M\S\L Maier\Rechtsanwälte Stuttgart: Banken dürfen Gutachterkosten nicht berechnen

19.09.2008

M\S\L Maier\Rechtsanwälte Stuttgart

Darlehensnehmer können sich künftig die Kosten der Wertermittlung für den angestrebten Haus- oder Wohnungskauf sparen. Das Landgericht Stuttgart hat in einem Musterprozess eine Klausel der Bausparkasse Wüstenrot, mit der die Kosten eines solchen Wertgutachtens bei der Kreditprüfung auf den Kunden abgewälzt wurden, gekippt.

Die Klage hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen angestrengt. Nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des LG Stuttgart (AZ: 20 O 9/07) müssen deutsche Geldinstitute aller Voraussicht nach nun mit Forderungen in Millionenhöhe rechnen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät bereits allen Wüstenrot-Kunden an, ihr Geld bei der Bausparkasse zurückzufordern.

Bisher ist es in Deutschland gängige Praxis, dass Banken bei der Prüfung einer Immobilienfinanzierung dem Kunden das Objektgutachten in Rechnung stellen.

Nach unseren Informationen hat die Bausparkasse Wüstenrot gegen dieses Urteil Berufung beim OLG Stuttgart einlegt. Sollte diese Entscheidung rechtskräftig werden, kämen auf Banken und Bausparkassen Rückforderungen ihrer Kunden in Millionenhöhe zu.

Im konkreten Fall hat die Wüstenrot AG vom Kunden 520,00 EUR für die Wertermittlung einer 95 qm großen Eigentumswohnung in Düsseldorf erhoben. Solche Gutachten sind für Bausparkassen und Banken meist Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens - und zwar unabhängig davon, ob eine Finanzierung letztendlich zustande kommt oder nicht !

Trotzdem werden diese Bewertungen von deutschen Geldinstituten in der Regel weder an den Kunden herausgegeben noch darf er Einblick nehmen, wie es üblicherweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist.

Damit soll nun nach dem Urteil des LG Stuttgart Schluss sein. Die Richter des LG Stuttgart folgten nunmehr der Argumentation der Verbraucherzentrale NRW, wonach die beanstandete Klausel den Verbraucher unangemessen benachteilige. Denn Kosten dürfen nicht auf Dritte abgewälzt werden, „in dem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartner erklärt werden“.

Da die Wertermittlung des Pfandobjektes zudem „nur im eigenen Interesse des Verwenders“ der Klausel liege, verneinten die Richter die Möglichkeit, ein Sonderentgelt zu kassieren.

M.a.W.: Das Gutachten dient nur dem Interesse der Bausparkasse oder der Bank, um sein eigenes Risiko abschätzen zu können.

Diese Abwälzung widerspricht den bisherigen Urteilen des Bundesgerichtshofs, nach denen Kunden nur für eine erbrachte Dienstleistung zahlen müssen.

Wir raten allen Kunden an, ihre Banken und Bausparkassen zu informieren, dass sie ihr Geld für das Wertgutachten zurückerhalten wollen. Damit kann jedenfalls sichergestellt werden, dass die Ansprüche auf Rückzahlung nicht verjähren, auch wenn es bis zu einem rechtskräftigen Urteil noch länger dauert.

Wir werden an dieser Stelle weiter berichten.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt

für Bank- und Kapitalmarktrecht

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