MG&P Meinhardt, Gieseler & Partner: BGH klärt und begrenzt Aufklärungspflichten der beratenden Bank zu Währungsswap-Verträgen

21.01.2015

Nürnberger Kanzlei für Wirtschaftsrecht MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner er-streitet wegweisendes Urteil für beklagte Sparkasse

In seinem am 20.01.2015 verkündeten Urteil entschied der Bundesgerichtshof, wie weitgehend eine Bank einen Kunden beraten und aufklären muss, der in einen sog. Cross-Currency-Swap (Währungsswap, umgangssprachlich Währungswette) investieren möchte (Az.: XI ZR 316/13).

Ein vermögender und mit Finanzprodukten erfahrener Geschäftsmann ließ sich von der später beklagten Sparkasse einen solchen Swap-Vertrag einer Landesbank vermitteln. Mit diesem Finanzinstrument wettete er auf einen Anstieg der türkischen Lira gegen-über dem Schweizer Franken. Nachdem sich die Währungskurse für den Geschäftsmann ungünstig entwickelt hatten und er dadurch Kapital verloren hatte, verklagte er die Sparkasse. Er erhob den Vorwurf, ihm ein zu komplexes und riskantes Finanzprodukt vermittelt zu haben. Die Sparkasse habe ihn nicht ausreichend über die erheblichen Risiken aufgeklärt. Unter anderem hätte sie ihn darauf hinweisen müssen, dass der Swap zunächst einen – seiner Ansicht nach – negativen Marktwert und daraus folgend eine geringere Werthaltigkeit aufwies. Da die Klage in zwei Instanzen erfolglos blieb, legte der Geschäftsmann Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Der BGH entschied nun, dass die Instanzgerichte rechts- und verfahrensfehlerfrei Bera-tungsfehler der Sparkasse verneint hatten. Insbesondere bezog das höchste deutsche Zivilgericht deutlich Stellung zu der umstrittenen Rechtsfrage, ob eine beratende Bank, die selbst nicht Vertragspartnerin des Swap-Vertrages ist, über einen negativen Anfangsmarktwert aufzuklären hat. Der negative Marktwert spiegelt dabei nicht den vo-raussichtlichen Erfolg oder Misserfolg des Geschäftes wider, sondern nur den aktuellen Marktwert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Der BGH definiert erstmals den negativen Marktwert als den Betrag, den ein Kunde zahlt bzw. verliert, wenn er das abgeschlossene Anlagegeschäft im nächsten Moment wieder verkauft bzw. auflöst.

Bankrechtsspezialist Johannes Meinhardt, M.B.A. wies bereits in den Verhandlungen vor dem LG Nürnberg-Fürth und dem OLG Nürnberg darauf hin, dass es sich hierbei um ei-nen Umstand handelt, den jeder Unternehmer, aber auch jeder Verbraucher kennt, der in ein Nicht-Euro-Land in den Urlaub fährt. Wer US-Dollar kauft und später in Euro zu-rücktauscht, erleidet stets einen Verlust. Nichts anderes ist der negative Marktwert.

Mit dieser Entscheidung werden in Anschluss an die erste Swap-Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10) die Anforderungen aber auch die Grenzen der Aufklärungspflichten von Banken für Swap-Verträge weiter geklärt. „Der Senat bewies Augenmaß als er die Instanzgerichte bestätigte“, so die Einschätzung des renommierten Bankrechtlers Meinhardt, „da diese bei der Beurteilung von vermeintlichen Beratungs-fehlern die Erfahrung und Risikofreude des Klägers zu würdigen wussten“. Meinhardt sieht jedoch auch eine Bedeutung des Urteils, die über die Swap-Problematik hinaus-geht: „Die Entscheidung markiert einen bemerkenswerten Kontrapunkt zu dem Trend, Aufklärungspflichten von Banken und Sparkassen kontinuierlich auszuweiten und zu verschärfen.“

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