MAACK Rechtsanwälte: EURO-Gruppe - Anlegergelder in Gefahr

23.12.2005

MAACK Rechtsanwälte

Die EURO-Gruppe in Würzburg hat mit ihren Beteiligungsgesellschaften Insolvenzanträge gestellt. Anlegergelder sind daher in höchster Gefahr.

Gegen die Beteiligungsgesellschaften, die zur "Euro-Gruppe" gehören, wurden Insolvenzverfahren eingeleitet. Zu dieser Firmengruppe gehören u.a. die Unternehmen GOJ, IBEKA, LENZ, SCHOBER, Schuster-Schreiber, KNOTHE, PIERENZ und BIALEK. Betroffen von den eingeleiteten Insolvenzverfahren sind ca. 40.000 Anleger. Vor Kapitalanlagen bei diesen Firmengruppierungen war wiederholt in Pressemitteilungen gewarnt worden. Durch die Zeitschrift Finanztest waren diese Unternehmen auf eine gesonderte Warnliste gesetzt worden.

Die Unternehmen hatten ihren Vertrieb hauptsächlich über die AVB allgemeine Anlagenvermittlungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH durchgeführt. Gegen diese läuft bereits seit dem 25. November 2005 ein Insolvenzverfahren. Dem folgend wurde später gegen eine der Beteiligungsgesellschaft, die IBEKA, ebenfalls das Insolvenzverfahren eingeleitet. Nunmehr sind auch Insolvenzverfahren gegen sämtliche weitere Beteiligungsgesellschaften in die Wege geleitet worden. Durch diese Unternehmungen waren teilweise sogenannte atypisch stille Beteiligungen an Anleger veräußert worden. Diese Kapitalanlageform ist seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2004 sehr stark in die Diskussion geraten. Der Bundesgerichtshof hat Anlegern bei atypisch stillen Beteiligungen das Recht zugesprochen, die vollständig eingezahlten Einlagen zurückzufordern, wenn keine ausreichende Beratung beim Abschluß dieser Anlage erfolgte. Dieser Gesichtspunkt wird auch einer der möglichen positiven Aspekte für Anleger der EURO-Gruppen sein können. Aufgrund der eingeleiteten Insolvenzverfahren besteht zwar die Möglichkeit Ansprüche bei dem Insolvenzverwalter einzufordern. Wenn dieser aber nicht mehr ausreichendes Kapital vorfindet, laufen die Anleger Gefahr, dass sie von der Anlagegesellschaft selbst nur noch einen Teil ihres eingezahlten Geldes zurück verlangen können. Wenn jedoch die Beratung bei Abschluß des Anlagevertrages nicht ausreichend war, haben die Betroffenen die Möglichkeit, auch von dem jeweiligen Anlageberater ihr Geld zurück zu verlangen. Der Bundesgerichtshof hat dazu im Jahr 2004 eine sehr verbraucherfreundliche Rechtsprechung entwickelt. Danach müssen Anleger bei atypisch stillen Beteiligungen äußerst umfassend über dieses Sondermodell einer Kapitalanlage informiert werden. Wenn dem Anleger nicht verdeutlicht wurde, welche Risiken eine solche Kapitalanlage mit sich bringt oder wenn ihm nicht dargestellt wurde, dass es eine sogenannte Nachschusspflicht geben kann, bestehen gute Ansätze für betroffene Kapitalanleger, ihre eingezahlten Gelder von dem jeweiligen Anlageberater zurück zu verlangen, teilt Rechtsanwalt Maack aus der Kanzlei Maack, Rechtsanwälte in Recklinghausen/Chemnitz mit. Die Feststellung einer eventuell unzutreffenden Beratung muss daher in jedem Falle im Einzelfall abgeklärt werden.

Weitere Informationen können abgerufen werden unter

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Recklinghausen

 

( 02361/92550

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Chemnitz

 

( 0371-694014

 

 

www.euro-gruppe-geschaedigte.de

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