MEYER ZU SCHWABEDISSEN RECHTSANWÄLTE: Neue Rechtsprechung des BGH zu kreditfinanzierten Fondsbeteiligun-gen zu negativ bewertet
MEYER ZU SCHWABEDISSEN RECHTSANWÄLTE
Stichworte:
- Beitritt zu geschlossenen Fonds
- Streitfrage: unterschiedliche Rechtsansichten bei II. und XI. Se-nat des BGH
- XI. Senat setzt sich in einigen Punkten durch
Karlsruhe/Düsseldorf, 26.04.06:
In den Medien wurde zur Pressemitteilung des BGH vom gestrigen Tage nahezu durchweg resümiert, "Bankenfreundlicher Senat setzt sich durch" oder "Verkür-zung der Verbraucherrechte bei Fonds".
Diese Einschätzung ist jedoch verfehlt. Sie dürfte sich darauf gründen, dass die am 14.06.2004 sicherlich für Bankkunden erfreuliche Urteilsserie des II. Senats des BGH zuvor falsch eingeordnet wurde, nämlich als zu klar und sicher.
Die Kanzlei MzS hat demgegenüber seit dem 14.06.04 durchweg betont, dass keinesfalls sicher war, dass sich die vom II. Senat aufgestellten Grundsätze beim BGH würden durchsetzen können. Erkennbar war die Urteilsserie des II. Senats nicht nur mit heißer Nadel gestrickt, was in den unzureichenden Be-gründungen dieser Urteile zum Ausdruck kam, sondern insbesondere bei den Rechtsfolgen von Verstößen gegen das RechtsberatungsG und das VerbrKrG angreifbar. Zudem ließ sich die eigentliche Zuständigkeit des XI. Senats für die-se Rechtsfragen in der Geschäftsordnung des BGH nachlesen.
Vor diesem Hintergrund war einerseits klar, dass die Rechtsprechung des II. Senats noch nicht als abschließend bezeichnet werden konnte. Anderseits war den Bankkunden nur ein sehr enges Zeitfenster für einen Rückabwicklungsprozess gegen die Bank eröffnet, weil ein rechtskräftiges Urteil nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel durch die Bank im Regelfall nicht vor 2 Jahren ergeht und von Beginn an ungewiss war, ab wann und in welcher Art und Weise die maßgeblichen Rechtsfragen wieder vom XI. Senat beantwortet werden würden.
Unangenehm überrascht kann heute deshalb nur sein, wer die Situation vorher falsch bewertete. Die Kanzlei MzS handelte als Konsequenz des 14.06.2004 vor dem Hintergrund der verbleibenden Risiken deshalb für alle Mandanten mit na-hezu allen Finanzierungsbanken Vergleichsmodelle aus, nach denen die Fonds-zeichner die Anteile an die Bank übertragen konnten und im Wesentlichen von der Darlehensrückzahlung befreit wurden. Auf diesem Wege konnten viele Fälle erfolgreich abgeschlossen werden. Da sie zudem die jetzige Entwicklung be-rücksichtigen ist davon auszugehen, dass dies Modelle im Wesentlichen fortbe-stehen werden.
Selbstverständlich wurde in besonders günstigen Fällen, insbesondere bei be-weisbarer Haustürsituation auch der Klageweg beschritten. Dort, wo dieser noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, stehen die Chancen auch heute noch gut. Denn in diesen Fällen hat der XI. Senat des BGH die Rechtsprechung des II. Senats voll bestätigt.
Echte Verschlechterungen -im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung des II. Senats- sind nach den momentanen Erkenntnissen aber zumindest dann einge-treten, wenn der Darlehensvertrag einen Realkreditvertrag darstellt (Kredit wurde durch eine Grundschuld oder Hypothek besichert) oder der Darlehens-nehmer den Darlehensvertrag nicht selbst unterschrieben hat (sog. Treuhand-fälle).
Aber z.B. auch beim Schadensersatz bestehen nach wie vor Möglichkeiten, ge-genüber den Finanzierungsbanken eine Rückabwicklung durchzusetzen. Details sind indes in diesem Bereich noch unklar. Wer hier eine voreilige Fehleinschät-zung vermeiden will, sollte unbedingt zunächst die schriftlichen Urteilsgründe der am 25.04.2006 vom XI. Senat gefällten Urteile abwarten.