MEYER ZU SCHWABEDISSEN RECHTSANWÄLTE: BGH ändert seine Rechtsprechung zum Haustürwiderruf und entscheidet zu Lasten der Banken - Erleichterte Rückabwicklung bei Vorliegen einer sog. Haustürsituation
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Stichworte:
- Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach Haustürwiderruf wird erleichtert
- BGH folgt Rechtsprechung des EuGH
- Überraschende Einigkeit zwischen II. und XI. Senat des BGH
Düsseldorf, 26.01.06 In einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az: II ZR 327/04) schlägt der BGH einen neuen Kurs ein und ändert seine Rechtspre-chung in einem zentralen Punkt, der Zurechnung der Haustürsituation.
Die Fallkonstellation ist wie folgt: Ein Anlagevermittler, der sowohl für die finan-zierende Bank, als auch für die Anlagegesellschaft tätig war, besucht den Kun-den zu Hause und vermittelt ihm dort bspw. eine Fondsbeteiligung und im Paket dazu auch die passende Finanzierung in Form eines Darlehensvertrages. In die-ser Situation steht dem Anleger meist ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB (frü-her § 1 HaustürWG) zu mit der Folge, dass der Darlehensvertrag und das Anla-gegeschäft rückabgewickelt werden können.
Es gab hier jedoch mindestens eine Klippe: Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH konnte der Anleger gegenüber der Bank nur dann den Darlehensvertrag rückabwickeln, wenn die Bank wusste oder hätte wissen können, dass der Dar-lehensvertrag in einer Hautürsituation geschlossen oder zumindest angebahnt wurde (sog. Zurechnung der Haustürsituation).
Die finanzierenden Banken hatten sich bisher bei einem Widerruf des Darle-hensvertrages regelmäßig damit verteidigt, sie hätten von den Vertriebsmetho-den der Anlagevermittler keine Ahnung gehabt. Das Gegenteil nachzuweisen war vielfach nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich.
Damit ist nun Schluss. Der EuGH hatte mit Urteil vom 25.10.2005 (Rechtssache C-229/04) entschieden, dass das Vorliegen der Haustürsituation als solche für den Widerruf des Darlehensvertrages genügt. Darauf, ob die Bank von dem Handeln des Vermittlers und insbesondere von der Anbahnung des Darlehens-vertrages in einer Haustürsituation Kenntnis oder zumindest fahrlässig keine Kenntnis hatte, kommt es nicht mehr an. Dieser Rechtsprechung hat sich der II. Senat des BGH in Abstimmung mit dem XI. Senat- angeschlossen.
Überraschend ist hierbei die Einigkeit zwischen dem II. und XI. Senat, die in der Vergangenheit zumeist kontroverse Meinungen vertreten haben (wir berichte-ten, u.a. Pressemitteilung vom 20.01.05).
Darüber hinaus hat der II. Senat zugleich eine zweite Klippe des Widerrufsrech-tes umschifft: Auch das Unterschreiben des Darlehensvertrages beim Notar (anders bei einer notariellen Beurkundung des Vertrages) beseitige nicht das Vorliegen einer Haustürsituation. Das hatte insbesondere das OLG Thüringen (Az: 5 U 250/03 v. 13.01.04) rechtskräftig- anders entschieden. Ein herber Rückschlag für die Banken, denen damit ein weiteres Argument gegen einen Haustürwiderruf genommen wurde.
Angesichts dessen, dass die Darlehensverträge oftmals fehlerhafte Belehrungen über das Widerrufsrecht enthielten, steht den Verbrauchern nach dem Haustür-widerrufsgesetz noch heute ein Widerrufsrecht bezüglich des Darlehensvertra-ges zu.
Pressekontakt:
Rechtsanwältin L. Eisenmann
Spezialfragen Kapitalanlagerecht:
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