LEINEMANN & PARTNER: Vergabeverfahren A 20 bei Lübeck erfolgreich abgeschlossen

23.03.2006

LEINEMANN & PARTNER

Am 10. März 2006 konnten LEINEMANN & PARTNER ein weiteres, außergewöhnliches Vergabeverfahren abschließen:

Einer der größten Autobahnbau-Aufträge in Norddeutschland konnte aufgrund der Schlussentscheidung des OLG Schleswig vom 10. März 2006 (6Verg 13/05) vergeben werden. Es handelt sich um den westlichen Anschluss der in Mecklenburg-Vorpommern bereits fertig gestellten Ostsee-Autobahn A 20, die jetzt nach Westen, um die Stadt Lübeck herum, weitergebaut wird.

Das zuständige Autobahnamt hatte die von LEINEMANN & PARTNER vertretene Baugesellschaft für die Auftragsvergabe vorgesehen und eine entsprechende Bieterbenachrichtigung versandt. Die von LEINEMANN & PARTNER vertretene Bieterin hatte mit ca. € 39,0 Mio. das günstigste Angebot abgegeben. Die viertplazierte Bietergemeinschaft hatte einen Nachprüfungsantrag gestellt und behauptet, dass das Angebot der bestplatzierten Bieterin auszuschließen sei, weil im Nachunternehmerverzeichnis keine Ordnungsziffern für die betreffenden Nachunternehmerleistungen aufgeführt worden seien. Da die antragstellende Bietergemeinschaft lediglich auf dem vierten Platz lag, lud die Vergabekammer Schleswig-Holstein die zweit- und die drittplazierte Bieterin bei. Schon vor der Vergabekammer wurde eine heftige Auseinandersetzung zwischen den zahlreichen Beteiligten geführt. Der Vergabevorschlag des Amtes zu Gunsten der bestplatzierten Bieterin wurde letztlich von der Kammer bestätigt.

Hiergegen legte die zweitplazierte Bietergemeinschaft sofortige Beschwerde zum OLG Schleswig ein. Ihr Antrag nach § 118 Abs. 2 GWB auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wurde durch Beschluss des OLG Schleswig vom 8. Dezember 2005 (6 Verg 12/05) positiv beschieden. In dieser vorläufigen Zwischenentscheidung tendierte das OLG zunächst zu der Auffassung, dass das Angebot der bestplatzierten Bieterin auszuschließen sei, weil wegen Nichtangabe der Ordnungsziffern nicht exakt zuzuordnen sei, welches Nachunternehmergewerk in welchem Umfang an welchen Nachunternehmer vergeben werden soll. Davon ist das OLG Schleswig unter dem Eindruck der nachfolgenden Schriftsätze und der mündlichen Verhandlung abgerückt.

Der nun erlassene Beschluss vom 10.03.2006 (6Verg 13/05) korrigiert die Entscheidung des OLG Schleswig vom 8. Dezember 2005 (6 Verg 12/05) und weist die sofortige Beschwerde der zweitplazierten Bietergemeinschaft zurück. Der Senat hält das Angebot der günstigsten Bieterin für hinreichend präzise und insbesondere auch die Angaben zu den Nachunternehmern für ausreichend präzisierbar. Die Entscheidung ist auch deshalb bemerkenswert, weil das Gericht ausdrücklich hervorhebt, dass geringfügige Unklarheiten in einem Angebot jedenfalls dann nicht zum Ausschluss führen, wenn sie hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Bedeutung völlig untergeordnet sind und auch bei negativer Auslegung nicht dazu führen, dass sich die Reihenfolge der Bieter in der Angebotswertung verändern würde.

Die Behörden im Land Schleswig-Holstein bis hinauf zum Verkehrsministerium waren deutlich erleichtert über diese Entscheidung. Der Auftrag wurde inzwischen an die von LEINEMANN & PARTNER vertretene Bieterin erteilt.

Beschlüsse: - Vergabekammer Schleswig-Holstein,

Beschluss vom 6. Oktober 2005, Az.: VK-SH 27/05

- OLG Schleswig, Beschluss nach § 118 GWB

vom 8. Dezember 2005, Az.: 6 Verg 12/05

- OLG Schleswig, Hauptsachebeschluss vom 10. März 2006,

Az.: 1 (6) Verg 13/05

Ansprechpartnerin bei LEINEMANN & PARTNER:

Rechtsanwältin Dr. Eva-Dorothee Ebert, LL.M

 

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