Luther vertritt Interessen der deutschen Finanzbranche

08.02.2018

Frankfurt am Main – Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft verteidigt den Verband der auf den CFD- und Devisenhandel in Deutschland spezialisierten Finanzdienstleister bei seiner Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA). Die ESMA möchte erstmals in der Geschichte der Europäischen Union von einem neu geschaffenen Produktinterventionsrecht Gebrauch machen und den Vertrieb von CFDs an Privatkunden beschränken.

Mit der Anwendbarkeit der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente zum 03. Januar 2018 sieht das Europäische Recht erstmals ein Produktinterventionsrecht für die ESMA vor. Hiernach kann die ESMA unter bestimmten Voraussetzungen bei erheblichen Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verbieten oder beschränken. In einem am 18. Januar 2018 veröffentlichten Konsultationspapier schlägt die Behörde die Beschränkung des Vertriebs von Contracts for Differences, kurz CFDs, an Privatkunden vor und erörtert mögliche Maßnahmen.

Der CFD-Verband, ein Zusammenschluss von zwölf führenden Anbietern für den CFD-Handel in Deutschland repräsentiert einen signifikanten Teil des deutschen Gesamtmarktes und hat sich mit einer 20-seitigen Stellungnahme an der Konsultation beteiligt. Die Stellungnahme wurde von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft verfasst.

Hierzu Raphael Neustadt, Geschäftsführer des CFD-Verbandes: „Wir haben Luther aufgrund der großen Expertise bei Finanzinstrumenten mandatiert. Das Hauptanliegen des CFD-Verbandes ist der Anlegerschutz. Bedenken für den Anlegerschutz bestehen allein durch nicht regulierte oder zypriotische Anbieter, gegen diese richten sich 98 Prozent aller Beschwerden. Hier sind die Aufsichtsbehörden gefordert, gegen diese Anbieter vorzugehen. Eine Regulierung von finanziellen Differenzkontrakten ist nicht zielführend und erforderlich. Finanzielle Differenzkontrakte sind keine komplexen Finanzinstrumente. Es gibt sie seit rund 30 Jahren. Zudem ist der durchschnittliche CFD-Investor kein typischer Privatanleger, sondern verfügt über weitreichende Handelserfahrung.“

„Die von der ESMA vorgeschlagenen Maßnahmen sind zum Teil für die CFD-Anbieter und Broker existenzgefährdend und daher nicht durch eine vorübergehende Notfallbefugnis abgedeckt“, sagt Ingo Wegerich, Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht. „Der ESMA liegen darüber hinaus derzeit keine Erkenntnisse über die Auswirkungen der Anlegerschutzvorschriften der MiFID II und der Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger vor, die zwingend zu berücksichtigen sind. Jede Ermessensausübung ist damit fehlerhaft. Wir sehen die Produktinterventionsmaßnahmen auch als Eingriffe in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit von Privatanlegern. Die geplanten Maßnahmen würden CFDs im Vergleich zu ähnlichen Finanzinstrumenten überproportional benachteiligen.“ Eine Beschränkung könne weiter dazu führen, dass sich Investoren an nicht regulierte Anbieter außerhalb der EU wenden.

Die Stellungnahme ist über den folgenden Link auf der Website des CFD-Verbandes einsehbar: www.cfdverband.de/wp-content/uploads/2018/02/Final-2018-02-05-Response_Contracts-for-Difference-Verband_ESMA-Call-for-Evidence_final.pdf

Luther: Kompetenzen im Finanzsektor

Im Beratungsfeld Bank- und Kapitalmarktrecht betreut Luther Banken und andere Finanzinstitute, Emissionshäuser, Wertpapierdienstleister sowie (börsennotierte) Unternehmen auf nationaler wie internationaler Ebene über die gesamte Bandbreite des Bank-, Finanz- und Kapitalmarktrechts. Ingo Wegerich berät Banken und Emittenten bei Kapitalmarkt- und Derivatetransaktionen. Er ist unter anderem auf die Erstellung von Emissionsprogrammen unterschiedlichster Art spezialisiert. Im Hinblick auf die aktuellen Veränderungen auf europäischer Ebene berät er Marktteilnehmer hinsichtlich der Implementierung von den europäischen Finanzmarktrichtlinien MiFID II, EMIR, PRIIPs, Marktmissbrauchsverordnung und Kapitalmarktunion.

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