MzS Rechsanwälte: Phoenix Finanzskandal: Versteuerung von Scheingewinnen

21.03.2005

Meyer zu Schwabedissen Rechsanwälte

Düsseldorf, 21.03.05 · Trotz des Verlustes des angelegten Geldes müssen Phoenix Anleger nach derzeitigem Erkenntnisstand Steuern auf die Scheingewinne bezahlen.

Die Phoenix GmbH hatte den Anlegern nach dem sogenannten Schneeballsystem Scheingewinne gutgeschrieben oder sogar ausbezahlt. Das bedeutet, dass die Renditen, die ausweislich der Phoenix Kontoauszüge den Anlegern monatlich gutgeschrieben wurden, nicht aus Börsentermingeschäften resultierten, sondern letztlich aus den Einlagen der Phoenix Neukunden.

Diese Scheinrenditen nach dem Schneeballsystem sind schon einmal Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) gewesen. Es handelte sich damals um den Ambros – Skandal. Ebenso wie bei dem Phoenix-Konto wurden bei Ambros auf einem Poolkonto Scheingewinne ausgewiesen. Der BFH hat im Ambros – Fall festgestellt, dass der Anleger wie ein stiller Gesellschafter zu behandeln sei. Dies hat zur Konsequenz, dass alle Einnahmen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu qualifizieren sind (BFH Az: XIII R 15/01).

Nachdem der BFH zu diesem Ergebnis gelangt war, hatte er die zweite Frage zu prüfen, was konkret Einkünfte seien. Reicht schon die Guthabenbuchung auf dem Konto des Anlegers oder muss der Anleger das Geld tatsächlich abgezogen haben? Der BFH hat die Frage sehr zum Vorteil des Fiskus entschieden: Guthabenbuchungen auf den Konten der Anleger sind dann zu versteuernde Einkünfte, wenn der Anleger ohne weiteres über das Guthaben verfügen könnte (ähnlich wie bei einem Bankkonto, das auf Guthabenbasis geführt wird).

Es steht zu befürchten, dass diese Rechtsprechung des BFH auch auf das Phoenix- Konto Anwendung findet. Im Details ist das jedoch erst zu beantworten, wenn die genaue Konstruktion des Phoenix – Kontos feststeht. Wenn die Rechtslage aus dem Ambros – Fall einschlägig ist, dann müssen nun drei Fälle unterschieden werden:

Gewinne, die auf den Anlegerkonten für die Jahre bis inkl. 2004 gutgeschrieben wurden, sind zu versteuern. Diese Gelder sind somit zu versteuern, obwohl sie dem Anleger nicht ausgezahlt wurden.

Gewinne, die für die Jahre bis inkl. 2004 ausbezahlt wurden, sind selbstverständlich zu versteuern. Hier muss jedoch geprüft werden, inwieweit diese Beträge – da es sich um Scheingewinne handelte - eventuell zurückbezahlt werden müssen. Hier stellt sich das große Problem, dass trotz einer etwaigen Rückzahlungspflicht die Steuerpflicht bestehen bleiben würde. Allerdings ist im Jahr der Rückzahlung eine negative Einnahme anzusetzen. Diese kann nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden (§ 23 III EStG: Verrechnungsverbote).

Gewinne, die im Jahr 2005 gutgeschrieben wurden, sind wegen des Totalausfalls nicht steuerpflichtig.

Die steuerliche Rechtslage kann damit noch eine weitere böse Überraschungen für den Phoenix-Anleger mit sich bringen.

Man wird sehen, inwieweit die Steuerbehörden Zugriff auf die Konten nehmen und Kontrollmitteilungen verschicken wird.

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