Maack Recht & Steuern: Phoenix - Insolvenz

11.04.2005

Maack Recht & Steuern

Die Situation bei der " Phoenix-Pleite " ist für den Anleger immer noch unübersichtlich. Gegen wen bestehen Ansprüche? Haftet der Anlageberater? Kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Anspruch genommen werden. Bestehen Ansprüche gegenüber der Entschädigungseinrichtung der Wertpapier-handelsunternehmen (EdW)? Um die zahlreichen Fragen zu klären, die mit der „Phoenix-Pleite" verbunden sind, haben wir anliegend einige Antworten auf die häufigsten Fragen dargestellt.

Wie ist die Situation bei der Phoenix-Kapitaldienst GmbH?

Durch die letzte Geschäftsführung der Phoenix-Kapitaldienst GmbH wurde ein Insolvenzverfahren beantragt. Auf Grund dessen hat die BaFin am 11. März 2005 der Phoenix den weiteren Geschäftsbetrieb untersagt. Das Unternehmen darf daher keine Einzahlung oder Auszahlung mehr vornehmen. Gleichzeitig wurde ein Insolvenzverwalter bestellt. Zwischenzeitlich ist die Staatsanwaltschaft tätig geworden. Ermittlungen wegen Vermögensdelikten sind eingeleitet worden. Die Gesamtsumme des Schadens ist nicht klar. Es gibt schwankende Angaben über Anlegergelder in Höhe von 600 bis 800 Millionen €.

Was bedeutet es, dass ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde?

Bislang ist lediglich ein sogenanntes vorläufiges Insolvenzverfahren eingeleitet worden. Anhand dessen wird festgestellt, ob bei der Phoenix-Kapitaldienst GmbH überhaupt soviel Vermögen vorhanden ist, dass die Kosten, die ein Insolvenzverfahren verursacht, gedeckt werden.

Wieviel Geld wurde durch den Insolvenzverwalter festgestellt?

Da sich erst um ein vorläufiges Insolvenzverfahren handelt, gibt es noch keine endgültige Feststellung. Zeitungsberichten zufolge soll der Insolvenzverwalter über eine Summe von ca. 300 Millionen € zwischenzeitlich verfügen können. Dabei sollen 200 Millionen € sich auf skandinavischen Konten befinden. Der Betrag von 300 Millionen € wird auf jeden Fall ausreichen, um das Insolvenzverfahren durchzuführen. Darüber hinaus werden sicherlich noch erhebliche Beträge offenbleiben, die dazu genutzt werden können, um Gelder an die Anleger auszuzahlen.

Wird der Insolvenzverwalter das mir zustehende Geld freiwillig auszahlen?

Eine direkte Auszahlung durch den Insolvenzverwalter wird zunächst nicht erfolgen. Sobald der vorläufige Insolvenzverwalter seine Nachforschungen abgeschlossen hat, wird darüber entschieden werden, ob das Insolvenzverfahren endgültig durchgeführt wird. Dann wird der Insolvenzverwalter sich an die ihm bekannten Anleger wenden und diese auffordern, Nachweise über das angelegte Geld zu erbringen. Dazu werden regelmäßig mehrere Fragen durch den Insolvenzverwalter gestellt und es werden ganz bestimmte Nachweise abverlangt. Nur wenn diese Auskünfte in aufbereiteter Form zeitgerecht vorgelegt werden können, wird sich der Insolvenzverwalter dieser Forderungen annehmen. Problematisch kann es sein, dass eventuell nicht jeder Anleger registriert wird. Da der Verdacht geäußert wird, dass bei der Phoenix-Kapitaldienst GmbH nach dem sogenannten Schneeballsystem gearbeitet wurde, kann es sein, dass das Guthaben einzelner Anleger überhaupt nicht korrekt erfaßt wurde. In diesem Falle hätte der Insolvenzverwalter mangels Kenntnis einer Anschrift auch keine Möglichkeit, Kontakt mit dem Anleger aufzunehmen. Zur Anmeldung der Insolvenzforderung sollte sich daher jeder Anleger fachkundig beraten lassen.

Erhalte ich von dem Insolvenzverwalter das von mir eingezahlte Geld vollständig zurück.?

Mit einer vollständigen Rückzahlung ist nicht zu rechnen. Es wird lediglich eine sogenannte Quote ermittelt werden. Dazu wird zunächst die Gesamtsumme aller Anleger errechnet, die ihre Forderung angemeldet haben. Sodann wird dem gegenüber gestellt, wie hoch das vorhandene Kapital ist. Wenn also bei einem Schaden in Höhe von 800 Millionen insgesamt nur 300 Millionen auszahlbares Kapital vorhanden sind, beträgt die jeweilige Quote 3/8. Der jeweilige Anleger kann also dann damit rechnen, dass er ungefähr 3/8 des von ihm zur Verfügung gestellten Kapitals zurück erhält. Dieses geschieht jedoch erst dann, wenn die Berechtigung der Forderung anerkannt ist und die Forderung überhaupt korrekt angemeldet wurde.

Ist mein Anlageberatungsunternehmen für den Schaden verantwortlich?

Die Frage, ob das jeweilige Anlageberatungsunternehmen bzw. der einzelne Anlageberater verpflichtet ist, den entstandenen Schaden auszugleichen, wird in jedem Falle einzeln zu beurteilen seien. Einen Anlageberater treffen weitestgehende Verpflichtungen. So hat er eine anlegergerechte und eine anlagegerechte Beratung durchzuführen. Das bedeutet, dass er die jeweiligen von dem Anleger verfolgten Ziele ermitteln muß und dann das vom Anlageberater vorgeschlagene Anlagemodell genau mit diesen Zielen übereinstimmen muß. Außerdem gibt es zahlreiche Merkmale, über die ein Anlageberater unaufgefordert informieren muß. So muß ein Anlageberater häufig über eine sogenannte Negativpresse informieren. Wenn also in Fachpublikationen negative Nachrichten über das jeweilige Anlagemodell unterbreitet sind, muß der Anlageberater diese regelmäßig kennen und auch seinen Kunden darüber informieren. Ist dieses nicht geschehen, läuft er Gefahr, hier selbst den Schaden ausgleichen zu müssen. Ob Regreßmöglichkeiten gegenüber dem einzelnen Anlageberater bzw. dem Unternehmen bestehen, muß daher von fachkundiger Stelle im Einzelfall überprüft werden.

Bestehen Ansprüche gegenüber dem Management von Phoenix?

Ob Ansprüche gegenüber der Geschäftsführung bzw. den Verantwortlichen in der Führung von Phoenix-Kapitaldienst GmbH bestehen, kann auch nicht mit Sicherheit abschließend beurteilt werden. Sollte sich im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Verdacht erhärten, dass Straftaten begangen wurden, kann auch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von der Verantwortlichkeit des Phoenix-Managements, Schadensersatz zu zahlen, ausgegangen werden.

Bestehen Ansprüche gegenüber den Gesellschaftern der Phoenix-Kapitaldienst GmbH bzw. deren Erben?

Da der Verdacht geäußert wurde, dass hier nach dem Schneeballsystem gearbeitet wurde, kann es sein, dass auch ein früherer Gesellschafter an solchen möglichen Straftaten beteiligt war. In diesem Falle könnten Ansprüche auch gegen Gesellschafter bzw. deren Erben bestehen. Das kann aber gegenwärtig noch nicht abschließend beurteilt werden, weil erst die weiteren Entwicklungen und Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abgewartet werden sollten.

Bestehen Ansprüche auch gegenüber den Wirtschaftsprüfern?

Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich möglich, dass Wirtschaftsprüfer in Anspruch genommen werden können, wenn die von Ihnen erstellten Wirtschaftsprüfungstestate unzutreffend sind. Ob hier unzutreffende Testate erteilt wurden, steht aber gegenwärtig ebenfalls noch nicht abschließend fest. So steht insbesondere nicht fest, ob eventuelle Straftaten und damit Vorgänge, die von den Wirtschaftsprüfern hätten aufgeklärt werden müssen, schon in Zeiträumen stattgefunden haben, die von den Wirtschaftsprüfern überhaupt testiert wurden.

Bestehen Ansprüche gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)?

Ob der einzelne betroffene Anleger Ansprüche geltend machen kann, weil eventuell die Bundesanstalt für Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihrer Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, hängt unter anderem von der Frage ab, ob die BaFin keine ausreichende Prüfung vorgenommen hat. Bislang wurde mitgeteilt, dass man im Rahmen einer Prüfung im Jahre 2002 keinerlei Beanstandungen habe feststellen können. Nunmehr wurde durch die "Süddeutsche Zeitung" unter Berufung auf den Sonderprüfungsbericht der Wirtschaftsprüfer "Ernst & Young mitgeteilt, dass Phoenix" jahrelang im Kreditgeschäft und Wertpapierhandel gegen das Gesetz verstoßen habe ". So wird weiter berichtet, dass der Prüfbericht zwar nicht aufdecke, dass von Seiten Phoenix systematisch Kontounterlagen gefälscht worden seien, trotzdem habe es nach Angaben zahlreiche Ungereimtheiten gegeben. Erst wenn sich im Rahmen der weiteren Entwicklung feststellen sollte, dass hier durch die BaFin eingeleiteten Prüf- und Aufsichtsmaßnahmen nicht ausreichend waren, würde sich die weitergehende Frage einer Haftung der Bundesanstalt stellen. Selbst wenn diese Frage aber positiv beantwortet würde, ergeben sich weitergehende rechtliche Probleme. So stellt sich die weitergehende juristische Frage, ob der jeweils betroffene Anleger aus einer eventuellen Pflichtverletzung der BaFin überhaupt Rechte ableiten kann. Bei Aufsichtsbehörden wird vielfach angenommen, das diese lediglich den sogenannten " allgemeinen Rechtsverkehr " schützen sollen, aber dem Einzelnen keinerlei Recht geben sollen, den Staat bzw. die jeweilige Anstalt auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Ob daher die BaFin überhaupt zur Haftung herangezogen werden kann, selbst wenn eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegen sollte, erscheint daher sehr problematisch.

Bestehen Zahlungsansprüche gegenüber der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)?

Diese Einrichtung ist zur Zahlung an betroffene Anleger verpflichtet, wenn die jeweilige Kapitalanlage in Euro erfolgt ist und wenn durch die BaFin der sogenannte Entschädigungsfall festgestellt wurde. Dieses ist zwischenzeitlich geschehen, so dass sich alle Anleger, die Geld bei Phoenix in Euro angelegt haben, berechtigte Hoffnungen auf Auszahlungen machen können. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Auszahlung auf einen Betrag von 90 % des Kapitals begrenzt ist und sich maximal auf 20.000 € beläuft. Zwischenzeitlich ist jedoch eine Diskussion darüber entbrannt, ob die EdW überhaupt zahlen muß, wenn ein Betrugsfall vorliegt. Sollte sich die Annahme eines Schneeballsystems bestätigen, würde hier ein strafbarer Betrug durch Beteiligte der Phoenix-Kapitaldienst GmbH angenommen werden können. Ob daher tatsächlich eine Auszahlung vorgenommen wird, ist momentan noch nicht gesichert.

Wie soll ich mich jetzt verhalten? Soll ich abwarten bis ich Post erhalte oder selbst aktiv werden?

Der jeweils betroffenen Kapitalanleger läuft Gefahr, mit seinen Ansprüchen zumindestens teilweise selbst leer auszugehen, wenn er darauf wartet, bis er von der EdW oder von dem Insolvenzverwalter Nachricht erhält. Dies hängt zum Einen damit zusammen, da nicht sichergestellt ist, dass überhaupt aller Anleger korrekt erfaßt wurden. Teilweise wird auch davor gewarnt, dass die bereits versandten Fragebögen der EdW verwirrend seien. So wird darauf hingewiesen, dass hier die Gefahr bestehe, dass der jeweilige Anleger aus Versehen in dem Fragebogen einen Verzicht auf seine Forderungen angebe. In keinem Fall wird der betroffene Anleger ohne eigene Aktivitäten Hilfe erlangen können, wenn es um Ansprüche gegenüber dem Anlageberater, dem Wirtschaftsprüfer, den Gesellschaftern bzw. Erben oder sogar die in Großbritannien ansässige ManGroup geht. Hier muß zur Vermeidung von Rechtsnachteilen jeder Anleger selbst aktiv werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Ansprüche der Verjährung unterliegen. So kann im Einzelfall bereits eine dreijährige Verjährung eingreifen. Diese kann schon dann in Gang gesetzt worden sein, wenn die Anlage gekauft wurde. Jeder Anleger sollte daher in Erwägung ziehen, sich fachkundiger Hilfe zu bedienen.

Hinweis:

 

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ist mit dieser Auflistung in keinem Falle verbunden. Eine Rechtsberatung im Einzelfall setzt den Abschluß eines konkreten Rechtsberatungsvertrages voraus. Die vorstehende Auflistung stellt daher lediglich eine Liste der möglichen Überlegungen dar. Alle Angaben sind dementsprechend ohne Gewähr.

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