Luther: BGH erklärt Sachkapitalerhöhung bei Mini-GmbH für zulässig

23.05.2011

Hamburg, 23. Mai 2011 – In einem aktuellen Entscheid hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Sachkapitalerhöhung bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) für zulässig erklärt. Damit äußerte sich der oberste Gerichtshof erstmals zur Frage, ob eine Unternehmergesellschaft im Wege der Sacheinlage zur GmbH umgewandelt werden kann. Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat in diesem Verfahren auf Gesellschaftsseite beraten.

In einem Beschluss vom 19. April 2011 hat der BGH klargestellt, dass die Umwandlung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in eine GmbH mit einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage zulässig ist. Voraussetzung ist, dass im Zuge dieser Kapitalerhöhung das Mindeststammkapitalniveau der GmbH erreicht wird.

Dem Entscheid lag ein aktuelles Verfahren zu Grunde: Im Rahmen einer Unternehmenstransaktion sollte eine Beteiligung des Alleingesellschafters der Unternehmergesellschaft (UG) an einer anderen Gesellschaft als Sacheinlage in die UG eingebracht werden. Aus steuerlichen Gründen sollte dies im Wege einer Kapitalerhöhung erfolgen. Mit dieser Kapitalerhöhung hätte der Alleingesellschafter das erforderliche Stammkapital für eine GmbH in Höhe von 25.000 Euro aufgebracht. Das Handelsregister lehnte die für eine Kapitalerhöhung erforderliche Eintragung jedoch ab. Das OLG Hamburg bestätigte diese Entscheidung. Dagegen hat nun der Alleingesellschafter der UG erfolgreich vor dem BGH geklagt.

„Das Urteil des BGH ist als Grundsatzurteil zu verstehen, das endlich Klarheit in einer schon lange diskutierten Frage schafft“, sagt Dr. Volker Schulenburg von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, die den Gesellschafter bei der Transaktion und den Kläger in den Vorinstanzen vertreten hat. Rechtsexperten hatten seit Einführung der Gesellschaftsform „Unternehmergesellschaft“ – der sogenannten Mini-GmbH – darüber diskutiert, ob Gesellschafter Sachkapital einbringen dürften, um diese in eine reguläre GmbH umwandeln zu können.

Dr. Volker Schulenburg ergänzt: „Der Beschluss eröffnet erfolgreichen Existenzgründern Chancen und schafft zugleich bei Übertragungen von Unternehmensbeteiligungen steuerliche Sicherheit. Er ist allerdings kein Freifahrtschein für Unternehmergesellschaften. Der BGH hat deutlich gemacht, dass die Sachkapitalerhöhung nur möglich ist, wenn damit mindestens die für die Gründung einer GmbH notwendige Kapitalgrenze erreicht wird.“

Zur Sachkapitalerhöhung bei Unternehmergesellschaften

Im Jahr 2008 hat der deutsche Gesetzgeber die Gesellschaftsform „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” als Alternative zur GmbH eingeführt, um gerade für Dienstleister Neugründungen zu erleichtern und der populären britischen Gesellschaftsform „Limited“ ein Pendant entgegenzusetzen. Eine der Besonderheiten der Unternehmergesellschaft im Vergleich zur GmbH ist, dass das Stammkapital nicht mindestens 25.000 Euro betragen muss.

Seit Gründung der ersten Unternehmergesellschaften war umstritten, ob das Kapital einer Unternehmergesellschaft nur gegen Bargeld oder auch gegen eine sogenannte Sacheinlage erhöht werden kann – ob also etwa Gegenstände oder Beteiligungen an anderen Unternehmen eingebracht werden können. Diese Frage war relevant, wenn die UG in eine GmbH umgewandelt werden sollte und sich daraus die Notwendigkeit eines Stammkapitals in Höhe von 25.000 Euro ergab.

Obwohl in der Praxis eine Sachkapitalerhöhung durch einen unabhängigen Gutachter bewertet werden muss und die Gläubiger bei der Kapitalaufbringung dadurch abgesichert sind, haben Gerichte die Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen bislang oftmals für unzulässig erklärt. Der aktuelle Entscheid des BGH sorgt nun in diesem Punkt für mehr Klarheit.

Für die klagende Unternehmergesellschaft

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, Hamburg: Dr. Volker Schulenburg (Gesellschaftsrecht/M&A)

Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof: Dr. Erich Wazlawik, Karlsruhe

Im Anhang erhalten Sie die Pressemitteilung im PDF-Format. Bei Fragen können Sie mich jederzeit gerne kontaktieren.

Katja Hilbig
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