Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: Neues Gutachten stellt Energiesteuer für Abfallverbrennungsanlagen in Frage

25.03.2011

Berlin, 24. März 2011 – Werden Abfälle in thermischen Abfallbehandlungsanlagen verbrannt, ist dies in aller Regel kein Vorgang, der energiesteuerpflichtig ist. Das ist das Ergebnis eines aktuellen Gutachtens, das die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e. V. (ITAD) erstellt hat.

„Dieses Ergebnis ist vor allem mit Blick auf die Novellierung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes von erheblicher Bedeutung“, sagt Dr. Stefan Kobes, Partner bei Luther und verantwortlich für die Erstellung des Gutachtens. Seit dem 01.04.2011 gilt als Auffangtatbestand ein neuer Steuertarif von 0,33 Euro/Gigajoule (GJ) für solche festen Energieerzeugnisse, die auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem anderen im Gesetz genannten Energieerzeugnis sinnvoll zugeordnet werden können. Zu diesen sollen nach der Gesetzesbegründung auch sogenannte Ersatz- und Sekundärbrennstoffe gehören.

Die gesetzliche Neuregelung hat vor allem wegen der mit ihr verbundenen Gesetzesbegründung unter den Betreibern von Abfallverbrennungsanlagen, aber auch bei den Betreibern von Abfallaufbereitungsanlagen für große Verunsicherung gesorgt. Unklar war, inwieweit die neue Regelung bei Ersatz- und Sekundärbrennstoffen sowie bei Abfällen zur energetischen Verwertung tatsächlich anwendbar ist. Diese Frage wird nun mit dem Gutachten beantwortet.

Verbrennung zielt nicht auf Wärmeerzeugung ab

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei Ersatz- und Sekundärbrennstoffen bzw. bei Abfällen zur energetischen Verwertung in der Regel nicht um Energieerzeugnisse handelt, da Abfälle im Falle einer bloßen Aufbereitung abfallrechtlich nicht ihre Abfalleigenschaft verlieren und mit der Aufbereitung energiesteuerrechtlich auch kein neues Energieerzeugnis hergestellt wird.

Laut Gutachten käme zwar eine Besteuerung von Abfällen nach dem Energiesteuergesetz in Betracht, wenn es sich bei Abfällen um Energieerzeugnisse handeln würde, d.h. wenn sie zur Verwendung als Heizstoff bestimmt wären und die Erzeugung von Wärme, die bei der Verbrennung entsteht, der Hauptzweck der Verbrennung wäre. Dies ist in der Praxis bei Abfällen, die in Abfallverbrennungsanlagen verbrannt werden, allerdings regelmäßig nicht der Fall. Bei ihnen steht nicht die Erzeugung von Wärme im Vordergrund, sondern die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle.

Gesetzliche Steuerbefreiung

Unabhängig davon, dass bei der Verbrennung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen schon der Steuertatbestand regelmäßig nicht erfüllt sein wird, gilt derzeit auch die Steuerbefreiung nach den §§ 55, 74 und Anlage 1 Nr. 11 zur Energiesteuerverordnung, soweit Abfälle zum Zwecke der Vernichtung in Anlagen verbrannt werden, die zur schadlosen Beseitigung von Abfällen zugelassen sind. Dabei ist nur maßgeblich, dass die Anlage zur Beseitigung zugelassen ist. Ohne Bedeutung ist, ob es sich bei der Verbrennung von Abfällen in der Anlage um einen Beseitigungs- oder Verwertungsvorgang handelt.

Beratung der ITAD:

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin: Dr. Stefan Kobes (Partner, Federführung), Dr. Matthias Blessing (Umweltrecht)

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover: Jens Röhrbein (Partner und Steuerberater)

Im Anhang erhalten Sie die Pressemitteilung im PDF-Format. Bei Fragen können Sie mich jederzeit gerne kontaktieren.

Katja Hilbig Pressereferentin Marketing

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