt. KWAG-Rechtsanwälte hat schon in den Verfahren um die VIP-Medienfonds auf einen anderen Weg gesetzt. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen: „Fast alle Medienfonds arbeiten mit einer obligatorischen Fremdfinanzierung, das heißt die Anleger mussten zwingend ein Darlehen aufnehmen beziehungsweise eine Inhaberschuldverschreibung unterschreiben. Der Gesetzgeber verlangt in solchen Fällen eine qualifizierte Widerrufsbelehrung. Hieran sind fast alle Banken gescheitert.“ Prof. Dr. Knops von der Universität Hamburg hat die Widerrufsbelehrungen der Fremdfinanzierungen bei fast allen Medienfonds geprüft und kommt zu einem eindeutigen Ergebnis: „Es gibt fast keine Widerrufsbelehrung, die den Kriterien des Gesetzgebers und der Rechtsprechung genügt. Bei rund 50 Medienfonds sind diese Belehrungen fehlerhaft, mit der Folge, dass die Anleger die Verträge auch heute noch widerrufen können“, so. Prof. Dr. Knops.

Da es sich bei der Frage, ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, um eine reine Rechtsfrage handelt, sind in den Zivilprozessen keine umfangreichen Schriftsätze, keine ausufernden Gerichtsverhandlungen und auch keine Beweisaufnahmen notwendig. Rechtsanwalt Gieschen: „Anleger erhalten nach einem „Gerichtsverfahren light“ einen Anspruch gegen die Bank, die das Darlehen beziehungsweise die Inhaberschuldverschreibung begeben hat, auf (Rück-)Übertragung der Fondsbeteiligung, Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten und Auszahlung der aus eigenen Mitteln eingezahlten Gelder. Die Anleger stehen demnach so, als ob sie diese Beteiligung nie gezeichnet hätten.“

Diese Rechtsauffassung, die KWAG schon im Jahr 2009 durch ein Gutachten von Prof. Knops untermauert hat und die letztlich auch zu einem Vergleich für tausende von Anlegern im Fall VIP geführt hat, ist nun in einer ersten Entscheidung für Medienfonds vom Landgericht Stuttgart bestätigt worden. Hunderte weitere Verfahren sind bereits anhängig beziehungsweise in Vorbereitung.

Prof. Knops: „Wer sich nicht im Dschungel der finanzgerichtlichen Entscheidungen verirren und jetzt für seine Beteiligung Klarheit will, dem ist ein solches Verfahren zu empfehlen. Diese Klagen sind kurz und präzise zu führen, die Prüfungsergebnisse für alle betroffenen Fonds liegen uns bereits vor. Länger als 6 Monate sollte ein solches Verfahren nicht dauern.“ Aktuelle Urteile und Nachrichten der KWAG auch unter twitter.com/KWAG_Recht und www.KWAG-Recht.de sowie weitere Neuigkeiten auf Facebook unter www.facebook.com/pages/KWAG-Rechtsanwälte/152923241431950. Fondsanleger informieren sich über Ausstiegsmöglichkeiten unter www.xing.com/net/fondsanleger.

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