MG&P Meinhardt, Gieseler & Partner: Landgericht Tübingen hält Negativzinsen bei Neuverträgen für zulässig

29.01.2018

Die 4. Zivilkammer macht in ihrem heute verkündeten Urteil deutlich, dass eine negative Verzinsung von Einlagenprodukten (Tages-, Fest- und Kündigungsgeld) frei vereinbar ist, solange dies in den Verträgen hinreichend deutlich wird.

Bundesweite Aufmerksamkeit hatte die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die von Meinhardt, Gieseler & Partner vertretene Volksbank Reutlingen erregt. Die Genossenschaftsbank hatte in ihrem Preisaushang im Mai 2017 für verschiedene Einlageprodukte (Tages-, Fest- und Kündigungsgeld) erstmals einen negativen Zinssatz benannt.

Die Verzinsung der Verträge zum Tages- und Kündigungsgeld ist seit jeher veränderlich. Die Zinsen orientieren sich bei diesen Produkten nach einer üblichen Formulierung an den sich ändernden Marktverhältnissen. Seit Anfang 2017 enthalten die neu abgeschlossenen Verträge zusätzlich einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit auch negativer Zinsen („Neuverträge“).

Die Verbraucherzentrale reichte Klage ein, weil die Volksbank Reutlingen sich nicht verpflichten wollte, auch bei Neuverträgen niemals Negativzinsen zu vereinbaren oder zu erheben. Die Verbraucherzentrale ist der Auffassung, negative Zinsen seien bei Einlageprodukten stets unzulässig und würden eine Abweichung vom gesetzlichen Grundgedanken des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB darstellen. Tages-, Kündigungs- und Festgelder müssten stets positiv verzinst werden.

Das Landgericht Tübingen widersprach dieser Argumentation und hält Negativzinsen zwischen Bank und Kunde auch im Einlagengeschäft für grundsätzlich frei vereinbar. Damit Verbraucher aber bei einer Zinsanpassung über den Preisaushang nicht überrascht werden, bedürfe es eines ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit negativer Zinsen, wie ihn die Volksbank Reutlingen in den ab Anfang 2017 geschlossenen Verträgen („Neuverträge“) auch erteilt hat.

Der Klage wurde stattgegeben, weil sich die angegriffenen Klauseln im Preisaushang nicht auf Neuverträge ab 2017 beschränken, sondern zu einer überraschenden Verzinsung von Altverträgen führen würden. Für die Zukunft bedeutet dieses Urteil, dass die ab 2017 geschlossenen Einlageverträge der Volksbank Reutlingen grundsätzlich negativ verzinst werden dürfen sowie, dass die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gerade kein „Verbot“ von Negativzinsen für die Zukunft erreicht hat.

(LG Tübingen, Urteil vom 26.01.2018, Az. 4 O 187/17)

Dr. Cornelius Held
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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