Luther begleitet Schweizer Kernkraftwerk Leibstadt erfolgreich in Verfahren vor VG Frankfurt a. M.

19.02.2021

Düsseldorf/Frankfurt a.M. – Mit Beschluss vom 12. Februar 2021 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. dem Eilantrag eines Herstellers und Lieferanten von Brennelementen stattgegeben (Az.: 6 L 3232/20). Bei dem Verfahren ging es um die Ausfuhr unbestrahlter Brennelemente von Niedersachsen in die Schweiz, gegen die ein Umweltverband und mehrere Privatpersonen Widersprüche eingelegt hatten. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Ausfuhrgenehmigung sofort vollziehbar ist, der Ausfuhr also keine Rechtshindernisse entgegenstehen. Damit ist der Fortbetrieb des Schweizer Kraftwerks, welches von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft beraten und vor Gericht vertreten wurde, weiterhin sichergestellt. Prof. Dr. Tobias Leidinger, Partner bei Luther, konnte mit diesem Mandat erneut seine atom- und umweltrechtliche Expertise unter Beweis stellen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hatte dem Hersteller der Brennelemente im September 2020 eine atomrechtliche Ausfuhrgenehmigung für die Belieferung des Kernkraftwerks Leibstadt erteilt. Dagegen hatten drei Privatpersonen und ein Umweltverband Widerspruch eingelegt. Sie trugen vor, der Betrieb des Kernkraftwerks bedrohe aufgrund seines Alters und angeblicher Mängel die Sicherheit der ganzen Region. Die erhobenen Rechtsbehelfe gegen die vom BAFA erteilte Ausfuhrgenehmigung betrafen Grundsatzfragen aus dem Atom-, Außenwirtschafts-, europäischen und deutschen Umweltrecht (u.a. Dual-Use-VO, Auslegung von § 3 AtG, Aarhus-Konvention und UmwRG).

Die für Atomrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat entschieden, dass die Ausfuhrgenehmigung ungeachtet der Widersprüche sofort vollziehbar ist:

1. Die von den beigeladenen Privatpersonen erhobenen Widersprüche sind offensichtlich unzulässig, weshalb ihnen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die atomrechtliche Ausfuhrregelung nach § 3 AtG entfaltet keine drittschützende Wirkung in Bezug auf Leben und Gesundheit. Ihr Tatbestand dient ausschließlich dem Schutz des Staates und dem Interesse der Allgemeinheit. In einem Parallelfall, der ebenfalls von Luther begleitet wurde, hatte kürzlich der Hessische Verwaltungsgerichtshof ähnlich entschieden (Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 6 B 2637/20).

2. Strittig war im aktuellen Verfahren, ob diese Grundsätze auch im Fall des Widerspruchs durch einen anerkannten Umweltverband gelten. Dieser berief sich auf sein Verbandsklagerecht aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz, das unter Beachtung der Vorgaben der Aarhus-Konvention erweiternd auszulegen sei. Die Kammer folgte dieser Argumentation nicht, sondern schloss sich der Rechtsauffassung des Lieferanten und Kraftwerksbetreibers an, wonach dem Umweltverband kein Widerspruchsrecht zusteht. Denn die deutsche Rechtsordnung sieht in Bezug auf atomrechtliche Exportgenehmigungen kein Verbandsklagerecht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aarhus-Konvention oder dem Umweltvölkerrecht.

Für die Kernkraftwerk Leibstadt AG:

Luther, Umwelt- und Planungsrecht: Prof. Dr. Tobias Leidinger (Partner), Dr. Juliane Hoss (Associate)

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