KWAG · Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Gieschen & Ahrens: Anleger sollen bei Göttinger Gruppe-Insolvenz leer ausgehen. Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens: Das ist ein Skandal!
KWAG · Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Gieschen & Ahrens
Bremen, Hamburg, 12. März 2008: Im Insolvenzverfahren der Securenta
Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG, einer Gesellschaft
der Göttinger Gruppe, sollen die Anleger offenbar leer ausgehen. Nach Angaben
der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei KWAG aus Bremen und
Hamburg, steht der Insolvenzverwalter Peter Knöpfel auf dem Standpunkt, dass
alle Anleger, die sich an der Göttinger Gruppe/Securenta AG beziehungsweise an
den Tochtergesellschaften beteiligt haben, keine Forderungen im
Insolvenzverfahren anmelden können. KWAG-Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens:
„Er begründet das damit, dass der Anleger bei der Göttinger Gruppe wie ein
‚normaler’ Geldgeber zu behandeln sei, der in einer Unternehmenskrise eben auf
seine Einlage verzichten müsse.“ Nach Ahrens Ansicht schlicht und ergreifend ein
Skandal: „Es kann nicht sein, dass insolvenz-rechtliche, gläubigerschützende
Vorschriften zu Lasten der Anleger ausgelegt werden.“ Letztlich seien alle Anleger
tatsächlich Gläubiger der Securenta AG beziehungsweise der Göttinger Gruppe
und könnten deshalb Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger Aufklärung über
das Anlageprodukt verlangen.
Der Insolvenzverwalter führt laut Ahrens die Rechtssprechung zum sogenannten
„Eigenkapital ersetzenden Darlehen“ ins Feld. Das sind Finanzspritzen, die ein
Gesellschafter seinem eigenen oder einem anderen mit ihm verbundenen
Unternehmen gewährt, um es in der Krise zu stützen. Es handle sich dabei aber
um einen echten unternehmerischen Vorgang, „der mit dem eigentlichen
Geldanlageprodukt bei der Göttinger Gruppe/Securenta AG nun überhaupt nichts
zu tun hat“.
Für Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens, dessen Kanzlei mehrere Hundert Anleger
der Göttinger Gruppe vertritt, werden dabei „Äpfel mit Birnen“ verglichen: „Es
dürfte sich hier möglicherweise um eine eklatante Gesetzeslücke handeln, da die
Anleger der Göttinger Gruppe zwar formal juristisch vergleichbar sind mit
sogenannten ‚partiarischen Darlehensgebern’, gleichwohl die Anwendung dieser
Rechtssprechung dazu führen würde, dass man die Anleger ein zweites Mal im
Regen stehen lässt.“
Anleger der Göttinger Gruppe würden quasi gleichgestellt mit Gesellschaftern, die
in einer Krise in ihr Unternehmen Geld pumpen. Sie würden behandelt, wie ein
Mitunternehmer, der über die Geschicke der Gesellschaft mitbestimmen kann, wie
ein ganz normaler Gesellschafter, der unter Umständen in Kauf nehmen muss,
dass sein Kapital letztlich für die Gläubigerbefriedigung drauf geht. Rechtsanwalt
Ahrens: „Diese Situation ist aber in keiner Weise mit der von Anlegern
vergleichbar. Hier ist es Sache der Auslegung der gesetzlichen Vorgaben im
Rahmen des Insolvenzverfahrens, dem Anleger, wenn auch nur quotal,
Befriedigung zu verschaffen.“
Unabhängig von der rechtlich schwierigen Frage, ob die Auffassung des
Insolvenzverwalters richtig ist, bleibe festzustellen, dass die Anleger der Göttinger
Gruppe wieder Mal mit juristischen Spitzfindigkeiten aufs Glatteis geführt werden
sollen. Tatsächlich habe keiner der Anleger in irgendeiner Weise beabsichtigt,
Mitunternehmer der Göttinger Gruppe oder der Securenta AG zu werden: „Im
Gegenteil - die Anleger wollten einfach ihr Geld anlegen, das aufgrund der
blumigen Versprechungen der Securenta-Initiatoren und der für sie tätig
gewordenen Vermittler nicht nur als absolut sicher dargestellt wurde, sondern vor
allem als ein extrem renditeträchtiges Anlagegeschäft.“ In der Vergangenheit habe
sich in einer Vielzahl von Fällen gezeigt, dass diese Versprechungen im
Nachhinein nichts als Verkäufergerede gewesen sind. KWAG-Rechtsanwalt
Ahrens: „Die Dummen sind wieder mal die Anleger, die Initiatoren der Anlage
haben profitiert.“
Alle Anleger, die sich mit der Auskunft des Insolvenzverwalters nicht zufrieden
geben wollen, sollten prüfen, ob eine Feststellungsklage auf Eintragung ihrer
Forderung in der Insolvenztabelle möglich ist. Darüber hinaus besteht weiterhin
die Möglichkeit, den Vermittler der Kapitalanlage in Anspruch zu nehmen. Hierbei
sei jedoch zu beachten, dass eine kurze Verjährung von drei Jahren, gerechnet ab
Kenntnis des Anlegers von Schaden und Person des Schädigers, berücksichtigt
werden muss.
Für Rückfragen:
Jan-Henning Ahrens
Jens-Peter Gieschen
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