Latham & Watkins: Bundesregierung erlaubt Betriebsratssitzungen per Videokonferenz

14.04.2020

Frankfurt/München, 9. April 2020 – Das Corona-Virus macht nicht nur Arbeitgebern das Leben schwer, indem er Betriebsschließungen oder Arbeit im Home-Office notwendig macht. Die derzeitige Situation erschwert es auch Betriebsräten, wirksame Betriebsratsbeschlüsse zu fassen. Viele Fachleute vertreten die Auffassung, das Betriebsverfassungsgesetz schreibe vor, dass Betriebsräte verbindliche Gremienentscheidungen nur unter Einhaltung strenger Formvorschriften treffen dürfen. Vor allem ist eine Beschlussfassung nur zulässig, wenn eine bestimmte Anzahl von Betriebsräten in der jeweiligen Sitzung des Gremiums anwesend ist. Gerade diese Anwesenheitspflicht führt aber zu Infektionsgefahren. Die Bundesregierung ändert deshalb nun das Betriebsverfassungsgesetz und das Bundespersonalvertretungsgesetz.

Die Neuregelung soll die Möglichkeiten zur Beschlussfassung der Betriebsräte erweitern. Betriebsräte können bis zum 31. Dezember 2020 Beschlüsse auch via Video- und Telefonkonferenz fassen. Das neue Gesetz soll die mit hohen Infektionsrisiken verbundenen Präsenzsitzungen möglichst vermeiden und gleichzeitig die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Personalvertretungen sicher stellen. Damit bereits per Video- oder Telefonkonferenz gefasste Beschlüsse rechtswirksam bleiben, sollen die Regelungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten. Damit können Betriebsräte also nicht nur ab sofort Beschlüsse per Video-, Computer- oder Telefonkonferenz fassen. Sondern es werden auch eigentlich formwidrig gefasste Beschlüsse, die ab dem 1. März 2020 gefällt wurden, mit dem geplanten Gesetz geheilt.

Anne Kleffmann, Arbeitsrechtspartnerin bei Latham & Watkins in München begrüßt den Vorstoß der Bundesregierung: „Diese Regelung ist sehr zu begrüßen und unbedingt notwendig. Der Gesetzgeber sollte diesen Vorschlag schnell umsetzen. So können Betriebsräte und Arbeitgeber bei wichtigen Fragen, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, handlungsfähig bleiben. Der Gesetzgeber sollte überlegen, diese befristete Sonderregelung zu verlängern. Dies würde auch über den 31. Dezember 2020 hinaus virtuelle Beschlussfassungen zulassen.“

Allerdings müssen Betriebsräte und Arbeitgeber nicht nur die Vorgaben des Betriebsverfassungsrechts beachten. Hierzu weist unser auf Datenschutz spezialisierter Latham-Partner Tim Wybitul auf folgendes hin „Art. 32 der EU Datenschutz-Grundverordnung – kurz DSGVO – schreibt zudem auch ein risikoangemessenes Maß an Datensicherheit vor, also hinreichende IT-Security. Dies gilt gerade bei Videokonferenzen.“ Gegebenenfalls ist vor der Einführung solcher Systeme auch eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach der DSGVO nötig. „Arbeitgeber und Betriebsräte sind gut beraten, wenn sie sich zusammen mit der IT-Security-Abteilung und dem Datenschutzbeauftragten des Unternehmens auf Lösungen verständigen, die nicht nur dem Arbeitsrecht, sondern auch dem Datenschutz hinreichend Rechnung tragen“, so Wybitul. Einige Datenschutzbehörden vertreten die Auffassung, dass der Betriebsrat selbst für den Datenschutz im Sinne der DSGVO verantwortlich sei. In diesem Fall müsste der Betriebsrat selbst für die gesetzlich vorgeschriebene IT-Sicherheit sorgen. „Allerdings lassen sich diese datenschutzrechtlichen Fragen oft auch gut im Rahmen einer Betriebsvereinbarung regeln“, sagt Wybitul. Auch dies legt nahe, dass Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Frage der technischen Lösung zur Ermöglichung von Video- und Telefonkonferenzen eng zusammenarbeiten.

„Ein praktischer Anwendungsfall für das neue Gesetz könnten beispielsweise Corona-Betriebsvereinbarungen sein, in denen Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Aufnahme des Arbeitsbetriebs Infektionsschutz und Datenschutz rechtsicher regeln. So lassen sich nicht nur Ansteckungen, sondern auch Bußgelder wegen Datenschutzverstößen vermeiden“, ergänzt Wybitul.

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