MEYER ZU SCHWABEDISSEN: LG Essen erlässt einstweilige Verfügung gegen die Gallinat Bank AG Essen Gericht unterbindet angedrohte Schufa-Meldung
Meyer zu Schwabedissen Rechsanwälte
Stichworte:
- Beitritt zu geschlossenen Fonds
- fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag eröffnet Anlegern gute Möglichkeiten
Düsseldorf/Essen, 05.08.05:
Mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das Landgericht Essen am 03.08.05 einem Unterlassungsantrag der Rechtsanwälte Meyer zu Schwabedissen gegen die Gallinat Bank Essen stattgegeben.
Die Gallinat Bank hat etliche Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, unter anderem der Grundbesitz Wohnbaufonds Berlin-Chemnitz GbR, finanziert.
In einem konkreten Fall drohte die Bank nun einem Anleger an, wegen Zahlungsverzuges eine Schufa-Meldung vorzunehmen und gegenüber Dritten offen zu legen, dass der Anleger zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus dem Darlehensvertrag- den pfändbaren Anteil seines Arbeitslohnes ebenfalls an die Bank abgetreten habe. Dies hätte für den Anleger fatale Folgen: Zum einen würde der Anleger aufgrund des Schufa Eintrages von keiner europäischen Bank eine Kredit mehr erhalten und zum anderen müsste der Arbeitgeber auf Anfordern der Bank dieser den Lohnanteil überweisen, ohne dass ein Verfahren stattgefunden hat oder der Sicherungsfall eingetreten ist.
Dieses nach Ansicht der Rechtsanwälte Meyer zu Schwabedissen- rechtsmissbräuchliche Verhalten seitens der Bank kann nicht hingenommen werden. Dem schloss sich auch das LG Essen durch den Erlass der einstweiligen Verfügung an. Nun bleibt abzuwarten, wie die Gallinat Bank reagieren wird.
Zum Hintergrund: Die Darlehensverträge der Gallinat Bank AG sind in vielen Fällen fehlerhaft. Laut mehrerer Urteile des BGH (u.a. XI ZR 10/04, 11/04, 12/04) ist die Bank verpflichtet, den Gesamtbetrag, also die Summe aus Tilgung, Zinsen und sonstigen Kosten im Darlehensvertrag anzugeben. Dies hat die Gallinat Bank jedoch in etlichen Fällen verabsäumt. Der BGH hat mehrfach bestätigt, dass wegen fehlender Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag der vertraglich vereinbarte Zinssatz vorliegend 6 %- auf 4% zu reduzieren ist und dem Anleger bis zur Neuberechnung der Zinsen ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht gegen die Bank zusteht (vgl. BGH, XI ZR 156/01). Konkret bedeutet das, dass der Anleger wie vorliegend geschehen- die Einzugsermächtigung der Bank bezüglich der monatlichen Darlehensraten vorerst widerrufen kann. Von einem wie seitens der Bank angenommenen- Zahlungsverzug kann demnach keine Rede sein.
Allen Anlegern, die über die Gallinat Bank finanziert haben, kann nur geraten werden, ihre Darlehensverträge durch eine rechtskundigen Fachmann überprüfen zu lassen.
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