Managementfehler: Anleger verklagen mit LUTZ | ABEL Deutsche-Bank-Tochter auf Schadensersatz in bis zu dreistelliger Millionenhöhe

30.01.2018

• Die Anleger eines auf ein Investment in die Kläranlage Berlin Waßmannsdorf gerichteten Publikumsfonds verklagen das Fondsmanagement auf Schadensersatz.

• Vorwurf erheblicher Managementfehler seitens Tochter- und Enkelgesellschaften der Deutschen Bank AG bei der Initiierung und der laufenden Betreuung des Investmentfonds.

• Mögliche Schadenssumme in bis zu dreistelliger Millionenhöhe.

• LUTZ | ABEL vertritt die Interessen der Fondsgesellschaft und der Anleger im gerichtlichen Schadensersatzprozess.

Auf der Grundlage eines Fonds-Konzepts der Deutschen Bank AG initiierte die Deutsche Immobilien Leasing GmbH mit Sitz in Düsseldorf (DIL), eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Deutschen Bank AG, im Jahr 1996 einen Publikumsfonds. Der Fonds war auf ein Investment in die Kläranlage Waßmannsdorf (Bundesland Brandenburg) gerichtet und hatte ein Volumen von über einer Milliarde DM. Bei der Kläranlage Waßmannsdorf handelt es sich um eines der größten Klärwerke Deutschlands.

Der Publikumsfonds wurde im Jahr 1997 in Gestalt der TELO Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Kläranlage Waßmannsdorf KG (DIL-Betreiber-Fonds Nr. 147 – fortan auch: „TELO KG“) ins Leben gerufen. An dem Fonds beteiligt waren zuletzt ca. 3.700 Kommanditisten, darunter namhafte Persönlichkeiten, aber auch viele kleinere Privatkunden der Deutschen Bank, die der Fondsgesellschaft 670 Mio. DM Eigenkapital zur Verfügung stellten und zusätzlich 653 Mio. DM Schuldverschreibungen zeichneten.

Die TELO KG erwarb von den Berliner Wasserbetrieben (BWB) im Jahre 1996 ein Erbbaurecht an einem im Eigentum der BWB stehenden Grundstück nebst aufstehender Kläranlage, nahm weitere Investitionen in die Kläranlage vor und betrieb im Anschluss im Auftrag der BWB das Klärwerk. Die Anleger sollten nicht nur Steuerersparnisse in der Anlaufphase erzielen, sondern nachhaltig an den Gewinnen dieses großen PPP-Projekts beteiligt sein.

Nach dem Fondskonzept konnte die TELO KG zum 31.12.2013 die Kläranlage wieder an die BWB zurückveräußern. Die BWB hatten sich bereits im Jahr 1996 einseitig zu diesem Rückkauf verpflichtet (Rückverkaufs- oder „Put“-Option).

Im Rahmen der Betreuung des Fonds unterliefen den Unternehmen der Deutsche Bank-Gruppe aus Sicht der Anleger jedoch erhebliche Managementfehler, wodurch ein Schaden bei der Gesellschaft und ihren Anlegern in bis zu dreistelliger Millionenhöhe verursacht worden sein könnte: Denn die Fondsmanager übten zum Ende des Jahres 2013 die Rückverkaufsoption aus, ohne zuvor die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Maßnahme sorgfältig und angemessen überprüft zu haben. Aufgrund der unsachgemäßen Vorbereitung und nachlässigen Durchführung wurde offenbar übersehen, dass bei der vertraglichen Gestaltung der Rückverkaufsoption in den Jahren 1996/97 ein gravierender Fehler unterlaufen war: die Kaufpreisregelung für den Rückerwerb der Kläranlage war insgesamt als Brutto-Regelung, nicht als Nettoregelung („zuzüglich Umsatzsteuer“) ausgestaltet. Dies führte dazu, dass die auf den Kaufpreis von insgesamt rund EUR 230 Mio. entfallende Umsatzsteuer nicht von den Berliner Wasserbetrieben als Käuferin der Kläranlage zu zahlen war, sondern diese Umsatzsteuer allein von der Fondsgesellschaft und damit letztlich von den Anlegern getragen werden musste.

Der Versuch der TELO KG, die Umsatzsteuerzahlung doch noch gegenüber den BWB gerichtlich durchzusetzen, schlug in zwei Instanzen weitgehend fehl. Der Umsatzsteuerschaden in zweistelliger Millionenhöhe führte dazu, dass die Anleger der TELO KG nicht einmal ihre Einlage zurückerhalten werden. Die anfänglichen Steuervorteile wurden zudem durch die Besteuerung des Veräußerungsgewinns neutralisiert.

Im Juli 2017 beschlossen die Anleger der TELO KG daher, in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche gegenüber dem Management der Fondsgesellschaft zu prüfen und durchzusetzen. Die Gesellschafterversammlung bestellte zu diesem Zweck zwei besondere Prozessvertreter, die ihrerseits die Wirtschaftskanzlei LUTZ | ABEL mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen beauftragten.

Die Anwälte kamen zu dem Ergebnis, dass der Schaden, der bei der TELO KG durch die Ausübung der Rückverkaufsoption entstanden ist, voraussichtlich noch weitaus höher ist als der Umsatzsteuerschaden: Es wäre für die TELO KG wirtschaftlich offensichtlich vorteilhafter gewesen, die Kläranlage entweder selbst am Markt zu einem neu vereinbarten Kaufpreis (zuzüglich Umsatzsteuer) an einen Kaufinteressenten zu veräußern oder die Kläranlage bis zum Ende des Erbbaurechts (Heimfall) im Jahr 2036 weiter zu betreiben. Bei einem Verkauf hätte die TELO KG auf diese Weise zusätzlich zum Kaufpreis, der sich am Verkehrswert der Kläranlage orientiert hätte, die Umsatzsteuer erhalten. Sofern sich die Fondsgesellschaft zu einem Weiterbetrieb der Kläranlage entschlossen hätte, hätte sie über den Zeitraum von 23 Jahren bis zum Heimfall mit dem Betrieb der Kläranlage hohe Überschüsse erzielen können. Das Management der TELO KG hat diese Gestaltungsvarianten jedoch nicht ernsthaft geprüft und es im Übrigen unterlassen, die Gesellschafter zu befragen.

Durch diese weitere Nachlässigkeit ist den Anlegern mutmaßlich ein erheblicher Schaden entstanden: Im Falle eines Weiterbetriebs der Kläranlage hätte die TELO KG mit großer Wahrscheinlichkeit über die Restlaufzeit des Erbbaurechts von 23 Jahren ein Gesamtergebnis in bis zu dreistelliger Millionenhöhe erzielt. Die TELO KG macht den Ersatz dieses Schadens nun gegenüber den beteiligten Managementgesellschaften (jeweils 100 %-ige Tochter- bzw. Enkelgesellschaften der Deutschen Bank) und den Fondsmanagern vor dem Landgericht Berlin durch Klage geltend. Die genaue Schadenshöhe soll im laufenden Rechtsstreit gutachterlich festgestellt werden.

Vertreter TELO KG: LUTZ | ABEL Rechtsanwalts GmbH:

Dr. Reinhard Lutz, Partner; Dr. Bernd Fluck, Associate

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