Maack Recht & Steuern: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 6. April 2005 müssen Telekom-Aktionäre den Wert in der ihnen zugegangen Bonusaktien ihn in der Steuererklärung angeben und damit gegebenenfalls versteuern

07.04.2005

Maack Recht & Steuern

Anläßlich der verschiedenen Börsengänge hatte die Deutsche Telekom AG bei den Erwerb sogenannter "junger Aktien " sich verpflichtet, Bonusaktien auszugeben. So wurden zum Beispiel anläßlich des II. Börsengangs Bonusaktien ausgeschüttet, wenn die Erwerber der neuen, " jungen Aktien " diese innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nichts äußerten. Nach Ablauf dieser sogenannten " Haltefrist " erhielten dann die Erwerber Bonusaktien, ohne diese gesondert zahlen zu müssen.

Durch die Finanzverwaltung wurde reklamiert, daß diese Aktien versteuert werden müßten. Da im vorliegenden Falle die Aktien im Jahr 2000 ausgegeben wurden, verlangte die Finanzverwaltung, daß der Erwerb dieser Bonusaktien in der Steuererklärung angegeben würde, so daß also Steuern zu zahlen waren. Je nach Höhe des jeweiligen persönlichen Steuersatzes konnten sich also Steuerzahlungen in Höhe von über 40 Prozent des Wertes der Bonusaktien ergeben. Gegen diese Ansicht der Finanzverwaltung und den darauf basierenden Steuerbescheid wurde vor dem Finanzgericht in Düsseldorf Klage erhoben. Während das Finanzgericht der Ansicht des Steuerpflichtigen Recht gab, hob nunmehr der Bundesfinanzhof in einer am 6. April 2004 veröffentlichten Entscheidung dieses Urteil auf (VIII R 70/02). Nach der Ansicht der höchsten deutschen Steuerrichter muß der Wert der Bonusaktien in den Jahr, in dem die Aktien dem Depot des Anlegers gutgeschrieben werden, auch versteuert werden. Dieses bedeutet, daß diese Aktien in der Steuererklärung angegeben werden müssen und hierauf auch gegebenenfalls Steuern gezahlt werden müssen. Die Höhe der Steuer richtet sich dabei nach den persönlichen Steuersatz des jeweiligen Aktionärs.

Nach unserer Auffassung sollte daher jeder Aktionär prüfen, ob er in seiner Steuererklärung den Bezug der Bonusaktien angegeben hatte. Dieses gilt auch für den weiteren dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG. Sofern keine Angabe in der bereits abgegebenen Steuererklärung erfolgt ist, sollte jeder Aktionär in Erwägung ziehen, hier gegebenenfalls eine nachträgliche Deklaration vorzunehmen. Denkbar ist, daß eine fehlende Angabe des Betrages der Bonusaktien zu einer zu geringen Steuerzahlung führte. Nicht ausgeschlossen werden kann, daß dann die Finanzverwaltung dieses als Maßnahme zur Einleitung steuerstrafrechtlicher Schritte werten würde. Jeder Aktionär sollte daher überlegen, sich über seine persönliche Situation von fachkundiger Stelle beraten zu lassen. Dabei ist zu beachten, daß die Finanzverwaltung aufgrund von Kontrollmitteilungen gegebenenfalls auch anderweitig Informationen über den Bezug der Bonusaktien erhalten kann.

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