Musterprozess gegen die Deutsche Telekom AG: Wichtige Zeugenaussagen in den deutschen Generalkonsulaten in San Francisco und New York untermauern die Rechtsauffassung von TILP Rechtsanwälte - Analyse der ungeschwärzten Depositions offenbart hohes Risiko des VoiceStream-Deals - Rechtsgutachter bewertet die vorläufige Ansicht des OLG Frankfurt zum Komplex Immobilienfehlbewertung als "schlechterdings nicht vertretbar" - Prozessende nicht absehbar

04.05.2009

TILP Rechtsanwälte

Kirchentellinsfurt/New York, den 04.05.2009. Im Musterprozess nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gegen die Deutsche Telekom u. a. wurden bis vergangenen Freitag in den USA vier wichtige Zeugen vernommen.

Bekanntlich vertritt TILP Rechtsanwälte den Musterkläger in diesem Prozess, welcher sich mit dem Dritten Börsengang der Telekom im Juni 2000 (DT3) befasst. Der Musterprozess soll für rund 17.000 Kläger insbesondere klären, ob der Börsenprospekt fehlerhaft war und daneben auch sonstige Kapitalmarktinformationen falsch waren oder unterlassen wurden.

Wichtige Zeugenaussagen zum Komplex VoiceStream untermauern die Rechtsauffassung des Musterklägers

Unter Beteiligung der OLG-Richter des 23. Senats Dr. Dittrich, Wolffram-Falk und Rathmann, der Rechtsanwälte der Beklagtenseite Dr. Schmitz und Kleemann sowie der Klägeranwälte Tilp und Schiefer wurden am 28.04.2009 die wichtigen Zeugen Bob Stapleton und Dirk Mosa sowie am 29.04.2009 der Zeuge John Stanton jeweils im deutschen Generalkonsulat in San Francisco vernommen. Ferner erfolgte am 01.05.2009 im deutschen Generalkonsulat in New York die Vernehmung des Zeugen Lou Friedman. John Stanton war zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen um die unmittelbar nach dem Dritten Börsengang der Telekom erfolgte rund 39 Milliarden Euro schwere VoiceStream-Übernahme Vorstandsvorsitzender von VoiceStream, Bob Stapleton deren Mitbegründer und ebenfalls im Vorstand. Dirk Mosa war zuständiger Projektmanager seitens der Telekom, Lou Friedman führte die Vertragsverhandlungen für die von der Telekom beauftragte Investmentbank DLJ.

"Nach den jetzigen Zeugenaussagen steht fest, dass noch während des laufenden Börsenganges DT3 für die Telekom sinnvoller Weise nur und ausschließlich ein Deal mit dem Unternehmen VoiceStream in Betracht kam, sollte die Telekom eine US-Firma aus der Mobilfunksparte erwerben wollen. Denn nur VoiceStream verfügte über die für die Telekom sehr wichtige kompatible GSM-Technologie und zugleich über die insoweit größtmögliche Netzabdeckung in den USA ("national footprint")", erläutert Rechtsanwalt Andreas Tilp. "Da die Übernahme von VoiceStream von der Telekom selbst als ein ihre Unternehmensstruktur verändernder Deal angesehen wurde ("transforming deal"), hätten diese Umstände nach unserer Rechtsauffassung spätestens in die Prospektnachträge aufgenommen werden müssen", ergänzt Rechtsanwalt Marc Schiefer.

Auswertung der ungeschwärzten Depositions offenbart hohes Risiko des VoiceStream-Deals

Erst unmittelbar vor Abflug in die USA wurden TILP Rechtsanwälte die nunmehr überwiegend ungeschwärzten Fassungen der US-Depositions in deutscher Übersetzung vom Gericht überlassen. Bekanntlich war es TILP gelungen, die Herausgabe der „depositions“ (eidlicher Zeugenaussagen) der Herren Sommer, Ricke, Eick und Hedberg im US-Sammelklageverfahren gegen die Telekom durch richterlichen Beschluss zu erwirken, doch hatte die Telekom diese zunächst großflächig geschwärzt. "Dies war unseres Erachtens rechtswidrig, da die Schwärzungen zum größten Teil ebenfalls den Komplex VoiceStream betrafen", merkt Rechtsanwalt Tilp an. Aus der TILP erst jetzt ermöglichten Auswertung der Depositions ergibt sich, dass dem Vorstand der Telekom am 3.7.2000 vorgelegte Analysen eine deutliche Verringerung des Gewinns pro Aktie in den Folgejahren einer eventuellen VoiceStream-Übernahme auswiesen ebenso wie deutliche EBITDA-Verringerungen für die Jahre bis einschließlich 2004.

Vorläufige Ansicht des OLG Frankfurt zum Komplex Immobilienfehlbewertung "schlechterdings nicht vertretbar"

Bekanntlich hatte TILP zu den Prospektfehlern hinsichtlich der Immobilienfehlbewertung ein Gutachten des renommierten Tübinger Prospekthaftungsrechtlers Professor Heinz-Dieter Assmann vom März 2005 in den Prozess eingeführt. Mit Hinweisbeschluss vom Mai 2008 hat das OLG Frankfurt seine vorläufige Ansicht zum Komplex Immobilienfehlbewertung dargelegt: Das von der Telekom verwandte Clusterverfahren sei zwar zum einen ungewöhnlich gewesen und zum anderen habe der Börsenprospekt keinen Hinweis auf die diesbezügliche Anwendung einer handelsrechtlichen Ausnahmevorschrift durch die Telekom enthalten, sei somit unvollständig und damit fehlerhaft gewesen, doch stelle dies keinen "wesentlichen" Prospektfehler dar; denn ein solcher sei nur dann gegeben, wenn die Anwendung des Clusterverfahrens zu einer Überbewertung des Anlage- bzw. Immobilienvermögens "in erheblichem Umfang geführt" habe.

Professor Assmann gelangt in einer von TILP Rechtsanwälte nunmehr fristgerecht zum 30.04.2009 vorgelegten ergänzenden Stellungnahme zu dieser vorläufigen Ansicht des OLG zu dem Ergebnis, dass diese "nicht mit den geltenden Grundsätzen des Prospekthaftungsrechts vereinbar" sowie "schlechterdings nicht vertretbar" sei. Assmann weiter: "Wäre diese Auffassung des Gerichts zutreffend, wäre etwa die von einem Emittenten vorgenommene Bewertung seines Vermögens unter Einsatz eines Affen, der Pfeile auf eine mit Grundstückswerten versehene Dart-Scheibe wirft, dann nicht in den Prospekt aufzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Abweichung zwischen dieser (fraglos gesetzeswidrigen) Bewertungsmethode und der gesetzlich geforderten Methode in dem fraglichen Fall gar nicht gravierend ist."

Ende der Frankfurter Zwischeninstanz nicht absehbar

Bekanntlich wurden die ersten deutschen Klagen im Fall Telekom von TILP Rechtsanwälte Anfang 2001 eingereicht. Erst seit April 2008 verhandelt das OLG Frankfurt über die vielfachen und ganz unterschiedlichen Vorwürfe: Dabei stellen die Komplexe VoiceStream und Immobilienfehlbewertung nur zwei von weiteren wesentlichen Rechtsvorwürfen dar. Bis heute steht noch nicht fest, mit welchen Komplexen sich das OLG insgesamt zu befassen hat, da der insoweit maßgebliche Vorlagebeschluss vom Landgericht zu verfassen ist, dem OLG nach den Regelungen des KapMuG aber lediglich die Funktion zukommt, diesen "abzuarbeiten". "Schon vor dem Hintergrund, dass das Landgericht noch über Erweiterungsanträge zu entscheiden hat und TILP Rechtsanwälte nach Vorlage der Protokolle über die jetzigen Zeugenvernehmungen weitere Erweiterungsanträge nach § 13 KapMuG stellen wird, ist ein Ende der jetzigen Zwischeninstanz noch nicht absehbar", resümmiert Rechtsanwalt Tilp.

Weitere Informationen zum Prozessverlauf entnehmen Sie bitte unseren bisherigen Pressemitteilungen unter www.tilp.de/110.htm.

Über TILP Rechtsanwälte (www.tilp.de):

Die Tübinger Kanzlei TILP Rechtsanwälte ist eine der führenden und erfahrensten deutschen Kanzleien, die sich konsequent, effektiv und ausschließlich für die Interessen von Investoren engagiert, ob Institutionelle, Family Offices oder Private.

Diese Einschätzung teilen Medien und Wettbewerber: Seit vielen Jahren wird TILP Rechtsanwälte zur hiesigen Marktspitze im Kapitalanlegerschutz gezählt. Die WirtschaftsWoche nennt Andreas Tilp „die Nummer eins unter den Kapitalanlagerechtlern“ (18.4.2009), für die Süddeutsche Zeitung ist er „der Nestor unter den Anlegerschutzanwälten“ (25.11.2008). Das aktuelle Handbuch Wirtschaftskanzleien 2008/2009 der juristischen Fachpublikation JUVE nennt unsere Kanzlei einen „beherrschenden Akteur“ der Szene, Wettbewerber bescheinigen ihr eine Art „Vorbildfunktion“ und hohe fachliche Kompetenz“.

TILP Rechtsanwälte ist bereits seit 1994 im Bank-, Börsen-, Investment-, Kapitalanlage- und Kapitalmarktrecht erfolgreich tätig. Die Kanzlei hat inzwischen über 50 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie des Bundesverfassungsgerichts von grundsätzlicher Bedeutung für Anlegerrechte in Deutschland herbeigeführt – der FOCUS (Ausgabe 11/2007) bezeichnet das von TILP 2006 erstrittene Kickback-Urteil des BGH zu verschwiegenen Provisionen bei Geldanlagen als „Sensationsurteil“, für Verbraucherschützer ist es ein "bedeutender Etappensieg für den Anlegerschutz". TILP gelang es auch als erste Kanzlei, mit einem rechtskräftigen Urteil Schadenersatz für einen EM-TV-Geschädigten gegen das Unternehmen einzuklagen. Im "wohl größten Verfahren der deutschen Wirtschaftsgeschichte" (Der Spiegel vom 2.3.2008) vertritt TILP Rechtsanwälte zudem jeweils den Musterkläger in den beiden so genannten KapMuG-Verfahren gegen die Deutsche Telekom. Auch im Schadensfall AHBR/CorealCredit Bank AG wählte das zuständige Oberlandesgericht einen von TILP Rechtsanwälte vertretenen Mandanten als Musterkläger aus – damit vertritt TILP als einzige Kanzlei bereits in drei auf Beklagtenseite unterschiedlichen KapMuG-Fällen den jeweiligen Musterkläger.

Kanzleigründer Andreas Tilp ist für das Wirtschaftsmagazin Capital: „Der Etablierte…Er gilt als einer der erfahrensten Anwälte…“(17/2006). Der Spiegel (31/2008) nennt ihn einen "international erfahrenen Anlegeranwalt". Andreas Tilp war Sachverständiger der nach Vorlage ihres Abschlussberichts plangemäß aufgelösten Regierungskommission „Corporate Governance“ – heute engagiert sich Andreas Tilp vehement für die Interessen geschädigter Investoren in Gesprächsrunden im Deutschen Bundestag. Er vertritt diese Interessen auch im Arbeitskreis Verbraucherrecht der Bundesaufsichtsbehörde BaFin und in der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest. Andreas Tilp ist Autor zahlreicher namhafter Publikationen auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts, Referent auf Veranstaltungen wie beispielsweise dem Bankrechtstag und dem Deutschen Anwaltstag sowie auf hochkarätigen Seminaren. Er ist zudem Mitglied verschiedenster juristischer Vereinigungen.

TILP Rechtsanwälte ist eine Partnerkanzlei der New Yorker Kanzlei TILP PLLC sowie der Schweizer Rechtsanwaltsaktiengesellschaft TILP International AG, die sich auf die Vertretung institutioneller Investoren und Unternehmen auf den Gebieten des Kapitalmarkt- und Kartellrechts spezialisiert haben.

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E-Mail: andreas.tilp@tilp.de

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