KWAG · Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Gieschen & Ahrens: Medienfonds: Auf Anleger kommen Steuernachzahlungen in Milliardenhöhe zu

03.07.2009

KWAG · Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Gieschen & Ahrens

KWAG empfiehlt, Ausstiegsmöglichkeiten für Fondsanleger jetzt zu nutzen

Bremen/Hamburg, 02. Juli 2009. Die Bayerische Finanzverwaltung informierte

bereits vor Monatsfrist drei große Anbieter von Medienfonds darüber, dass die von

diesen Anbietern aufgelegten Medienfonds, die über eine sogenannte Defeasance-

Struktur verfügen, mit der weitgehenden Aberkennung der steuerlichen

Anfangsverluste rechnen müssen. Das sind die KG Allgemeine Leasing GmbH & Co.

KG (KGAL), die Hannover Leasing GmbH & Co. KG sowie die LHI Leasing GmbH.

Bei den ersten betroffenen Fondsgesellschaften sind die Betriebprüfungen

abgeschlossen und Anleger wurden per Rundschreiben darüber in Kenntnis gesetzt,

dass die schlimmsten Befürchtungen Wirklichkeit werden.

Insgesamt kommen auf deutsche Steuerzahler Nachforderungen zwischen 8 und10

Milliarden Euro zu. Betroffen sind aber nicht nur „Publikumsfonds“, sondern auch

sogenannte „Privat Placements“, die insbesondere sehr vermögende Einzelkunden

oder „Family Offices“ zur Geldanlage und Steuerersparnis nutzten.

KWAG Rechtsanwälte vertritt inzwischen etwa 1.500 Anleger verschiedenster

Medienfonds. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-

Peter Gieschen: „Seit dem VIP-Medienfonds-Skandal erhalten wir viele Anfragen von

Anlegern, die aufgrund der steuerlichern Behandlung extrem verunsichert sind. Wir

haben diesen Anlegern bisher geraten, die Entwicklung abzuwarten. Jetzt sollten die

Anleger handeln, um immer größer werdende Schäden zu vermeiden“. Nach

Gieschens Einschätzung müssen Anleger einerseits mit dem Verlust der steuerlichen

Vorteile rechnen und andererseits über die gesamte Laufzeit weitere Zahlungen

leisten.

Hintergrund ist die spezielle Konstruktion dieser Medienfonds, die jeweils eine

Schuldübernahme durch deutsche Großbanken, wie zum Beispiel die

HypoVereinsbank oder die Dresdner Bank, vorsieht. Bei dieser Konstellation entfällt

das für die Verlustverrechnungsmöglichkeit unabdingbare unternehmerische Risiko

des Anlegers mit der Folge, dass erhebliche Einkommenssteuernachzahlungen zu

leisten sind.

Bereits im September 2007 hatten sich die Einkommensteuerreferenten von Bund

und Ländern auf die zukünftige Behandlung solcher Fonds verständigt. In einem

Rundschreiben mit den Ergebnissen dieses Treffens – das KWAG vorliegt – werden

einzelne Klauseln aus den üblicherweise verwendeten Vertragswerken zwischen

Fondsgesellschaft, Lizenznehmer und Bank zitiert, deren Verwendung den für die

Anleger negativen steuerlichen Effekt haben soll. Daneben verlangt der Fiskus bei

der Verzinsung dieser zunächst vereinnahmten Steuervorteile hohe Zinsen: Sechs

Prozent pro Jahr müssen Anleger nun zusätzlich zu den erspart geglaubten Steuern

nachzahlen.

Zurzeit lassen einzelne Fondsgesellschaften Abstimmungen über das weitere

Vorgehen bei den Zeichnern durchführen. Nach Auffassung von KWAG sollte dabei

jeder Anleger zwar den Klagen gegen die Finanzverwaltung eine Zustimmung

erteilen, gleichzeitig aber gegen die Beantragung der Aussetzung der Vollziehung

stimmen. Denn dies könnte dazu führen, dass durch den Zinslauf der einzelne

Anleger seine Steuerlast im Laufe der Jahre verdoppelt. Gieschen: „Wer kann, sollte

jetzt die geforderten Steuern nachzahlen. Dringt die Finanzverwaltung am Ende des

Rechtsstreites mit ihrer Auffassung nicht durch, so erhält man dieses Geld mit 6

Prozent verzinst zurück. Eine Rendite, die heute am Kapitalmarkt kaum zu erreichen

ist“. Daneben sollten Anleger Regressansprüche prüfen lassen.

Dabei kommt den Investoren die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(BGH) zu der Offenbarungspflicht von Innenprovisionen zu Hilfe. Der BGH betonte in

mehreren Entscheidungen seit dem 20. 1. 2009 (XI ZR 510/07), dass auch Anbieter

von geschlossenen Fonds und insbesondere der Vertrieb solcher

Beteiligungsmodelle über erhaltene Innenprovisionen ungefragt aufzuklären hat.

Wird dies unterlassen, hat der Anleger schon ungeachtet etwaiger

Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen eines Beratungsgespräches Anspruch

auf Schadensersatz. Rechtsanwalt Gieschen von KWAG erläutert dazu: „Der Anleger

kann dann von den in den Vertrieb eingeschalteten Banken verlangen, so gestellt zu

werden, als habe er die Anlage nicht getätigt. Das bedeutet für den Anleger die

Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals, die Verzinsung des Eigenkapitals mit

etwa vier Prozent sowie die Übernahme der Säumniszinsen durch die Bank“. Bei

zusätzlich fremdfinanzierten Beteiligungen, wie beispielsweise beim VIP

Medienfonds 4, können Anleger zudem von dem Vertrieb verlangen, aus dem

Darlehen freigestellt zu werden. Gieschen weiter: „Wir führen bereits einige Hundert

Verfahren mit dieser Argumentation bei verschiedensten Landgerichten. Die

Erfolgsquote liegt bei über 90 Prozent“. Einige Urteile lesen Interessierte auf

www.KWAG-Recht.de nach.

Neben diesen Ansprüchen haben Anleger bei fremdfinanzierten Beteiligungen aber

im Zweifel auch noch ein Widerrufsrecht aus dem Darlehensvertrag. In einem

aktuellen Urteil hat der BGH festgestellt, dass bei einer fehlerhaften

Widerrufsbelehrung auch heute noch der Widerruf ausgeübt werden kann und die

Bank dann dem Anleger sein Eigenkapital ersetzen und ihn von allen Verpflichtungen

aus dem Darlehensvertrag freistellen muss. „Für den Fonds VIP 4 hatten wir hierzu

schon vor der BGH-Entscheidung ein Gutachten bei Prof. Dr. Knops von der Uni

Hamburg in Auftrag gegeben, das zu dem gleichen Ergebnis gekommen ist. Wir

haben nun für alle Medienfonds, die mit einer teilweisen Fremdfinanzierung

gearbeitet haben, entsprechende gutachterliche Stellungnahmen bei Prof. Dr. Knops

in Auftrag gegeben und bereiten ‚Musterklagen’ vor“, erklärt Gieschen.

Ab September wird KWAG gemeinsam mit Prof Knops kostenlose

Infoveranstaltungen in allen größeren Städten mit dem Titel: „Ausstiegsmöglichkeiten

für Fondsanleger“ anbieten. Eine Anmeldemöglichkeit hierzu sowie weiterführende

Informationen zu Medienfonds gibt es auch über die KWAG-Homepage.

Für Rückfragen:

Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht

Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft

Bremen - Hamburg

Poststraße 2-4

20354 Hamburg

Tel: 040/ 226 399 50

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