MAACK Rechtsanwälte: Hilfe für Phoenix-Opfer nicht ausreichend
MAACK Rechtsanwälte
Die Zahlungen der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) werden nicht ausreichen, um die Ansprüche aller Anleger bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH auszugleichen.
Gegen die Phoenix Kapitaldienst GmbH ist ein Insolvenzantrag gestellt worden. Gleichzeitig wurde Strafanzeige durch die bisherige Geschäftsführung erstattet. Die Einbußen, die durch Kapitalanleger hinzunehmen sind, werden sich auf einen Betrag zwischen 600 000 000 und 800 000 00 Millionen voraussichtlich belaufen. Ob und in welchem Umfang im Rahmen einer Insolvenzverwaltung Gelder zur Verfügung stehen, ist noch nicht abschließend geklärt. Anleger haben jedoch die Möglichkeit, hier eine Erstattung durch die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandeltsunternehmen in Berlin (EdW) zu erreichen. Es wird jedoch nicht die volle Entschädigung erstattet, sondern lediglich ein Betrag in Höhe von 90 %. Auch wird nicht die volle Summe erstattet, sondern es erfolgt eine Reduzierung auf maximal 20.000 . Darüber hinaus muß die Kapitalanlage in getätigt worden sein.
Jeder Anleger wird daher zu mindestens 10 % seiner Kapitalanlage einbüßen müssen. Alle Anleger, die einen größeren Betrag als 20.000 angelegt haben, werden dementsprechend anderweitig ermitteln müssen, ob Ihnen Ansprüche zustehen. Betroffen von solchen Ansprüchen werden neben den möglichen Straftätern aus dem Umfeld der Phoenix Kapitaldienst GmbH insbesondere die Anlageberater sein. In Anbetracht der hohen Anforderungen, die durch die Rechtsprechung an die Anlageberater gestellt werden, können sich teilweise hohe Regreßforderungen ergeben. So wird teilweise berichtet, dass die Kapitalanlage bei der Phoenix zur Erschaffung einer Altersvorsorge aufgebaut werden sollte. Wenn hier durch den Anlageberater nicht im ausreichenden Maße über die Risiken beraten wurde, kann sich ergeben, dass das Anlageziel, die Altersvorsorge, überhaupt nie erreicht werden konnte. Gerade in diesem Falle laufen Anlageberater in hohem Maße Gefahr, den Schaden ausgleichen zu müssen.
Aber auch Wirtschaftsprüfer laufen Gefahr, hier in die Pflicht genommen zu werden. Wenn das von dem Wirtschaftsprüfer erstellte Testat nicht zutreffend war und nicht sämtliche Prüfkriterien akrybisch Prüfkriterien aufs äußerste beachtet wurden, besteht hier Gefahr, dass auch die Wirtschaftsprüfer verpflichtet werden, dem jeweiligen Kapitalanleger seinen Schaden zu erstatten.
Darüber hinaus ist aber auch nicht absolut sichergestellt, dass eine Zahlung durch die EdW erfolgen wird. Zwar nimmt diese grundsätzlich selbst mit den Geschädigten Kontakt auf, dass kann jedoch problematisch werden, wenn die EdW überhaupt nichts von der Kapitalanlage weiß. Teilweise wird vermutet, dass bei der Phoenix nach einem Schneeballsystem gearbeitet wurde. Die Gelder von neu gewonnenen Anlegern werden in einem solchen Falle, zum Großteil dazu benutzt, die Forderungen der älteren Anleger auszugleichen. Kommt nicht mehr mehr genügend neues Geld herein, können die Forderungen der älteren Anleger nicht beglichen werden und das System bricht zusammen. Sollte bei der Phoenix so gearbeitet worden sein, besteht die Gefahr, dass auch keine ordentliche Registrierung des jeweiligen Kapitalanlegers erfolgte. In diesem Falle kann nicht ausgeschlossen werden, dass die EdW überhaupt nichts von der Kapitalanlage erfährt.
Weitere Informationen stehen auf der Website zur Verfügung:
Http://www.phoenix-kapitaldienst-betroffene.de
MAACK Rechtsanwälte
Hauke Maack
Königswall 28
45657 Recklinghausen
02361/92550
Birgit Spiza
Straße der Nationen 12
09111 Chemnitz
0371/694014