KWAG · Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Gieschen & Ahrens: Anleger sollen bei Göttinger Gruppe-Insolvenz leer ausgehen. Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens: Das ist ein Skandal!

13.03.2008

KWAG · Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Gieschen & Ahrens

Bremen, Hamburg, 12. März 2008: Im Insolvenzverfahren der Securenta

Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG, einer Gesellschaft

der Göttinger Gruppe, sollen die Anleger offenbar leer ausgehen. Nach Angaben

der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei KWAG aus Bremen und

Hamburg, steht der Insolvenzverwalter Peter Knöpfel auf dem Standpunkt, dass

alle Anleger, die sich an der Göttinger Gruppe/Securenta AG beziehungsweise an

den Tochtergesellschaften beteiligt haben, keine Forderungen im

Insolvenzverfahren anmelden können. KWAG-Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens:

„Er begründet das damit, dass der Anleger bei der Göttinger Gruppe wie ein

‚normaler’ Geldgeber zu behandeln sei, der in einer Unternehmenskrise eben auf

seine Einlage verzichten müsse.“ Nach Ahrens Ansicht schlicht und ergreifend ein

Skandal: „Es kann nicht sein, dass insolvenz-rechtliche, gläubigerschützende

Vorschriften zu Lasten der Anleger ausgelegt werden.“ Letztlich seien alle Anleger

tatsächlich Gläubiger der Securenta AG beziehungsweise der Göttinger Gruppe

und könnten deshalb Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger Aufklärung über

das Anlageprodukt verlangen.

Der Insolvenzverwalter führt laut Ahrens die Rechtssprechung zum sogenannten

„Eigenkapital ersetzenden Darlehen“ ins Feld. Das sind Finanzspritzen, die ein

Gesellschafter seinem eigenen oder einem anderen mit ihm verbundenen

Unternehmen gewährt, um es in der Krise zu stützen. Es handle sich dabei aber

um einen echten unternehmerischen Vorgang, „der mit dem eigentlichen

Geldanlageprodukt bei der Göttinger Gruppe/Securenta AG nun überhaupt nichts

zu tun hat“.

Für Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens, dessen Kanzlei mehrere Hundert Anleger

der Göttinger Gruppe vertritt, werden dabei „Äpfel mit Birnen“ verglichen: „Es

dürfte sich hier möglicherweise um eine eklatante Gesetzeslücke handeln, da die

Anleger der Göttinger Gruppe zwar formal juristisch vergleichbar sind mit

sogenannten ‚partiarischen Darlehensgebern’, gleichwohl die Anwendung dieser

Rechtssprechung dazu führen würde, dass man die Anleger ein zweites Mal im

Regen stehen lässt.“

Anleger der Göttinger Gruppe würden quasi gleichgestellt mit Gesellschaftern, die

in einer Krise in ihr Unternehmen Geld pumpen. Sie würden behandelt, wie ein

Mitunternehmer, der über die Geschicke der Gesellschaft mitbestimmen kann, wie

ein ganz normaler Gesellschafter, der unter Umständen in Kauf nehmen muss,

dass sein Kapital letztlich für die Gläubigerbefriedigung drauf geht. Rechtsanwalt

Ahrens: „Diese Situation ist aber in keiner Weise mit der von Anlegern

vergleichbar. Hier ist es Sache der Auslegung der gesetzlichen Vorgaben im

Rahmen des Insolvenzverfahrens, dem Anleger, wenn auch nur quotal,

Befriedigung zu verschaffen.“

Unabhängig von der rechtlich schwierigen Frage, ob die Auffassung des

Insolvenzverwalters richtig ist, bleibe festzustellen, dass die Anleger der Göttinger

Gruppe wieder Mal mit juristischen Spitzfindigkeiten aufs Glatteis geführt werden

sollen. Tatsächlich habe keiner der Anleger in irgendeiner Weise beabsichtigt,

Mitunternehmer der Göttinger Gruppe oder der Securenta AG zu werden: „Im

Gegenteil - die Anleger wollten einfach ihr Geld anlegen, das aufgrund der

blumigen Versprechungen der Securenta-Initiatoren und der für sie tätig

gewordenen Vermittler nicht nur als absolut sicher dargestellt wurde, sondern vor

allem als ein extrem renditeträchtiges Anlagegeschäft.“ In der Vergangenheit habe

sich in einer Vielzahl von Fällen gezeigt, dass diese Versprechungen im

Nachhinein nichts als Verkäufergerede gewesen sind. KWAG-Rechtsanwalt

Ahrens: „Die Dummen sind wieder mal die Anleger, die Initiatoren der Anlage

haben profitiert.“

Alle Anleger, die sich mit der Auskunft des Insolvenzverwalters nicht zufrieden

geben wollen, sollten prüfen, ob eine Feststellungsklage auf Eintragung ihrer

Forderung in der Insolvenztabelle möglich ist. Darüber hinaus besteht weiterhin

die Möglichkeit, den Vermittler der Kapitalanlage in Anspruch zu nehmen. Hierbei

sei jedoch zu beachten, dass eine kurze Verjährung von drei Jahren, gerechnet ab

Kenntnis des Anlegers von Schaden und Person des Schädigers, berücksichtigt

werden muss.

Für Rückfragen:

Jan-Henning Ahrens

Jens-Peter Gieschen

KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht

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