mzs Rechtsanwälte: Enttäuschung für Anleger von "Schrottimmobilien" - Schadensersatzansprüche gegen Banken wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem HWiG kaum durchzusetzen

04.03.2008

mzs Rechtsanwälte

Düsseldorf, 26.2.2008 - Den Anlegern von so genannten "Schrottimmobilien" steht nach einer heute verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur unter bestimmten sehr engen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch gegen die finanzierenden Banken wegen unterbliebener Widerrufsbelehrungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) zu. Unter anderem muss die finanzierende Bank die Widerrufsbelehrung nach dem HWiG schuldhaft nicht verwendet haben und der Anleger muss darlegen und beweisen, dass er bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auch tatsächlich widerrufen hätte (Aktenzeichen: XI ZR 74/06).

"Gerade wegen der letztgenannten Voraussetzung dürften die meisten Schadensersatzansprüche gegen Banken wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem HWiG in der Praxis scheitern", erklärt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Ulrich Mediger von mzs Rechtsanwälte. Es sei kaum eine Fallkonstellation denkbar, in der dem Anleger der erfolgreiche Nachweis und Beweis gelingen könnte, dass er von seinem Widerrufsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht hätte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde der in Bremen wohnhafte Anleger im Jahre 1992 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem hotelähnlich betriebenen Boarding-House in der Nähe von Stuttgart zu erwerben. Nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Bauträgerin schloss er wie zahlreiche andere Käufer mit der klagenden Crailsheimer Bank eG einen Darlehensvertrag über rund 143.000,00 DM. Der Vertrag enthielt keine Widerrufsbelehrung nach dem HWiG. Die Pächterin des Boardings-House als auch die Bauträgerin wurden bald insolvent. Als der Anleger mit seine Darlehensraten in Verzug geriet, kündigte die Bank das Darlehen und fordert die Rückzahlung des Darlehensbetrages.

Die beim Landgericht Bremen eingereichte Klage der Bank beschäftigt seit mehreren Jahren sowohl deutsche als auch europäische Gerichte. Der Europäische Gerichtshof hat am 25.10.2005 (Aktenzeichen: C-229/03 - Crailsheimer Volksbank) entschieden, dass Banken bei fehlender bzw. fehlerhafter Widerrufsbelehrung die Anleger von den "besonderen Risiken des finanzierten Geschäfts" befreien müssen. Hieraus hatten viele geschädigte Anleger von "Schrottimmobilien" Hoffnung geschöpft: Und wurden hierin von dem Oberlandesgericht Bremen für kurze Zeit bestätigt. Denn das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 6.4.2006 (Aktenzeichen: 2 U 20/02) entschieden, dass zur effektiven Umsetzung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu Gunsten des Anlegers zu vermuten ist, dass dieser sich nach einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung innerhalb der Widerrufsfrist zu einem Widerruf entschlossen hätte. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof mit der heutigen Entscheidung ausdrücklich nicht gefolgt. Danach gibt es keine (widerlegliche) Vermutung für die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Anleger. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat zurückverwiesen. Dieser Senat wird nunmehr die erforderlichen Feststellungen zu den genannten Voraussetzungen des Bundesgerichtshofs treffen müssen.

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