M A A C K R e c h t s a n w ä l t e: BGH stärkt Rechte der Lebensversicherten

17.11.2005

M A A C K R e c h t s a n w ä l t e

Verbraucher können bei vorzeitiger Vertragsauflösung mindestens die Hälfte der eingezahlten Beträge verlangen

Die Rechtsstellung von Verbrauchern gegenüber ihren Lebensversicherungsgesellschaften ist durch drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes gestärkt worden. Das höchste deutsche Zivilgericht billigt Verbrauchern höhere Zahlungen zu, wenn der Kunde vorzeitig aus dem Lebensversicherungsvertrag ausscheidet. Verbraucher können von dieser Regelung in großem Umfange profitieren.

Verträge mit Lebensversicherungsgesellschaften müssen mindestens eine Laufzeit von zwölf Jahren haben, damit steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können. Will der Kunde jedoch vor Ablauf dieser Zeit aus dem Lebensversicherungsvertrag aussteigen, so hat er bislang von der Versicherungsgesellschaft lediglich den sogenannten Rückkaufswert erhalten. Dieser Rückkaufswert ist um so geringer, je kürzer die Laufzeit ist. Der geringe Rückkaufswert hängt damit zusammen, dass von den Lebensversicherungsgesellschaften die gesamten Kosten des Versicherungsvertrages in den ersten Jahren sofort von den eingezahlten Prämien in Abzug gebracht werden. Diese Vorgehensweise, die sogenannte " Zillmerung ", führt dann dazu, dass in den ersten Jahren die eingezahlten Prämien aufgezehrt werden, weil sie mit den Abschlußkosten verrechnet werden. Zwar müssen die Versicherungsgesellschaften die eingezahlten Prämien verzinsen, jedoch hilft dies den Kunden in der Anfangsphase nicht weiter. Der sogenannte Garantiezins, der gegenwärtig 2,75 Prozent ist, bezieht sich nämlich nicht auf die Summe der eingezahlten Beträge. Der Garantiezins wird nur auf diejenigen Beträge gewährt, die nach Abzug der vereinbarten Kosten und dem Risikoschutz übrigbleiben. Das ist häufig nur ein Betrag von 70 bis 75 Prozent der gesamten Beträge.

Bereits im Jahr 2001 hatte der Bundesgerichtshof diese Vorgehensweise als nicht zulässig angesehen. Die Versicherungsgesellschaften reagierten nunmehr so darauf, dass sie von einer Anpassungsklausel Gebrauch machten. Auch diese Vorgehensweise hat der Bundesgerichtshof nunmehr beanstandet. Die gewählte Vorgehensweise sei nicht zulässig. Das Gericht hat sich daher mit der Frage auseinandergesetzt, welche Vorgehensweise denn die Richtige wäre. Durch die klare Entscheidung in den drei Rechtsfällen wurde aufgezeigt, dass mindestens " die Hälfte des mit den Rechtsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten... Deckungskapitals " ausbezahlt werden müsse.

Durch den richterliche Urteilsspruch können betroffene Kunden profitieren. Wenn der Verbraucher bislang wegen des geringen Rückkaufswertes die Kündigung gescheut hat, kann er jetzt - ggf. unter Einschaltung fachkundiger Hilfe - seine durch den Richterspruch neu entstandenen Ansprüche geltend machen.

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