Munz Hille Bedebn: BGH entscheidet über die Berechnung der Verjährungsfrist für Anfechtungsansprüche

21.02.2005

Munz Hille Bedebn

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 13.01.2005 zur Berechnung der Verjährungsfrist für Anfechtungsansprüche in Fällen, in denen der Eröffnungszeitpunkt auf 00:00 Uhr eines bestimmten Tages terminiert wurde entschieden. Der Bundesgerichtshof wendet auch in diesem Fall zur Berechnung der Verjährungsfrist die Vorschriften der §§ 187 Abs. 1 in Verbindung mit 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB an. Der BGH hat damit die Entscheidung der Vorinstanz (Landgericht Siegen sowie auch der Rechtsauffassung des OLG Hamm im Prozesskostenhilfeverfahren) widersprochen. Es kann nunmehr als gesicherte Rechtsprechung angesehen werden, dass auch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens um 00:00 Uhr bei der Berechnung der Verjährungsfrist zu § 146 Abs. 1 InsO die §§ 187 Abs. 1 in Verbindung mit 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB zur Anwendung kommen und die Frist nach zwei Jahren mit Ablauf des Tages, der dem der Eröffnung entspricht, endet.

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