KWAG · Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Gieschen & Ahrens: Biogasanlage in Penkun – Tausenden Anlegern drohen massive Verluste

24.06.2009

KWAG · Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Gieschen & Ahrens

KWAG: Fonds von Beginn an ohne realistische Chance

Bremen, Hamburg, 23. Juni 2009. Etwa 5.500 Anlegern, die ihr Geld in die

Biogasanlage „Penkun“ investiert haben, drohen beträchtliche Verluste. Sie

haben sich mit insgesamt 100 Millionen Euro an der „GENO Bioenergie

Leasingfonds Erste GmbH & Co. KG“ als Kommanditisten beteiligt. Mit dem

Anlegerkapital wurde die „weltgrößte“ Biogasanlage finanziert. Den

Anlegern versprachen die Fondsinitiatoren hohe Renditen von insgesamt

11 Prozent auf das eingesetzte Kapital per annum. Doch diese hohen

Renditen ließen sich nicht realisieren, denn die Gründer hatten darauf

gesetzt, höhere Einspeisevergütungen dadurch zu erlangen, dass man die

Anlage nicht als eine Großanlage, sondern als 40 Einzelanlagen zu je 500

KW rechnet. Die Hauptidee bei der Biogasanlage in Penkun erweist sich

nun als tückische Falle für die Anleger. Statt vieler kleiner Anlagen mit

hohen Einspeisevergütungen kann nur eine Großanlage mit deutlich

niedriger Einspeisevergütung berechnet werden – Umsatz und Renditen

sinken.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jan-Henning Ahrens von der

Kanzlei KWAG: „Investitionen in „Öko-Fonds“ sind gegenwärtig sehr beliebt

bei Initiatoren und Anlegern. Gleichwohl sind diese Investments auch unter

betriebswirtschaftlichen Aspekten zu prüfen. Der „Penkun-Fonds“ ist vor

diesem Hintergrund für die Anleger sehr problematisch“. Die Kanzlei KWAG

ist spezialisiert auf den Bereich Kapitalanlage- und Bankenrecht. Zahlreiche

Fälle von hoher öffentlicher Aufmerksamkeit wurden mit positiven

Ergebnissen für ihre Mandanten abgeschlossen.

Dem „Bioenergie Fonds“ droht nun das Aus, weil die prospektierten

Renditen, die sich letztlich aus Einspeisevergütungen in das öffentliche

Stromnetz errechnen und sich unter anderem nach der Größe der

Biogasanlage richten, nicht erreicht werden können. Die Anrechnung von

40 Kleinanlagen anstatt einer großen könnte eine Umgehung der

Regelungen aus dem „Energie-Einspeisegesetz“ (EEG) darstellen. Denn

schon in der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf zu § 3 EEG in

der Fassung 2004 heißt es unmissverständlich:

„Die Regelung des Abs. 2 dient auch dazu, die dem Gesetzeszweck

widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden

Leistungsschwellen durch Aufteilung in kleinere Einheiten zu verhindern.

Dabei soll es darauf ankommen, ob die Stromerzeugung auf dem Einsatz

gleichartiger Energieträger (d. h. der jeweiligen Arten von erneuerbaren

Energien im Sinne dieses Gesetzes) beruht.“ (BGBL. 2004 I, S. 1918).

Die NAWARO BioEnergie AG als Betreiberin der Biogasanlage in Penkun

hatte aufgrund der Neuberechnung als Großanlage das

Bundesverfassungsgericht angerufen, ist aber dort mittlerweile ebenso

gescheitert wie auch vor der Clearingstelle für erneuerbare Energien. Es

bleibt der Eindruck, dass die Betreiber von den eigentlichen Ursachen für

den drohenden Verlust ablenken wollen.

KWAG vertritt bereits Zeichner des Fonds und hält diese Taktik für bewusst

gewählt, um potenziell verärgerte Anleger von der Geltendmachung von

Schadensersatzansprüchen abzuhalten: „Uns liegen Informationen vor,

nach denen das gesamte Fondskonstrukt von Anfang an nicht funktionieren

konnte. Dies liegt nicht nur in der Tatsache begründet, dass der

Anlagenbegriff des EEG bewusst umgangen wurde, um eine höhere

Einspeisevergütung zu erzielen, sondern auch darin, dass der für die

Produktion des Biogases notwendige ‚Input’ von über 300.000 Tonnen Mais

und Getreide jährlich in der Region gar nicht zu beschaffen war“, erklärt

Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens.

Darüber hinaus ist bereits das Konstrukt des Fonds undurchsichtig. Ahrens:

„Nach unserer Prüfung fehlt es bereits an der Plausibilität des Prospektes:

Bekanntermaßen sind die von der GENO Bioenergie I. errichteten

Biogasanlagen an die NAWARO BioEnergie Park »Klarsee« GmbH, das

dazugehörige Düngemittelwerk an die NAWARO BioDünger Werk

»Klarsee« GmbH, beides Tochterunternehmen der NAWARO BioEnergie

AG, verleast worden“. Hierbei weist der Prospekt die Besonderheit auf,

dass darüber, ob die prospektierten Leasingraten von den Betreibern

überhaupt erwirtschaftet werden können, keine belastbaren Aussagen

gemacht werden.

Bestens verdient haben im Gegensatz zu den Anlegern die Volks- und

Raiffeisenbanken, die nach KWAG vorliegenden Dokumenten 7,00 bis 8,15

Prozent Provision für den Vertrieb erhalten haben. Diese Provisionen sind

den Anlegern nicht offenbart worden, obwohl eine diesbezügliche

Verpflichtung nach der Rechtsprechung des BGH besteht. „Die

Kommanditanteile sind nach unserer Kenntnis über Raiffeisen- und

Volksbanken vertrieben worden. Bei den uns zur Prüfung vorgelegten

Vorgängen ist bereits festzustellen, dass eklatante Beratungsfehler im

Hinblick auf die vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Vertriebs mehr

als wahrscheinlich sind. Daneben besteht nach der aktuellen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe eine

Verpflichtung des Vertriebs, erhaltene Rückvergütungen, sogenannte Kick-

Backs, offenzulegen. Darunter sind Provisionen zu verstehen, die der

Vertrieb für die Vermittlung der Beteiligung erhält, die er dem Anleger aber

nicht offenbart“, verdeutlicht Ahrens.

„Wir suchen im Namen unserer Mandanten den Dialog mit der

Fondsgesellschaft. Sollte dieser nicht von Erfolg gekrönt sein, bereiten wir

erste Klagen bezüglich Schadenersatzforderungen vor“, erläutert Ahrens.

Für Rückfragen:

Jan-Henning Ahrens

Jens-Peter Gieschen

KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht

Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft

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