KWAG · Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Gieschen & Ahrens: Biogasanlage in Penkun – Tausenden Anlegern drohen massive Verluste
KWAG · Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Gieschen & Ahrens
KWAG: Fonds von Beginn an ohne realistische Chance
Bremen, Hamburg, 23. Juni 2009. Etwa 5.500 Anlegern, die ihr Geld in die
Biogasanlage „Penkun“ investiert haben, drohen beträchtliche Verluste. Sie
haben sich mit insgesamt 100 Millionen Euro an der „GENO Bioenergie
Leasingfonds Erste GmbH & Co. KG“ als Kommanditisten beteiligt. Mit dem
Anlegerkapital wurde die „weltgrößte“ Biogasanlage finanziert. Den
Anlegern versprachen die Fondsinitiatoren hohe Renditen von insgesamt
11 Prozent auf das eingesetzte Kapital per annum. Doch diese hohen
Renditen ließen sich nicht realisieren, denn die Gründer hatten darauf
gesetzt, höhere Einspeisevergütungen dadurch zu erlangen, dass man die
Anlage nicht als eine Großanlage, sondern als 40 Einzelanlagen zu je 500
KW rechnet. Die Hauptidee bei der Biogasanlage in Penkun erweist sich
nun als tückische Falle für die Anleger. Statt vieler kleiner Anlagen mit
hohen Einspeisevergütungen kann nur eine Großanlage mit deutlich
niedriger Einspeisevergütung berechnet werden – Umsatz und Renditen
sinken.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jan-Henning Ahrens von der
Kanzlei KWAG: „Investitionen in „Öko-Fonds“ sind gegenwärtig sehr beliebt
bei Initiatoren und Anlegern. Gleichwohl sind diese Investments auch unter
betriebswirtschaftlichen Aspekten zu prüfen. Der „Penkun-Fonds“ ist vor
diesem Hintergrund für die Anleger sehr problematisch“. Die Kanzlei KWAG
ist spezialisiert auf den Bereich Kapitalanlage- und Bankenrecht. Zahlreiche
Fälle von hoher öffentlicher Aufmerksamkeit wurden mit positiven
Ergebnissen für ihre Mandanten abgeschlossen.
Dem „Bioenergie Fonds“ droht nun das Aus, weil die prospektierten
Renditen, die sich letztlich aus Einspeisevergütungen in das öffentliche
Stromnetz errechnen und sich unter anderem nach der Größe der
Biogasanlage richten, nicht erreicht werden können. Die Anrechnung von
40 Kleinanlagen anstatt einer großen könnte eine Umgehung der
Regelungen aus dem „Energie-Einspeisegesetz“ (EEG) darstellen. Denn
schon in der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf zu § 3 EEG in
der Fassung 2004 heißt es unmissverständlich:
„Die Regelung des Abs. 2 dient auch dazu, die dem Gesetzeszweck
widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden
Leistungsschwellen durch Aufteilung in kleinere Einheiten zu verhindern.
Dabei soll es darauf ankommen, ob die Stromerzeugung auf dem Einsatz
gleichartiger Energieträger (d. h. der jeweiligen Arten von erneuerbaren
Energien im Sinne dieses Gesetzes) beruht.“ (BGBL. 2004 I, S. 1918).
Die NAWARO BioEnergie AG als Betreiberin der Biogasanlage in Penkun
hatte aufgrund der Neuberechnung als Großanlage das
Bundesverfassungsgericht angerufen, ist aber dort mittlerweile ebenso
gescheitert wie auch vor der Clearingstelle für erneuerbare Energien. Es
bleibt der Eindruck, dass die Betreiber von den eigentlichen Ursachen für
den drohenden Verlust ablenken wollen.
KWAG vertritt bereits Zeichner des Fonds und hält diese Taktik für bewusst
gewählt, um potenziell verärgerte Anleger von der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen abzuhalten: „Uns liegen Informationen vor,
nach denen das gesamte Fondskonstrukt von Anfang an nicht funktionieren
konnte. Dies liegt nicht nur in der Tatsache begründet, dass der
Anlagenbegriff des EEG bewusst umgangen wurde, um eine höhere
Einspeisevergütung zu erzielen, sondern auch darin, dass der für die
Produktion des Biogases notwendige ‚Input’ von über 300.000 Tonnen Mais
und Getreide jährlich in der Region gar nicht zu beschaffen war“, erklärt
Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens.
Darüber hinaus ist bereits das Konstrukt des Fonds undurchsichtig. Ahrens:
„Nach unserer Prüfung fehlt es bereits an der Plausibilität des Prospektes:
Bekanntermaßen sind die von der GENO Bioenergie I. errichteten
Biogasanlagen an die NAWARO BioEnergie Park »Klarsee« GmbH, das
dazugehörige Düngemittelwerk an die NAWARO BioDünger Werk
»Klarsee« GmbH, beides Tochterunternehmen der NAWARO BioEnergie
AG, verleast worden“. Hierbei weist der Prospekt die Besonderheit auf,
dass darüber, ob die prospektierten Leasingraten von den Betreibern
überhaupt erwirtschaftet werden können, keine belastbaren Aussagen
gemacht werden.
Bestens verdient haben im Gegensatz zu den Anlegern die Volks- und
Raiffeisenbanken, die nach KWAG vorliegenden Dokumenten 7,00 bis 8,15
Prozent Provision für den Vertrieb erhalten haben. Diese Provisionen sind
den Anlegern nicht offenbart worden, obwohl eine diesbezügliche
Verpflichtung nach der Rechtsprechung des BGH besteht. „Die
Kommanditanteile sind nach unserer Kenntnis über Raiffeisen- und
Volksbanken vertrieben worden. Bei den uns zur Prüfung vorgelegten
Vorgängen ist bereits festzustellen, dass eklatante Beratungsfehler im
Hinblick auf die vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Vertriebs mehr
als wahrscheinlich sind. Daneben besteht nach der aktuellen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe eine
Verpflichtung des Vertriebs, erhaltene Rückvergütungen, sogenannte Kick-
Backs, offenzulegen. Darunter sind Provisionen zu verstehen, die der
Vertrieb für die Vermittlung der Beteiligung erhält, die er dem Anleger aber
nicht offenbart“, verdeutlicht Ahrens.
„Wir suchen im Namen unserer Mandanten den Dialog mit der
Fondsgesellschaft. Sollte dieser nicht von Erfolg gekrönt sein, bereiten wir
erste Klagen bezüglich Schadenersatzforderungen vor“, erläutert Ahrens.
Für Rückfragen:
Jan-Henning Ahrens
Jens-Peter Gieschen
KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht
Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft
Lise-Meitner-Straße 2
28359 Bremen
Tel. 0421 5209 480
Fax 0421 5209 489
bremen@kwag-recht.de
www.kwag-recht.de