MEYER ZU SCHWABEDISSEN RECHTSANWÄLTE: Bankensenat enttäuscht Banken

09.03.2006

MEYER ZU SCHWABEDISSEN RECHTSANWÄLTE

Schwarzer Tag für die fondsfinanzierenden Banken:

 

XI. Senat des BGH bestätigt seine Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen des Haustürwiderrufs

II. und XI. Senat auf gleicher Wellenlänge

 

Rückabwicklung des Darlehens gegen Abtretung des Fondsanteils

MzS Rechtsan Pressekontakt:

Rechtsanwältin L. Eisenmann

Spezialfragen Kapitalanlagerecht:

Rechtsanwalt Dr. J. Strohmeyer

Stichworte:

- Beitritt zu geschlossenen Fonds

- Streitfrage: Rechtsfolgen des Haustürwiderrufs

- XI. Senat bestätigt seine Rechtsprechung –im Einklang mit dem II. Senat

Karlsruhe/Düsseldorf, 07.03.06:

 

In der Verfahrensserie vor dem XI. Senat des BGH stand am heutigen Tage (Az: XI ZR 193/04) abermals ein „Klassiker“ im Bereich der Rückabwicklung fehlgeschlagener Immobilienfondsbeteiligungen an: Rechtsfolgen des Haustür-widerrufs und verbundenes Geschäft. Der Kläger begehrte die Rückabwicklung eines Darlehens, das er bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines Immobi-lienfondsbeitritts (WGS Fonds 31) aufgenommen hat. Die Vorinstanz (OLG Stuttgart, Az: 6 U 30/04) sah hierfür jedoch keine Chance. Selbst wenn man einen wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufs-gesetz (heute § 312 BGB) annehmen würde – so das Gericht - müsse das ge-samte Darlehen nebst der marktüblichen Verzinsung an die Bank zurückgezahlt werden. Das Gericht legte seiner Argumentation die Grundsätze der sogenann-ten „fehlerhaften Gesellschaft“ zugrunde. Danach wird der Darlehensnehmer trotz des Widerrufs Gesellschafter des Fonds. Er kann diese Beteiligung zwar mit dem Widerruf sofort beenden, aber in der Folge nur das Auseinandersetzungsguthaben verlangen – dieses ist jedoch wirtschaftlich gesehen erheblich weniger wert wenn nicht sogar gleich null. Fazit: Steine statt Brot für den Anle-ger.

In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall geht es somit um eine Streitfrage, die in den 90er Jahren bereits geklärt schien:

Welche Ansprüche stehen dem Darlehensnehmer nach einen Widerruf gemäß des Haustürwiderrufsgesetzes zu?

Der XI. Senat weist die Begründung des OLG Stuttgart klar und im Einklang mit der bekannten Urteilsserie des II. Senats des BGH zu geschlossenen Immobi-lienfonds zurück: Nicht die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft seien an-wendbar, sondern man werde die „Securenta-Rechtsprechung“ aus dem Jahre 1996 fortführen (Az: XI ZR 164/94). Aus Verbrauchergesichtspunkten und zu-gunsten der Effektivität des Widerrufsrechts bejaht der XI. Senat zunächst den Haustürwiderruf auch beim Verbundgeschäft. Folge: Gegen die Abtretung des Fondsanteils erhält der Anleger seine bisher gezahlten Zinsen zurück und wird von der Rückzahlung des Darlehens befreit.

Ausblick: Bei den geschlossenen Immobilienfonds (Schrottfonds) zeigt sich damit zum zweiten Mal (erstmals bei der Frage der Zurechnung, siehe unsere Pressemitteilung vom 26.01.06) eine einheitliche Linie von II. und XI. Senat. Mit einem Lächeln im Gesicht bejahte in diesem Sinn auch der Vorsitzende des XI. Senats die Frage eines der Revisionsanwälte, ob sich mit der angekündigten Entscheidung der II. und XI. Senat nunmehr aufeinander zu bewegen würden.

Große Vorsicht ist allerdings geboten bei der Übertragbarkeit der Ausführungen des XI. Senats auf die Schrottimmobilienfälle. Hier ist trotz eines soeben ver-kündeten Urteils des OLG Bremen vom 02.03.06 (Az: 2 U 20/02) noch völlig unklar, ob der BGH den Darlehensnehmern eine Rückabwicklung zubilligen wird.

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