mzs Rechtsanwälte: Drei aktuelle Urteile bestätigen: In NRW sticht der Widerrufsjoker – Banken müssen Verbraucherdarlehen rückabwickeln

15.12.2015

Düsseldorf, 15.12.2015. Gleich drei von der Kanzlei mzs Rechtsanwälte erstrittene Urteile bescheinigen, dass in Nordrhein-Westfalen der sogenannte Widerrufsjoker sticht. Die Landgerichte Köln, Aachen und Bonn haben seit Mitte November 2015 unabhängig voneinander geurteilt, dass Verbraucherdarlehen rückabzuwickeln sind, wenn wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat.

„Wir freuen uns, dass Verbraucher in gleich drei Fällen erfolgreich Baukreditverträge widerrufen und damit Tausende Euro sparen können. Das ist ein ermutigendes Signal für die zahlreichen Verbraucher, die ebenfalls noch den Widerrufsjoker ziehen und sich aus Darlehensverträgen mit zu hoher Zinslast befreien wollen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Jochen Strohmeyer, Partner der Düsseldorfer Kanzlei mzs, der die Urteile erstritten hat.

Nach Schätzungen der Verbraucherzentralen enthalten vier Fünftel der zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Baufinanzierungsverträge eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Diese können mit der „Widerrufsjoker“ vorzeitig beendet werden, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Allerdings könnte nach Plänen der Bundesregierung das Widerrufsrecht Mitte 2016 auslaufen. „Verbraucher, die in den Jahren 2002 bis 2010 Darlehensverträge geschlossen haben, sind gut beraten, zu prüfen, ob sie sich wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung vorzeitig daraus lösen können“, rät Rechtsanwalt Dr. Jochen Strohmeyer von mzs Rechtsanwälte. Angesichts des geplanten Endes des Widerrufsjokers sei es ratsam, in den nächsten 2 Monaten zu handeln.

Einzelheiten zu den drei Urteilen:

Urteil 1:

Im Fall des LG Bonn (Az. 17 O 206/15) widerrief der Kläger gegenüber der zur Postbank gehörenden DSL Bank erfolgreich zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 90.000 Euro. Auch bei einem dritten, von 2003 stammenden Vertrag, waren die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft, die Richter schlossen jedoch die Rückabwicklung des Vertrag aus. Ihre Begründung: Der Kläger habe 2006 noch vor Ablauf der Festzinsperiode eine Prolongationsvereinbarung unterzeichnet und eine Sondertilgung geleistet; angesichts dieses Umstandes und der langen Zeit, die verstrichen war, habe die beklagte Bank nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrags rechnen müssen.

„In diesem Punkt sind wir anderer Meinung und werden daher die Berufung vor dem Oberlandesgericht anstreben“, sagt Dr. Jochen Strohmeyer. Er sieht gute Chancen für seinen Mandanten, denn unbestritten und auch vom Gericht bestätigt ist, dass die Widerrufsbelehrungen des betreffenden Vertrages von 2003 zahlreiche, gravierende Fehler enthalten und daher die Widerrufsfrist formell nicht abgelaufen ist.

Urteil 2:

Mit Urteil vom 10.12.2015 verurteilte das LG Köln (Az.: 22 O 241/15) die Sparkasse Leverkusen zur Rückabwicklung von zwei Darlehen über 120.000 und 80.000 Euro, da das Widerrufsrecht mangels korrekter Widerrufsbelehrung nicht erloschen sei. Auch sei das Widerrufsrechts weder nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt, noch sei seine Ausübung rechtsmissbräuchlich. Die Kläger durften daher ihr Widerrufsrecht ausüben.

Urteil 3:

Mit Urteil vom 11.12.2015 stellte das LG Aachen (Az. 1 O 79/15) fest, dass die Widerrufsbelehrung zu zwei Bauspardarlehen der BHW Bausparkasse über 121.000 und 56.000 Euro fehlerhaft erfolgt sei und dass ihr Widerruf daher wirksam gewesen sei. Auch in diesem Fall sah das Gericht keinen Anlass, der beklagten Bausparkasse Vertrauensschutz auf das Fortbestehen der Darlehensverträge zuzusprechen.

„In allen drei Fällen rechnen wir damit, dass unsere Mandanten einen wirtschaftlichen Vorteil im 5-stelligen Bereich werden durchsetzen können“, fasst Rechtsanwalt Dr. Jochen Strohmeyer die Fälle zusammen.

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