Luther: Zementhersteller reicht in Brüssel Beschwerde gegen Umweltbundesamt ein
Brüssel/Düsseldorf – Ein Zementhersteller aus Westfalen hat bei der Europäischen Kommission in Brüssel Beschwerde gegen die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt erhoben. Das Unternehmen wirft dem Umweltbundesamt einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht vor. Vertreten wird es von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Bei der Beschwerde geht es um das Verfahren der kostenlosen Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, das derzeit europaweit läuft. Rechtsanwalt Dr. Stefan Altenschmidt, Partner und Leiter der Praxisgruppe Environment/Planning/Regulatory im Düsseldorfer Büro von Luther, sagt:
„Das Umweltbundesamt hat kürzlich die NIM-Liste veröffentlicht. Unserer Mandantin sind hierbei zwei grundsätzliche Fehler aufgefallen, die die deutsche Behörde bei der Umsetzung des verbindlichen EU-Rechts macht. Durch diese Fehler werden Industrieunternehmen in Deutschland erheblich belastet.“
Die sogenannte NIM-Liste umfasst die „National Implementation Measures“ zur Regulierung des Emissionshandels in der EU. Sie beziffert, welche Mengen an CO2-Zertifikaten die Industrieunternehmen in den kommenden Jahren kostenfrei beziehen. In Deutschland wurde die Liste Anfang Mai 2012 von der Deutschen Emissionshandelsstelle herausgegeben, um die 3. Handelsperiode des europäischen Emissionshandelssystems (2013 bis 2020) vorzubereiten.
Beschwerde zielt auf Korrektur der NIM-Liste ab
Mit der aktuellen Beschwerde bemängelt der Zementhersteller aus Westfalen die Umsetzung der von der EU-Kommission erlassenen Regeln durch die Deutsche Emissionshandelsstelle: Die EU-Zuteilungsregeln sehen besondere Berechnungsmethoden vor, um für seit 2005 vorgenommene Erweiterungen von Industrieanlagen eine zusätzliche Zertifikatmenge auf Grundlage repräsentativer Produktionsmengen kostenlos zuteilen zu können.
„Im vorliegenden Fall hat das Umweltbundesamt eine Kapazitätserweiterung der Anlage nicht anerkannt. Außerdem hat die Behörde entgegen der klaren Vorgabe der EU-Kommission nicht den Bezugszeitraum mit der höchsten Produktion für die Ermittlung der kostenlosen Zertifikatmengen gewählt, sondern sich auf eine produktionsschwächere Zeit bezogen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Stefan Altenschmidt: „Diese beiden Fehler in der Berechnung sind genereller Natur und betreffen sicherlich auch andere Industrieunternehmen in Deutschland. Die EU-Kommission prüft derzeit die deutsche NIM-Liste. Die Beschwerde unseres Mandaten soll eine Korrektur der deutschen Liste im Rahmen dieser Prüfung bewirken.“
Nachteil im EU-weiten Wettbewerb
„Die Folgen können für die Industrie sehr teuer werden, weil es derzeit um die kostenlose Ausstattung mit Emissionszertifikaten für die nächsten acht Jahre bis 2020 geht“, betont Rechtsanwältin Carolin Dittrich von der Rechtsanwaltsgesellschaft Luther. Sie hat gemeinsam mit Dr. Stefan Altenschmidt die Beschwerdeschrift erstellt: „Aufgrund der EU-weiten Ausgleichsregeln im CO2-Budget würden von der momentan Regelung die Unternehmen in anderen EU-Staaten profitieren, was einen Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen bedeutet. Der deutschen Industrie drohen Zusatzkosten im Millionenbereich.“
Erläuterung: Beschwerde bei der Europäischen Kommission
Das Instrument einer Beschwerde bei der EU-Kommission kann durch jeden Bürger und jedes Unternehmen in der EU genutzt werden. Mit der Beschwerde wird der Verstoß eines Mitgliedstaates gegen EU-Recht in Brüssel angezeigt. Die Kommission prüft jede Beschwerde und holt Stellungnahmen – etwa des betroffenen Mitgliedstaates – ein. Bestätigt sich der gerügte Rechtsverstoß, kann die EU-Kommission u.a. gegen den Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit der Möglichkeit einer Geldbuße eröffnen.
Für den Zementhersteller
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf: Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (federführender Partner), Carolin Dittrich, LL.M. (beide Environment/Planning/ Regulatory)
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