M A A C K Rechtsanwälte: Telekomprozeß: Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen ein

06.06.2005

M A A C K Rechtsanwälte

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Immobilienbewertung der Telekom sind eingestellt worden. Den verantwortlichen Mitarbeitern der Deutsche Telekom AG sind Zahlungen zwischen 20.000 und 250.000 EUR zur Beendigung der Verfahren angeboten worden. Die Telekom habe sich bereit erklärt, 5 Millionen EUR an gemeinnützige Einrichtungen zu zahlen, die betroffene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werde einen Betrag von 250.000 EUR aufbringen, teilt das Handelsblatt am 02.06.2005 mit.

Im Rahmen der verschiedenen Börsengänge der Deutsche Telekom AG hatten rund 15.000 Anleger gegen das Unternehmen Klagen bei dem Landgericht in Frankfurt eingereicht. Parallel dazu hatte die Staatsanwaltschaft in Bonn strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen. Ansatzpunkte sowohl für das zivilrechtliche Verfahren vor dem Landgericht im Frankfurt, als auch für die strafrechtlichen Ermittlungen waren die umstrittenen Immobilienbewertungen, die von der Deutsche Telekom AG vorgenommen worden waren. Wie nunmehr mitgeteilt wurde, seien die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen die Beteiligten der Deutsche Telekom AG eingestellt worden. So sei ihnen angeboten worden, je nach Beteiligung, einen Betrag zwischen 20.000 und 250.000 EUR zu zahlen. Das strafrechtliche Verfahren ist zunächst vorläufig eingestellt worden. Sobald die entsprechenden Zahlungen erbracht werden, würde das Verfahren endgültig eingestellt werden. Sobald die Zahlungen geleistet werden, wird es dementsprechend kein gerichtliches Strafverfahren im Zusammenhang mit den Immobilienbewertungen geben. Eine strafrechtliche Verurteilung hätte eine Indizwirkung auch für das Zivilverfahren haben können. So wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß eine strafrechtliche Verurteilung auch gleichzeitig eine zivilrechtliche Verurteilung nach sich gezogen hätte. Diese Wirkung ist nunmehr durch die Einstellung des Strafverfahrens nicht mehr gegeben. Weitergehend sei durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden, daß die Ermittlungsbehörden für den Zeitraum bis 1997 hier ein Potential für eine strafrechtliche Verurteilung gesehen hätten, jedoch aufgrund der Tatsache, daß bereits ein so langer Zeitraum zurückgelegt worden sei, eine Anklageerhebung mit einem gerichtlichen Strafverfahren nicht erfolgen sollte. Für den Zeitraum ab 1998 würde die Staatsanwaltschaft ohnehin kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beteiligten der Deutsche Telekom AG sehen. Diese Sichtweise kann Auswirkungen auf den Zivilprozeß haben. Der allergrößte Teil der Kläger gegen die Deutsche Telekom AG bezieht sich auf den Börsengang im Jahr 2000. Gerade hierbei geht aber die Staatsanwaltschaft für die Jahre 1998 bis 2000 davon aus, daß hier kein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten der Deutsche Telekom AG vorliegen würde. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich das Landgericht Frankfurt in dem Zivilverfahren dieser Sichtweise, daß kein Fehlverhalten vorliegen würde, auch in zivilrechtlicher Hinsicht anschließen wird. Gerade das zeitliche Moment könnte hier aber eine wichtige Rolle spielen. So ist denkbar, daß Prospekthaftungsansprüche wegen des 3. Börsengangs im Jahre 2000 aufgrund der Ansicht der Staatsanwaltschaft, daß seit 1998 kein Fehlverhalten mehr vorliegen würde zivilrechtlich nicht mehr durchgreifen könnten. Etwas anderes könnte es jedoch sein, wenn es um die Bewertungen der Sachverständigen und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den vorherigen Zeitraum geht. Hier gelten zum Teil auch andere Verjährungsvorschriften, die für betroffene Anleger günstiger sein können. So hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Sachverständige, die Immobilienbewertungen vorgenommen haben, ebenfalls mit in die Verantwortung gezogen. Dabei gilt es zu beachten, daß für Ansprüche gegenüber den Sachverständigen und den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zugunsten der Anleger längere Verjährungsvorschriften gelten können, als dieses für Prospekthaftungsklagen gegenüber der Telekom sein kann. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Maack, aus der Kanzlei MAACK, Rechtsanwälte, Recklinghausen und Chemnitz, sollten Anleger daher in Erwägung ziehen, ob hier nicht die Sachverständigen bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in die Verantwortung zu ziehen sind.

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