mzs Rechtsanwälte: Clerical Medical Investment Group haftet für Strukturvertrieb

16.07.2012

Düsseldorf, 13.07.2012 – Fünf Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2012 zu kreditfinanzierten „Wealthmaster Noble“ Policen der Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) könnten gravierende wirtschaftliche Auswirkungen für diesen englischen Versicherer haben. Nach Einschätzung von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Martin Wolters, Partner von mzs Rechtsanwälte, Düsseldorf, sind Anleger der CMI der Durchsetzung von Erfüllungs- und Schadensersatzansprüchen in Millionenhöhe wesentliche Schritte näher gekommen.

Die CMI berichtete der britischen Aufsichtsbehörde Financial Services Authority (FSA) für das am 31. Dezember 2011 abgelaufene Geschäftsjahr, dass sie eine Reihe von Klagen zu deutschen Gerichten erhalten habe. Dies wegen Policen, die hauptsächlich in den späten 1990er und frühen 2000er Jahren durch unabhängige Intermediäre in Deutschland vertrieben wurden. Bis dato sei die Mehrheit der Entscheidungen zu Gunsten der CMI ergangen. Nur eine kleine Anzahl von Landgerichten und Berufungsgerichten habe die CMI aus einzelfallbezogenen Gründen verurteilt. Die Strategie der CMI sei es, sich hartnäckig gegen die Klagen zu verteidigen und Rechtsmittel auszuschöpfen. Die finanziellen Auswirkungen der Klagen könnten erheblich sein. Die CMI habe wegen der Prozessrisiken im Jahresabschluss eine Risikovorsorge in Höhe von 175 Mio. GBP (ca. 220 Mio. €) gebildet sowie für das „Peak 1 Reporting“ eine technische Rückstellung in Höhe von 315 Mio. GBP.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits auf den 8. Februar 2012 eine mündliche Verhandlung über Revisionen gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden anberaumt. Das Oberlandesgericht Dresden hatte die CMI verurteilt, einer Anlegerin der CMI Schadensersatz zu leisten. Von hartnäckiger Verteidigung der CMI war allerdings im Februar 2012 nichts zu bemerken. Sie nahm ihre eigene Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zurück und erkannte zudem den von der Anlegerin geltend gemachten Anspruch auf Erbringung der Versicherungsleistung in Höhe von 254.500 € an.

Sodann terminierte der für Versicherungssachen zuständigen IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Anfang April gleich fünf Verfahren gegen die CMI auf Juli 2012. Kurz darauf wurde Richterin am Bundesgerichtshof Mayen zur Vorsitzenden dieses Senats ernannt. Frau Mayen ist zwar neu im Versicherungssenat, hat aber zuvor während mehr als zehn-jähriger Zugehörigkeit zum XI. Zivilsenat, der für das Bankrecht zuständig ist, umfangreiche Erfahrungen in Kapitalanlagesachen gewonnen.

Am 11.07.2012 wollte die CMI es wissen. Ca. 30 Anwälte der Kanzlei Latham & Watkins, welche die CMI vor den Instanzgerichten vertritt, besetzten die vorderen Reihen der im Foyer der Bibliothek des Bundesgerichtshofs provisorisch aufgebauten Bestuhlung.

Zunächst kamen drei Sachen zur Verhandlung, in denen das Oberlandesgericht Stuttgart die CMI zur Leistung von regelmäßigen Auszahlungen auf Jahrzehnte hinaus gemäß den Versicherungspolicen verurteilt, Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung jedoch abgewiesen hatte. Die Verhandlung hatte als Berichterstatter des IV. Zivilsenats Richter am Bundesgerichtshof Lehmann vorbereitet. Darauf wies die Vorsitzende Richterin Frau Mayen in ihren einleitenden Worten hin.

Rechtsanwalt Dr. Winter versuchte in seinem Plädoyer für die CMI, den BGH davon zu überzeugen, dass die Policen der CMI mit fondsgebundenen Lebensversicherungen deutscher Anbieter vergleichbar seien, dass das von der CMI praktizierte „smoothing“ besonders fair sei, weil keine stillen Reserven gebildet würden, und dass für die Anleger aufgrund der Policenbedingungen, zumindest aber aufgrund von Erläuterungen der Vermittler klar gewesen sei, dass die Erbringung der in der Police genannten Auszahlungen unter dem Vorbehalt stehe, dass dem Versicherungsvertrag zugewiesenen Anteile an dem „Euro-Pool 2000Eins“ der CMI einen ausreichenden Wert hätten.

Die Anwälte der Anleger, die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. Vorwerk, Dr. Nasall und Lindner, hielten dem entgegen, dass der objektive Vertragsinhalt keine Einschränkung der Leistungspflicht erkennen lasse und es auf Erklärungen der Vermittler nicht ankomme.

Sodann kamen zwei Verfahren zur Verhandlung, in denen die Anleger Schadensersatz wegen Falschberatung forderten. Sie machten geltend, dass sie mit einer Renditeprognose der CMI von 8,5% geworben wurden, obwohl die CMI selbst nach versicherungsstatistischer Beratung nur 6% für gerechtfertigt hielt, und dass sie über das „smoothing“, die poolübergreifende Reservenbildung der CMI sowie die „Marktpreisanpassung“ nicht hinreichend aufgeklärt worden seien. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die beiden Klagen abgewiesen.

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Lindner, der beide Anleger vertrat, führte aus, dass der CMI bekannt gewesen sei, dass die Einmalbeiträge fremdfinanziert wurden. Sie habe deshalb insbesondere darüber aufklären müssen, dass die Rendite ihrer Policen zur Bedienung der Darlehens-verbindlichkeiten der Anleger nicht ausreichen wird. Erklärungen der Vermittler müsse die CMI sich zurechnen lassen. Hierzu verwies er auf die Rechtsprechung des XI. Senats zur Zurechnung des Vermittlerhandelns bei der Vermittlung von Bausparverträgen.

Nach Beratung verkündete der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs noch am Nachmittag des 11.07.2012 in allen fünf Sachen seine Urteile. Alle Urteile der Oberlandesgerichte wurden aufgehoben und die Rechtsstreite an die Oberlandesgerichte zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, da die Sachverhalte noch nicht hinreichend aufgeklärt seien.

Nach der mündlichen Urteilsbegründung der Vorsitzenden Richterin Mayen hat dies folgende Gründe:

Die schriftlichen Unterlagen enthalten objektiv keine Einschränkung der Leistungspflicht der CMI hinsichtlich der aus den Policen ersichtlichen regelmäßigen Auszahlungen. Es ist aber dem Beweisantritt der CMI nachzugehen, dass die Vermittler Erklärungen abgegeben hätten, aus denen sich ein übereinstimmend anderes Vertragsverständnis der Parteien in den jeweiligen Einzelfällen ergebe.

Anders als das Oberlandesgericht Stuttgart angenommen habe, scheidet bei Bejahung eines Erfüllungsanspruchs gegen die CMI auf Leistung der regelmäßigen Zahlungen ein Schadensersatzanspruch nicht aus. Trotz Anspruchs auf die Auszahlungen besteht ein Schaden wegen der Einschränkung der Dispositionsfreiheit durch die Belastung des Anlegers mit der Fremdfinanzierung.

Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um ein Anlagegeschäft. Dies hat zur Folge, dass die CMI über alle Umstände aufklären musste, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren.

Das Handeln und die Erklärungen der selbständigen Vermittler muss die CMI sich nach § 278 BGB zurechnen lassen, da sich eines so genannten Strukturvertriebs bedient hat.

Aufklärungspflichtverletzungen der CMI liegen insbesondere darin, dass die Renditeprognose von 8,5% unrealistisch war, das „smoothing“ nicht verständlich erklärt wurde und dass nicht darüber aufgeklärt wurde, dass die Beiträge der Anleger auch zur Erfüllung von Garantieansprüchen der Anleger anderer Pools verwendet werden können (Problem der Quersubventionierung).

Zur Frage der Verjährung sagte Frau Mayen in der mündlichen Urteilsbegründung nichts. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof – entgegen dem Oberlandesgericht Karlsruhe – etwaige Schadensersatzansprüche in den oben genannten Fällen als nicht verjährt ansieht. Rechtsanwalt Martin Wolters von mzs Rechtsanwälte weist jedoch darauf hin, dass, insbesondere in bisher nicht bei Gericht anhängig gemachten Fällen, durchaus Verjährung drohen kann.

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Rechtsanwalt Martin Wolters
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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E-Mail: wolters@mzs-recht.de

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