Luther: Zulässigkeit von Drohneneinsatz für Krisenzeiten anpassen

24.03.2020

In der aktuellen Corona-Pandemie zeigt sich, dass die Versorgungsinfrastruktur in Krisenzeiten schnell an ihre Grenzen kommt. Dringend benötigte Güter wie Desinfektionsmittel werden knapp, ebenso geraten Lieferungen ins Stocken. Der verstärkte Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen – wie beispielsweise Drohnen – könnte eine schnelle und effiziente Hilfe zur Sicherung der Infrastruktur sein.

Grundsätzlich ist der Einsatz von Drohnen in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) geregelt. Diese bestimmt zugleich, dass der Überflug von Industrieanlagen, kritischen Infrastrukturen und Krankenhäusern verboten ist, sofern nicht im Einzelfall eine Ausnahme von Seiten der zuständigen Behörde zugelassen wird. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist der Drohneneinsatz in Katastrophenfällen durch Organisationen mit Sicherheitsaufgaben erlaubt.

Erforderlich ist eine kurzfristige Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, um den Einsatz von Drohnen zur Unterstützung medizinischer und versorgungsrelevanter Infrastruktur zu gewährleisten. Es gilt für die Zukunft Sorge zu tragen, dass der flächendeckende Einsatz von Drohnen in Krisenzeiten rechtlich zulässig wird. Dr. Gernot-Rüdiger Engel, Rechtsanwalt und Partner der Rechtsanwaltsgesellschaft Luther: „Drohnen müssen schnellstmöglich in die Luft und ihren Beitrag zur Bewältigung solcher Krisen leisten. Die derzeitige Lage zeigt, dass wir ohne Zukunftstechnologien wie Drohnen teilweise handlungsunfähig sind. Wir müssen im Interesse der Bevölkerung aufpassen, dass wir bestehendes Know-how nicht vergeuden und dadurch Menschenleben gefährden,“ erklärten Engel und die Industriegruppenleiterin „Health Care“ Rechtsanwältin Cornelia Yzer, die bereits gemeinsam mehrere Drohnenprojekte im Kliniksektor – wie beispielsweise den Transport von Laborproben – rechtlich begleitet haben.

Die jüngst in Kraft getretene Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (nachfolgend: VO (EU) 2019/947) wirkt bereits daraufhin, dass sich die Vorschriften für den Betrieb von Drohnen ab dem 1. Juli 2020 grundlegend ändern werden. Aber auch die Durchführungsverordnung hilft nicht weiter, solange nationale Verbote bestehen.

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