MEYER ZU SCHWABEDISSEN RECHTSANWÄLTE: BGH zu kredtifinanzierten Fondsbeteiligungen - Formfehler im Darle-hensvertrag führt zur Zinsermäßigung

10.05.2006

MEYER ZU SCHWABEDISSEN RECHTSANWÄLTE

- Kreditfinanzierter Beitritt zu Immobilienfonds

- Angabe eines „Abschnittsgesamtbetrages“ im Darlehensvertrag reicht nicht aus

Düsseldorf, Karlsruhe 09.05.06 – In sieben gleichgelagerten Fällen hat der XI. Zivilsenat des BGH nach der heutigen mündlichen Verhandlung Entscheidungen zur Gesamtbetragsangabepflicht bei Verbraucherkrediten angekündigt. Ist die Gesamtlaufzeit länger, als die Zinsbindungsfrist – sogenannte „unechte Ab-schnittsfinanzierung“ – genügt es nicht, wenn die Bank die Summe aus Tilgung, Zinsen und sonstigen Darlehenskosten angibt. Damit steht fest, dass ein „Ab-schnittsgesamtbetrag“ einer Nichtangabe gleich steht, was für die Banken zu empfindlichen Einbußen führt:

Wurde das Darlehen an den Darlehensnehmer oder auf dessen Weisung an ei-nen Dritten ausgezahlt, ist der Darlehensvertrag zwar nicht unwirksam, aber der Zinssatz verringert sich auf 4%. Der Anleger kann dann eine Neuberech-nung der Raten verlangen oder selbst berechnen, was er zuviel bezahlt hat und diesen Betrag herausverlangen.

Dies gilt aber nicht für Darlehensverträge, die vor dem 01.05.1993 geschlossen wurden und für sogenannte Realkredite (Kredit wurde durch eine Grundschuld oder Hypothek besichert).

Die Urteile des BGH ergingen in Fällen, in denen die Bankgesellschaft Berlin An-teile am Dreiländerfonds 94/17 finanziert hat. Von den heute aufgestellten Grundsätzen sind aber auch Finanzierungen von Anteilen an WGS Immobilien-Fonds durch die Landesbank Baden-Württemberg und die Bank Schilling & Co. AG betroffen. Einige Banken hatten bisher angenommen, die Angabe eines Ab-schnittsgesamtbetrages sei allenfalls eine Falschangabe ohne rechtliche Auswir-kungen.

Mit einem Haustürwiderruf des Darlehensvertrages hatten die Anleger indes keinen Erfolg: Das vorinstanzliche Kammergericht hatte eine Überrumplung des Anlegers beim Darlehensvertrag verneint. Argument: Durch die Widerrufsbeleh-rung im Rahmen des Fondsbeitritts sei der Anleger ausreichend informiert ge-wesen. Der Bundesgerichtshof hielt diese Entscheidung zwar für revisionsrecht-lich nicht überprüfbar, jedoch, wie der Senatsvorsitzende Gerd Nobbe ausführ-te, auch nicht für falsch. Allerdings wiesen alle Fälle die Besonderheit auf, dass bei dem Hausbesuch des Vermittlers lediglich eine Darlehensanfrage und der Fondseintrittsantrag von den Anlegern unterschrieben wurde, nicht jedoch der Darlehensvertrag selbst.

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