MEYER ZU SCHWABEDISSEN RECHTSANWÄLTE: Das Partiarische Darlehen als preisgünstige Form der Eigenkapitalbe-schaffung

30.08.2005

MEYER ZU SCHWABEDISSEN RECHTSANWÄLTE

Bafin billigt ein neuartiges Konzept:

Partiarisches Darlehen mit Wandlungsrecht auf Aktien bei Börsengang

Vor Börsengang kein formeller Verkaufsprospekt erforderlich;

Vertrieb nach § 34c GewO möglich.

Stichworte:

 

?? Partiarisches Darlehen als Eigenkapitalersatz

 

?? Neuartiges Konzept: Wandlungsrecht auf Aktien bei Börsengang.

 

?? BaFin bestätigt: kein Prospekt für partiarisches Darlehen erforderlich

 

?? Berechtigte Kritik von Verbraucherschützern?

 

 

Düsseldorf, 26.08.05:

 

So gut gemeint die vielen Vorschriften auch sein mögen, um den Verbraucher vor Risiken zu schützen, so kontraproduktiv sind zuweilen die Ergebnisse. Es drängt sich die Frage auf, ob man in Berlin und Brüssel weiß, dass Verbraucher-schutz den Verbraucher richtig viel Geld kostet. Fakt ist: Je dichter das Rege-lungswerk, desto teurer wird die Rechts- und Wirtschaftberatung. Die von Fi-nanzdienstleistern abgeforderten Aufwendungen zur Erfüllung der zivilrechtli-chen, aufsichtsrechtlichen, und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen stehen in keinem Verhältnis mehr.

Selbst der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Jochen Sanio, spricht von „maßloser Überregulierung“, von „bürokratischen Monstern“ und einer „Überregulierung als Terrorismus des neuen Jahrhunderts“ (siehe FAZ vom 02.07.2005).

 

 

Der gesetzlich verordnete Verbraucherschutz ist somit auf dem Wege kontra-produktive Effekte zu generieren.

 

 

In diesem Kontext ist das von der Kanzlei MzS Rechtsanwälte entwickelte und umgesetzte Konzept „partiarisches Darlehen mit Wandlungsrecht bei Börsen-gang“ zu sehen. Dieses Konzept ist von der BaFin nunmehr bestätigt worden. Es bietet Initiatoren und Vertrieben die Möglichkeit, auf relativ einfache und kostengünstige Weise Kapital zu sammeln. Kostengünstig deshalb, weil ein for-meller Verkaufsprospekt nicht erforderlich ist und der Vertrieb schon mit einer Genehmigung nach § 34c GewO möglich ist.

Diese spezielle Anlageform zeichnet sich dadurch aus, dass dem Zeichner (= Darlehensgeber) neben Zinsen auch ein Anteil am Geschäftsgewinn zugespro-chen wird.

 

 

An sich eine bekannte Konstruktion, die jedoch durch eine innovative Abwand-lung einen neuen Reiz für den Investor bereithält: bei Börsengang kann der Zeichner sein angelegtes Kapital in Aktien umwandeln. Hierbei kann durch ei-nen günstigen Ausgabekurs ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden.

Allenthalben sind von Verbraucherschützern kritische Töne bezüglich des partia-rischen Darlehens zu hören. Diese Kritik trifft indessen auf das hier propagierte Konzept nicht zu.

 

 

Punkt eins der Kritik lautet, es handele sich um ein Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes, welches auf Anbieterseite eine Banklizenz erfordere. Dieser Vorwurf greift nur bei einem Konstruktionsfehler, den jeder erfahrene Anwalt leicht vermeiden kann, wie das Schreiben der BaFin beweist.

Punkt zwei der Kritik lautet, dass der fehlende Prospekt die Situation des Anle-gers verschlechtere. Auch dies ist bei dem hier propagierten Konzept widerleg-bar. Zunächst muss man berücksichtigen, dass der Prospekt seitens der BaFin gerade kein Gütesiegel für Seriosität und Bonität des Anbieters oder des Pro-dukts erhält. Sodann ist der Anbieter natürlich nicht von seinen Pflichten ent-bunden, den Anleger nach zivilrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß aufzu-klären und ihm eine Risikobelehrung zu erteilen. Wenn die Vorschriften über den Fernabsatz greifen, muss sogar eine Art „Miniprospekt“ erstellt werden.

 

 

Punkt drei der Kritik lautet, dass der Anleger ungesicherte Forderungen habe und diese zum Teil auch noch nachrangig seien. Diese Kritik trifft deswegen nicht den Kern, weil zum einen jede Eigenkapitalbeteiligung nachrangig ist. Und zum anderen steht es dem Initiator frei, das Darlehen zu besichern (was bei Aktienausgabe nur sehr eingeschränkt möglich ist).

 

 

Im Hinblick auf die Vorteile des Konzepts halten wir es für sehr wahrscheinlich, dass das partiarische Darlehen eine Renaissance erleben wird.

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