Medizintechnik: SONOVA Gruppe zweifach mit GvW Graf von Westphalen gegen Wettbewerbszentrale erfolgreich

12.12.2018

11.12.2018

Das Landgericht Dortmund hat zwei Klagen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gegen die SONOVA Gruppe abgewiesen. In beiden Fällen sind die Richter der Argumentation der Anwälte von GvW Graf von Westphalen vollumfänglich gefolgt und haben einen Unterlassungsanspruch) verneint.

In dem Urteil vom 6. September 2018 (16 O 104/17, inzwischen rechtskräftig) ging es um die Zulässigkeit einer Werbeaussage für das Hörgerät Selectic Luna I „Unsichtbar. Niemand sieht es. Sie hören es“ und die Behauptung, das Hörsystem könne „unsichtbar im Ohr getragen“ werden. Das LG Dortmund sieht darin keine irreführende Werbung. Die gerügte Werbung ziele aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise erkennbar auf die Aussage ab, dass das Hörgerät beim alltäglichen Gebrauch von anderen Personen regelmäßig nicht bemerkt wird, so die Begründung. Bei der Inaugenscheinnahme konnten sich die Richter davon überzeugen, dass das Hörgerät einem unbefangenen Betrachter auch aus kurzer Distanz nicht auffällt.

Auch in der zweiten Entscheidung hat das Gericht zu Gunsten der GvW-Mandantin entschieden (Urt. v. 3. 12. 2018 – 19 O 25/18, noch nicht rechtskräftig). Streitgegenstand war eine Werbeanzeige mit der Aussage „Vom HNO-Arzt empfohlen“. In der konkreten Ausgestaltung der Anzeige hat das LG Dortmund nur eine unterschwellige Suggestion erkannt, mit deren Hilfe beim Kaufinteressenten die Assoziation von der Marke und der ärztlichen Empfehlung hängen bleiben soll. Das ist nach Auffassung des Gerichts ein erlaubtes Stilmittel und stellt keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar.

GvW hat die SONOVA Gruppe durch den Düsseldorfer Partner Dr. Joachim Mulch beraten. Herr Dr. Mulch begleitet die neue SONOVA-Marke GEERS seit vielen Jahren und hat im Bereich Medizintechnik bereits einige Grundsatzurteile erstritten (mehr).

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